Ereignisse abzuwälzen. Wer will denn nachweisen, ob der Bauer die Stall¬ laterne absichtlich hat fallen lassen, oder ob sie versehentlich seinen Fingern ent¬ glitten, ihm vielleicht von einer Kuh mit dem Schwanz aus der Hand geschlagen worden ist? Und dann die vielen Mittel, den Ausbruch des Brandes um Stunden, ja um Tage zu verschieben, sodaß sich das herrlichste Alibi beweisen läßt! Von allen Brandstiftungen, die durch den Versicherten selbst ausgeführt oder veranlaßt sind, kommt es nur bei einem Teile so weit, daß sich der Ver¬ dacht bis zu einer Untersuchung durch die Behörde verdichtet, und von allen Fällen, wo eine solche Untersuchung stattgefunden hat, kommt wieder nur ein ganz geringer Prozentsatz zur gerichtlichen Aburteilung. Nach der Statistik der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, die ich deswegen wähle, weil die Gegner der privaten Feuerversicherung der eignen Statistik der Gesellschaften gewiß Mangel an Unparteilichkeit vorwerfen würden, sind durchschnittlich in den Städten 1,2 Prozent, auf dem Lande 5,6 Prozent aller Gebäudebrändc durch den Versicherten selbst oder in seinem Einverständnis mit andern Personen an¬ gelegt worden. In Wirklichkeit stellt sich die Zahl wohl noch etwas höher, namentlich wenn man bedenkt, daß unter den 1,5 Prozent Bränden, die durch fahrlässige Brandstiftung des Versicherten, und den 8.4 Prozent in der Stadt und 12,9 Prozent auf dem Lande, die durch unvorsichtiges Umgchn von Kindern mit Streichhölzern oder Feuer und Licht verursacht worden sind, gewiß nicht wenig sind, bei denen mindestens äolus ovonwaliii vorliegt, sei es, daß zum Beispiel ein Ofen absichtlich überheizt und dann ohne Aufsicht gelassen, oder der ausgerissene Nagel für die Stalllaterne absichtlich locker wieder in die Wand gesteckt worden ist, sei es, daß den Kindern nicht ohne Hintergedanken das ge¬ fährliche Spielzeug der Streichhölzer in greifbare Nähe gerückt worden ist. Nur äußerst selten reichen die Verdachtsmomente und die Anhaltspunkte aus, eine gerichtliche Anklage darauf zu gründen, und wenn es geschieht, so haben die Geschwornen erfahrungsgemäß gerade bei solchen Spekulationsbrandstiftungen in Anbetracht der darauf gesetzten schweren Strafe in hohem Maße die Neigung, den Beweis als nicht geführt anzusehen. Ich habe deshalb wiederholt schon von Versicherern den Wunsch aussprechen hören, es möchten die Strafab¬ messungen der Paragraphen 265 und 306 des Neichsstrafgesetzbuchs herab¬ gesetzt oder die Aburteilung dieser Fälle den Schwurgerichten entzogen und den Strafkammern überwiesen werden, denen es leichter sein würde, bei ihrer Ent¬ scheidung den zwar nicht grob sinnfälligen, aber darum nicht minder starken Überzeugungsmomenten, die dem Verhinderer so oft die Gewißheit von dem Vorliegen einer mit Spekulation auf die Versicherungssumme verknüpften Eigcn- brandstiftuug aufdrängen, eine gebührende Würdigung zuzuweisen. In der Tat kann man ziemlich sicher unterscheiden, ob ein Spekulationsbrand vorliegt oder nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, die Art und Weise, wie die Versicherung genommen worden ist, das Benehmen der Abgebrannten vor und nach dem Brande und namentlich ihr Verhalten bei der Schaden- regulieruug, die Angaben der Nachbarn und Dorfgenossen, alle diese Umstünde geben eine Fülle von Anhaltspunkten. Aber nicht allein in der Betrachtung des Einzelfalls, sondern auch in der Gesamterscheinung der Brande kann man
Die private Feuerversicherung
Ereignisse abzuwälzen. Wer will denn nachweisen, ob der Bauer die Stall¬ laterne absichtlich hat fallen lassen, oder ob sie versehentlich seinen Fingern ent¬ glitten, ihm vielleicht von einer Kuh mit dem Schwanz aus der Hand geschlagen worden ist? Und dann die vielen Mittel, den Ausbruch des Brandes um Stunden, ja um Tage zu verschieben, sodaß sich das herrlichste Alibi beweisen läßt! Von allen Brandstiftungen, die durch den Versicherten selbst ausgeführt oder veranlaßt sind, kommt es nur bei einem Teile so weit, daß sich der Ver¬ dacht bis zu einer Untersuchung durch die Behörde verdichtet, und von allen Fällen, wo eine solche Untersuchung stattgefunden hat, kommt wieder nur ein ganz geringer Prozentsatz zur gerichtlichen Aburteilung. Nach der Statistik der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, die ich deswegen wähle, weil die Gegner der privaten Feuerversicherung der eignen Statistik der Gesellschaften gewiß Mangel an Unparteilichkeit vorwerfen würden, sind durchschnittlich in den Städten 1,2 Prozent, auf dem Lande 5,6 Prozent aller Gebäudebrändc durch den Versicherten selbst oder in seinem Einverständnis mit andern Personen an¬ gelegt worden. In Wirklichkeit stellt sich die Zahl wohl noch etwas höher, namentlich wenn man bedenkt, daß unter den 1,5 Prozent Bränden, die durch fahrlässige Brandstiftung des Versicherten, und den 8.4 Prozent in der Stadt und 12,9 Prozent auf dem Lande, die durch unvorsichtiges Umgchn von Kindern mit Streichhölzern oder Feuer und Licht verursacht worden sind, gewiß nicht wenig sind, bei denen mindestens äolus ovonwaliii vorliegt, sei es, daß zum Beispiel ein Ofen absichtlich überheizt und dann ohne Aufsicht gelassen, oder der ausgerissene Nagel für die Stalllaterne absichtlich locker wieder in die Wand gesteckt worden ist, sei es, daß den Kindern nicht ohne Hintergedanken das ge¬ fährliche Spielzeug der Streichhölzer in greifbare Nähe gerückt worden ist. Nur äußerst selten reichen die Verdachtsmomente und die Anhaltspunkte aus, eine gerichtliche Anklage darauf zu gründen, und wenn es geschieht, so haben die Geschwornen erfahrungsgemäß gerade bei solchen Spekulationsbrandstiftungen in Anbetracht der darauf gesetzten schweren Strafe in hohem Maße die Neigung, den Beweis als nicht geführt anzusehen. Ich habe deshalb wiederholt schon von Versicherern den Wunsch aussprechen hören, es möchten die Strafab¬ messungen der Paragraphen 265 und 306 des Neichsstrafgesetzbuchs herab¬ gesetzt oder die Aburteilung dieser Fälle den Schwurgerichten entzogen und den Strafkammern überwiesen werden, denen es leichter sein würde, bei ihrer Ent¬ scheidung den zwar nicht grob sinnfälligen, aber darum nicht minder starken Überzeugungsmomenten, die dem Verhinderer so oft die Gewißheit von dem Vorliegen einer mit Spekulation auf die Versicherungssumme verknüpften Eigcn- brandstiftuug aufdrängen, eine gebührende Würdigung zuzuweisen. In der Tat kann man ziemlich sicher unterscheiden, ob ein Spekulationsbrand vorliegt oder nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, die Art und Weise, wie die Versicherung genommen worden ist, das Benehmen der Abgebrannten vor und nach dem Brande und namentlich ihr Verhalten bei der Schaden- regulieruug, die Angaben der Nachbarn und Dorfgenossen, alle diese Umstünde geben eine Fülle von Anhaltspunkten. Aber nicht allein in der Betrachtung des Einzelfalls, sondern auch in der Gesamterscheinung der Brande kann man
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[0695]
Die private Feuerversicherung
Ereignisse abzuwälzen. Wer will denn nachweisen, ob der Bauer die Stall¬
laterne absichtlich hat fallen lassen, oder ob sie versehentlich seinen Fingern ent¬
glitten, ihm vielleicht von einer Kuh mit dem Schwanz aus der Hand geschlagen
worden ist? Und dann die vielen Mittel, den Ausbruch des Brandes um
Stunden, ja um Tage zu verschieben, sodaß sich das herrlichste Alibi beweisen
läßt! Von allen Brandstiftungen, die durch den Versicherten selbst ausgeführt
oder veranlaßt sind, kommt es nur bei einem Teile so weit, daß sich der Ver¬
dacht bis zu einer Untersuchung durch die Behörde verdichtet, und von allen
Fällen, wo eine solche Untersuchung stattgefunden hat, kommt wieder nur ein
ganz geringer Prozentsatz zur gerichtlichen Aburteilung. Nach der Statistik der
öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, die ich deswegen wähle, weil die Gegner
der privaten Feuerversicherung der eignen Statistik der Gesellschaften gewiß
Mangel an Unparteilichkeit vorwerfen würden, sind durchschnittlich in den
Städten 1,2 Prozent, auf dem Lande 5,6 Prozent aller Gebäudebrändc durch
den Versicherten selbst oder in seinem Einverständnis mit andern Personen an¬
gelegt worden. In Wirklichkeit stellt sich die Zahl wohl noch etwas höher,
namentlich wenn man bedenkt, daß unter den 1,5 Prozent Bränden, die durch
fahrlässige Brandstiftung des Versicherten, und den 8.4 Prozent in der Stadt
und 12,9 Prozent auf dem Lande, die durch unvorsichtiges Umgchn von Kindern
mit Streichhölzern oder Feuer und Licht verursacht worden sind, gewiß nicht
wenig sind, bei denen mindestens äolus ovonwaliii vorliegt, sei es, daß zum
Beispiel ein Ofen absichtlich überheizt und dann ohne Aufsicht gelassen, oder
der ausgerissene Nagel für die Stalllaterne absichtlich locker wieder in die Wand
gesteckt worden ist, sei es, daß den Kindern nicht ohne Hintergedanken das ge¬
fährliche Spielzeug der Streichhölzer in greifbare Nähe gerückt worden ist. Nur
äußerst selten reichen die Verdachtsmomente und die Anhaltspunkte aus, eine
gerichtliche Anklage darauf zu gründen, und wenn es geschieht, so haben die
Geschwornen erfahrungsgemäß gerade bei solchen Spekulationsbrandstiftungen
in Anbetracht der darauf gesetzten schweren Strafe in hohem Maße die Neigung,
den Beweis als nicht geführt anzusehen. Ich habe deshalb wiederholt schon
von Versicherern den Wunsch aussprechen hören, es möchten die Strafab¬
messungen der Paragraphen 265 und 306 des Neichsstrafgesetzbuchs herab¬
gesetzt oder die Aburteilung dieser Fälle den Schwurgerichten entzogen und den
Strafkammern überwiesen werden, denen es leichter sein würde, bei ihrer Ent¬
scheidung den zwar nicht grob sinnfälligen, aber darum nicht minder starken
Überzeugungsmomenten, die dem Verhinderer so oft die Gewißheit von dem
Vorliegen einer mit Spekulation auf die Versicherungssumme verknüpften Eigcn-
brandstiftuug aufdrängen, eine gebührende Würdigung zuzuweisen. In der Tat
kann man ziemlich sicher unterscheiden, ob ein Spekulationsbrand vorliegt oder
nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, die Art und Weise,
wie die Versicherung genommen worden ist, das Benehmen der Abgebrannten
vor und nach dem Brande und namentlich ihr Verhalten bei der Schaden-
regulieruug, die Angaben der Nachbarn und Dorfgenossen, alle diese Umstünde
geben eine Fülle von Anhaltspunkten. Aber nicht allein in der Betrachtung
des Einzelfalls, sondern auch in der Gesamterscheinung der Brande kann man
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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/695>, abgerufen am 12.05.2024.
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