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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die private Feuerversicherung

praktischen Einzelfall eine entsetzliche Prokrustesarbeit zu verrichten und zu
Entscheidung eines Rechtsstreits aus dem Gebiete der Feuerversicherung Para¬
graphen zurecht zu foltern oder Rechtssätze aus ihnen herauszuhacken, die der
Gesetzgeber im Hinblick auf die Lebens- oder Haftpflichtversicherung geschaffen
hat, Soll eine brauchbare Versicherungsgesetzgebung geschaffen werden, so
müssen die verschieden Versicherungszweige vollständig gesondert bearbeitet und
auf allgemeine Teile nach Möglichkeit verzichtet werden. Man hätte sich in
dieser Beziehung das Handelsgesetzbuch zum Muster nehmen können, das seine
praktische Brauchbarkeit als Gesetzbuch doch schon erwiesen hat; es füllt diesem
gar nicht ein, zum Beispiel im zweiten Buch erst einen Haufen Paragraphen
über die Handelsgesellschaften im allgemeinen vorauszuschicken und dann
wiederum vor Behandlung der Kommcmdit-, der Aktien- und der Kommandit¬
gesellschaften auf Aktien die diesen gemeinsamen Rechtsregeln auszusondern und
voranzustellen; sondern es wird jede Art der Handelsgesellschaften für sich be¬
handelt, und nur zur Vermeidung von Wiederholungen wird bei den später
besprochen Gesellschaften gesagt, daß diese oder jene gesetzliche Bestimmung,
die unter den Paragraphen der vorher besprochen Gesellschaftsgattung auf¬
genommen worden ist, auch auf die später besprochne Gattung Anwendung
finde. So lange man den Grundfehler der Lehrbuchsystematik nicht beseitigt,
ist an eine wirklich sachgemäße Gestaltung des Gesetzentwurfs über deu Ver¬
sicherungsvertrag nicht zu denken. Übrigens sind die Aussichten über die voraus¬
sichtliche Wirkung des Gesetzes sehr geteilt. Für die Gesellschaften wird die an
sich recht erfreuliche Aussicht, statt der hin und her schwankenden Judikatur
feste Rechtssätze zur Grundlage ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Versicherten
machen zu können, stark getrübt durch den unpraktischen Aufbau des Gesetzes,
der die juristische Akrobatik zu ungeahnt großartigen Leistungen herauszufordern
geeignet ist. Im übrigen wird sich die Feuerversicherung mit dem Gesetz, mag
es in dieser oder in jener Form Geltung erlangen, abzufinden wissen. Es ist
kein Zweifel, daß die Grundlagen der Versicherung dadurch etwas verrückt
werden; denn der Feuerversicherer wird sich künftig selbst um Dinge kümmern
müssen, in denen er sich bisher auf die Aussagen des Versicherten verlassen
durfte, und er wird mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß Versicherungs¬
betrug und betrügerische oder ungerechtfertigte Ansprüche unter den Auspizien
dieses Gesetzes einen neuen Aufschwung nehmen, sodaß er in Zukunft zu
Leistungen wird gezwungen werden können, die er bisher abzulehnen berechtigt
war. Auch wird das Agentenpersonal etwas sorgfültiger ausgewählt und über¬
haupt dieser Teil der Organisation der Gesellschaften etwas umgestaltet werden
müssen, wobei weniger als bisher die Bequemlichkeit des Publikums als viel¬
mehr die rechtliche Sicherstellung der Gesellschaften den leitenden Gedanken be¬
stimmen wird. Das sind alles keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, aber sie
werden Geld kosten, und dieses Geld wird selbstverständlich das Publikum auf¬
bringen müsse". Nicht etwa, daß die Prämien sofort in die Höhe gehn werden;
das kann vielmehr recht lange dauern und wird anch dann nur für bestimmte
Teile des Geschäfts, namentlich für das verlustbringende industrielle und das ge¬
fährliche landwirtschaftliche Geschäft, der Fall sein. Aber der allgemein beob-


Grenzbotcn til 1904 92
Die private Feuerversicherung

praktischen Einzelfall eine entsetzliche Prokrustesarbeit zu verrichten und zu
Entscheidung eines Rechtsstreits aus dem Gebiete der Feuerversicherung Para¬
graphen zurecht zu foltern oder Rechtssätze aus ihnen herauszuhacken, die der
Gesetzgeber im Hinblick auf die Lebens- oder Haftpflichtversicherung geschaffen
hat, Soll eine brauchbare Versicherungsgesetzgebung geschaffen werden, so
müssen die verschieden Versicherungszweige vollständig gesondert bearbeitet und
auf allgemeine Teile nach Möglichkeit verzichtet werden. Man hätte sich in
dieser Beziehung das Handelsgesetzbuch zum Muster nehmen können, das seine
praktische Brauchbarkeit als Gesetzbuch doch schon erwiesen hat; es füllt diesem
gar nicht ein, zum Beispiel im zweiten Buch erst einen Haufen Paragraphen
über die Handelsgesellschaften im allgemeinen vorauszuschicken und dann
wiederum vor Behandlung der Kommcmdit-, der Aktien- und der Kommandit¬
gesellschaften auf Aktien die diesen gemeinsamen Rechtsregeln auszusondern und
voranzustellen; sondern es wird jede Art der Handelsgesellschaften für sich be¬
handelt, und nur zur Vermeidung von Wiederholungen wird bei den später
besprochen Gesellschaften gesagt, daß diese oder jene gesetzliche Bestimmung,
die unter den Paragraphen der vorher besprochen Gesellschaftsgattung auf¬
genommen worden ist, auch auf die später besprochne Gattung Anwendung
finde. So lange man den Grundfehler der Lehrbuchsystematik nicht beseitigt,
ist an eine wirklich sachgemäße Gestaltung des Gesetzentwurfs über deu Ver¬
sicherungsvertrag nicht zu denken. Übrigens sind die Aussichten über die voraus¬
sichtliche Wirkung des Gesetzes sehr geteilt. Für die Gesellschaften wird die an
sich recht erfreuliche Aussicht, statt der hin und her schwankenden Judikatur
feste Rechtssätze zur Grundlage ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Versicherten
machen zu können, stark getrübt durch den unpraktischen Aufbau des Gesetzes,
der die juristische Akrobatik zu ungeahnt großartigen Leistungen herauszufordern
geeignet ist. Im übrigen wird sich die Feuerversicherung mit dem Gesetz, mag
es in dieser oder in jener Form Geltung erlangen, abzufinden wissen. Es ist
kein Zweifel, daß die Grundlagen der Versicherung dadurch etwas verrückt
werden; denn der Feuerversicherer wird sich künftig selbst um Dinge kümmern
müssen, in denen er sich bisher auf die Aussagen des Versicherten verlassen
durfte, und er wird mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß Versicherungs¬
betrug und betrügerische oder ungerechtfertigte Ansprüche unter den Auspizien
dieses Gesetzes einen neuen Aufschwung nehmen, sodaß er in Zukunft zu
Leistungen wird gezwungen werden können, die er bisher abzulehnen berechtigt
war. Auch wird das Agentenpersonal etwas sorgfültiger ausgewählt und über¬
haupt dieser Teil der Organisation der Gesellschaften etwas umgestaltet werden
müssen, wobei weniger als bisher die Bequemlichkeit des Publikums als viel¬
mehr die rechtliche Sicherstellung der Gesellschaften den leitenden Gedanken be¬
stimmen wird. Das sind alles keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, aber sie
werden Geld kosten, und dieses Geld wird selbstverständlich das Publikum auf¬
bringen müsse». Nicht etwa, daß die Prämien sofort in die Höhe gehn werden;
das kann vielmehr recht lange dauern und wird anch dann nur für bestimmte
Teile des Geschäfts, namentlich für das verlustbringende industrielle und das ge¬
fährliche landwirtschaftliche Geschäft, der Fall sein. Aber der allgemein beob-


Grenzbotcn til 1904 92
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[0701] Die private Feuerversicherung praktischen Einzelfall eine entsetzliche Prokrustesarbeit zu verrichten und zu Entscheidung eines Rechtsstreits aus dem Gebiete der Feuerversicherung Para¬ graphen zurecht zu foltern oder Rechtssätze aus ihnen herauszuhacken, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Lebens- oder Haftpflichtversicherung geschaffen hat, Soll eine brauchbare Versicherungsgesetzgebung geschaffen werden, so müssen die verschieden Versicherungszweige vollständig gesondert bearbeitet und auf allgemeine Teile nach Möglichkeit verzichtet werden. Man hätte sich in dieser Beziehung das Handelsgesetzbuch zum Muster nehmen können, das seine praktische Brauchbarkeit als Gesetzbuch doch schon erwiesen hat; es füllt diesem gar nicht ein, zum Beispiel im zweiten Buch erst einen Haufen Paragraphen über die Handelsgesellschaften im allgemeinen vorauszuschicken und dann wiederum vor Behandlung der Kommcmdit-, der Aktien- und der Kommandit¬ gesellschaften auf Aktien die diesen gemeinsamen Rechtsregeln auszusondern und voranzustellen; sondern es wird jede Art der Handelsgesellschaften für sich be¬ handelt, und nur zur Vermeidung von Wiederholungen wird bei den später besprochen Gesellschaften gesagt, daß diese oder jene gesetzliche Bestimmung, die unter den Paragraphen der vorher besprochen Gesellschaftsgattung auf¬ genommen worden ist, auch auf die später besprochne Gattung Anwendung finde. So lange man den Grundfehler der Lehrbuchsystematik nicht beseitigt, ist an eine wirklich sachgemäße Gestaltung des Gesetzentwurfs über deu Ver¬ sicherungsvertrag nicht zu denken. Übrigens sind die Aussichten über die voraus¬ sichtliche Wirkung des Gesetzes sehr geteilt. Für die Gesellschaften wird die an sich recht erfreuliche Aussicht, statt der hin und her schwankenden Judikatur feste Rechtssätze zur Grundlage ihrer geschäftlichen Beziehungen zum Versicherten machen zu können, stark getrübt durch den unpraktischen Aufbau des Gesetzes, der die juristische Akrobatik zu ungeahnt großartigen Leistungen herauszufordern geeignet ist. Im übrigen wird sich die Feuerversicherung mit dem Gesetz, mag es in dieser oder in jener Form Geltung erlangen, abzufinden wissen. Es ist kein Zweifel, daß die Grundlagen der Versicherung dadurch etwas verrückt werden; denn der Feuerversicherer wird sich künftig selbst um Dinge kümmern müssen, in denen er sich bisher auf die Aussagen des Versicherten verlassen durfte, und er wird mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß Versicherungs¬ betrug und betrügerische oder ungerechtfertigte Ansprüche unter den Auspizien dieses Gesetzes einen neuen Aufschwung nehmen, sodaß er in Zukunft zu Leistungen wird gezwungen werden können, die er bisher abzulehnen berechtigt war. Auch wird das Agentenpersonal etwas sorgfültiger ausgewählt und über¬ haupt dieser Teil der Organisation der Gesellschaften etwas umgestaltet werden müssen, wobei weniger als bisher die Bequemlichkeit des Publikums als viel¬ mehr die rechtliche Sicherstellung der Gesellschaften den leitenden Gedanken be¬ stimmen wird. Das sind alles keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, aber sie werden Geld kosten, und dieses Geld wird selbstverständlich das Publikum auf¬ bringen müsse». Nicht etwa, daß die Prämien sofort in die Höhe gehn werden; das kann vielmehr recht lange dauern und wird anch dann nur für bestimmte Teile des Geschäfts, namentlich für das verlustbringende industrielle und das ge¬ fährliche landwirtschaftliche Geschäft, der Fall sein. Aber der allgemein beob- Grenzbotcn til 1904 92

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/701>, abgerufen am 16.06.2024.