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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

festen Fuß fassen zu lassen, um solchergestalt im fürstlichen Status einen Einfluß
auf Hannover zu gewinnen, der je nach Gunst der Umstände zu verwerten wäre.
Ist das Welfentum erst einmal im Kreise der deutschen Bundesfürsten und im
Bundesrat vertreten, ist es so in Kenntnis der Mühen und Sorgen der Reichspolitik,
so eröffnen sich ihm selbstverständlich ganz andre Aussichten, als sie in Gmunden
möglich sind.

Es gibt gut patriotische Männer, die der Ansicht sind, daß durch die Zu¬
lassung des cumberländischen Hauses in Braunschweig dem Welfentum der Boden
abgegraben und jede weitere Agitation gegenstandslos werden dürfte. Diese An¬
sicht ist doch wohl irrig. Das Welfentum wird niemals seine Ansprüche aufgeben.
Im Gegenteil. Ein in Braunschweig residierender Welfischer Herzog würde ganz
unvermeidlich seine Augen auf Hannover richten und in die Netze einer Agitation
geraten, die dann mehr als je seine Person zu ihrem Mittelpunkt machen würde.
Auch die Germania macht sich bei dieser Gelegenheit zum Organ angeblicher
dynastischer Interessen und versucht, für das Erbrecht des Welfischen Hauses eine
Lanze zu brechen. Aber die dynastischen Interessen des Hauses Cumberland müssen
Wohl oder übel vor dem Reichsinteresse und dem Interesse des braunschweigischen
Landes zurücktreten, die gefährdet wären, sobald der braunschweigische Thron zum
Zentrum der welfischen Agitation würde. Man könnte dem Plaidoyer der Ger¬
mania gegenüber viel eher die Frage aufwerfen, ob die Erbbehinderung des
Hauses Cumberland nicht eine dauernde, und der Erbvertrag zwischen Braunschweig
und Hannover nicht überhaupt hinfällig sei? Es handelt sich zunächst doch
nicht darum, in Braunschweig dynastische Rechte wahrzunehmen, sondern um die
Ausübung der Pflichten eines deutschen Reichsfürsten, Pflichten sowohl
gegen das Reichsoberhaupt und gegen das gemeinsame Vaterland wie gegen
Braunschweig und die Braunschweiger. Wer in einem deutschen, dem Reichsver¬
bande angehörenden Lande regieren will, hat seine Berechtigung, seine Erbes¬
legitimation nicht aus Papieren und Paragraphen zu führen, sondern er muß sie
aus der unbedingten, rückhaltlosen Ergebenheit und Treue für Kaiser und Reich
erbringen. Nur um diesen weder unbilligen noch unwürdigen, sondern in der
Natur der Dinge liegenden Preis darf ein Mitglied des Hauses Cumberland in
Braunschweig herrschen. Kann ein Prinz dieses Hauses eine solche freudige Hin¬
gebung und Ehrlichkeit für Kaiser und Reich, die jeden Zweifel ausschließt, ver¬
bürgen, so mag er dazu die Initiative ergreifen. Wer Rechte beansprucht, darf
sich den damit verbundnen Pflichten nicht entziehn. Das Reich und Preußen,
denn Preußen als solches hat auch ein Wort dabei mitzusprechen, haben bis jetzt
gewartet und werden vielleicht noch länger warten. Sollte aber für Braunschweig
die Notwendigkeit eintreten, der Sache eine dauernde Lösung zu geben, so würde
sich das wahrscheinlich viel einfacher vollziehn, als die Welfenpartet heute annimmt.

Der Bundesrat und Preußen stehn heute noch auf dem Boden des preußischen
Antrags vom 21. Mai 1885, der dahin ging: "Die Überzeugung der Verbündeten
Regierungen dahin auszusprechen, daß die Regierung des Herzogs von Cumberland
in Braunschweig mit dem innern Frieden und der Sicherheit des Reichs nicht ver¬
träglich sei, und zu beschließen, daß die braunschweigische Landesregierung hiervon
verständigt werde." Da gegenwärtig nicht die Thronfolge, sondern nur eine Er¬
neuerung der Regentschaft in Frage steht, so bedarf es der Herbeiführung eines
Bundesratsbeschlusses nicht. In dem Antrage von 1885 heißt es wörtlich: "Wenn
die Landeshoheit in Braunschweig mit allen ihren Rechten an der Neichsregierung
in die Hände eines Fürsten gelegt würde, der einem Teil der Bevölkerung von
Hannover als Prätendent auf die gesamte preußische Provinz dieses Namens gilt.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

festen Fuß fassen zu lassen, um solchergestalt im fürstlichen Status einen Einfluß
auf Hannover zu gewinnen, der je nach Gunst der Umstände zu verwerten wäre.
Ist das Welfentum erst einmal im Kreise der deutschen Bundesfürsten und im
Bundesrat vertreten, ist es so in Kenntnis der Mühen und Sorgen der Reichspolitik,
so eröffnen sich ihm selbstverständlich ganz andre Aussichten, als sie in Gmunden
möglich sind.

Es gibt gut patriotische Männer, die der Ansicht sind, daß durch die Zu¬
lassung des cumberländischen Hauses in Braunschweig dem Welfentum der Boden
abgegraben und jede weitere Agitation gegenstandslos werden dürfte. Diese An¬
sicht ist doch wohl irrig. Das Welfentum wird niemals seine Ansprüche aufgeben.
Im Gegenteil. Ein in Braunschweig residierender Welfischer Herzog würde ganz
unvermeidlich seine Augen auf Hannover richten und in die Netze einer Agitation
geraten, die dann mehr als je seine Person zu ihrem Mittelpunkt machen würde.
Auch die Germania macht sich bei dieser Gelegenheit zum Organ angeblicher
dynastischer Interessen und versucht, für das Erbrecht des Welfischen Hauses eine
Lanze zu brechen. Aber die dynastischen Interessen des Hauses Cumberland müssen
Wohl oder übel vor dem Reichsinteresse und dem Interesse des braunschweigischen
Landes zurücktreten, die gefährdet wären, sobald der braunschweigische Thron zum
Zentrum der welfischen Agitation würde. Man könnte dem Plaidoyer der Ger¬
mania gegenüber viel eher die Frage aufwerfen, ob die Erbbehinderung des
Hauses Cumberland nicht eine dauernde, und der Erbvertrag zwischen Braunschweig
und Hannover nicht überhaupt hinfällig sei? Es handelt sich zunächst doch
nicht darum, in Braunschweig dynastische Rechte wahrzunehmen, sondern um die
Ausübung der Pflichten eines deutschen Reichsfürsten, Pflichten sowohl
gegen das Reichsoberhaupt und gegen das gemeinsame Vaterland wie gegen
Braunschweig und die Braunschweiger. Wer in einem deutschen, dem Reichsver¬
bande angehörenden Lande regieren will, hat seine Berechtigung, seine Erbes¬
legitimation nicht aus Papieren und Paragraphen zu führen, sondern er muß sie
aus der unbedingten, rückhaltlosen Ergebenheit und Treue für Kaiser und Reich
erbringen. Nur um diesen weder unbilligen noch unwürdigen, sondern in der
Natur der Dinge liegenden Preis darf ein Mitglied des Hauses Cumberland in
Braunschweig herrschen. Kann ein Prinz dieses Hauses eine solche freudige Hin¬
gebung und Ehrlichkeit für Kaiser und Reich, die jeden Zweifel ausschließt, ver¬
bürgen, so mag er dazu die Initiative ergreifen. Wer Rechte beansprucht, darf
sich den damit verbundnen Pflichten nicht entziehn. Das Reich und Preußen,
denn Preußen als solches hat auch ein Wort dabei mitzusprechen, haben bis jetzt
gewartet und werden vielleicht noch länger warten. Sollte aber für Braunschweig
die Notwendigkeit eintreten, der Sache eine dauernde Lösung zu geben, so würde
sich das wahrscheinlich viel einfacher vollziehn, als die Welfenpartet heute annimmt.

Der Bundesrat und Preußen stehn heute noch auf dem Boden des preußischen
Antrags vom 21. Mai 1885, der dahin ging: „Die Überzeugung der Verbündeten
Regierungen dahin auszusprechen, daß die Regierung des Herzogs von Cumberland
in Braunschweig mit dem innern Frieden und der Sicherheit des Reichs nicht ver¬
träglich sei, und zu beschließen, daß die braunschweigische Landesregierung hiervon
verständigt werde." Da gegenwärtig nicht die Thronfolge, sondern nur eine Er¬
neuerung der Regentschaft in Frage steht, so bedarf es der Herbeiführung eines
Bundesratsbeschlusses nicht. In dem Antrage von 1885 heißt es wörtlich: „Wenn
die Landeshoheit in Braunschweig mit allen ihren Rechten an der Neichsregierung
in die Hände eines Fürsten gelegt würde, der einem Teil der Bevölkerung von
Hannover als Prätendent auf die gesamte preußische Provinz dieses Namens gilt.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/645>, abgerufen am 21.05.2024.