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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr.

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Unebenbürtige Lürstenehen in frühern Jahrhunderten

hatte ernennen lassen, nun auch von seinen Stammesvettern verlangte, daß
sie die Kinder aus dieser Ehe für erbberechtigt erklären sollten, erhielt er eine
scharfe Verwarnung. Dasselbe widerfuhr um dieselbe Zeit einem Biesterfelder
Grafen, der sich erdreistete, sein "gemeines bürgerliches Eheweib Elisabeth
Kellnerin" für ebenbürtig zu halten. Der Reichshofrat erinnerte ihn daran,
daß die mit einer ?srscmA Mboja eingegangne Ehe eine notorische Mißheirat
sei. und mithin der Paragraph 22 der Wahlkapitulation eintrete.

Wäre diese Bestimmung nicht so streng innegehalten worden, so würden
heute nicht die Dessauer Herzöge, sondern die Grafen von Westarp in Bern¬
burg regieren. Diese führen ihren Ursprung zurück auf einen Prinzen von
Anhalt-Bernburg-Schaumburg, der sich im Jahre 1790 mit Karoline Westarp.
der Tochter eines preußischen Regierungsrath, vermählt hatte. Den Grafen¬
titel verdanken sie König Friedrich Wilhelm dem Dritten. Dagegen ver¬
weigerten ihnen die Agnaten hartnäckig die Anerkennung; auch der Kaiser, an
die Wahlkapitulation gebunden, konnte nichts für sie tun. Und dabei waren
noch nicht hundert Jahre vergangen, seit ein Gnadenwort des Kaisers Anneliese
auf den Dessauer Fürstenthron erhoben hatte.

Daß die Ehe mit einer Bürgerlichen unstatthaft sei, stand seit 1742 un¬
verbrüchlich fest. Doch diese Beschränkung genügte der Mehrzahl der Reichs¬
stände keineswegs. Der hohe Adel Deutschlands war ja eine festgeschlossene
Genossenschaft, die nur ungern einen Eindringling in ihrer Mitte duldete.
Das Recht der Reichsstandschaft war das entscheidende Merkmal, das sie von
dem niedern, dem einfachen Adel trennte. Dabei hatten die Reichsfürsten, die
in Regensburg jeder für sich Sitz und Stimme führten, wieder einen Vorrang
vor den Reichsgrafen, die, nach Kurier geordnet, nur eine Gesamtstimme ab¬
geben durften, und unter den Reichsfürsten selbst wurden die, die erst im sieb¬
zehnten Jahrhundert oder noch später zu dieser Würde gelangt waren, wie
zum Beispiel die Auersperg, die Dietrichstein, die Lobkowitz u. a., wieder minder
geachtet als die altfürstlichen Häuser. Aber ein grundsätzlicher Unterschied
wurde innerhalb dieser drei Gruppen bei ehelichen Verbindungen doch nicht
gemacht. In diesem Sinne schrieb Friedrich der Große unmittelbar nach der
Wahlkapitnlation an den Kaiser, es möge für den Reichshofrat als Richtschnur
gelten, "daß alle die fürstlichen Heiraten für ungleich zu halten seien die mit
Personen unter dem alten reichsgrüflichen Sitz und Stimme in e,oiiuw8 habenden
Stande kontrahiert würden". So war es bisher auch, im allgemeinen wenigstens.
W den ältern Fürstenfamilien gehalten worden. Heiratsverbindungen mit dem
niedern Adel sind hier immer nur die Ausnahme gewesen. Nach ^1 kommt
nur im Hanse Anhalt noch einmal der Fall vor. daß die Agnaten die Ehe
eines Prinzen aus einer Nebenlinie mit einem Fräulein von Hasluigen an¬
erkennen, freilich auch erst nach vielen Weitläufigkeiten. Nicht so geuau nahmen
^ die neuen Reichsfürsten. die ja zum Teil aus dem einfachen österreichischen
Adel hervorgegangen sind und deshalb die Gewohnheit früherer Zeit nach ihrer


Unebenbürtige Lürstenehen in frühern Jahrhunderten

hatte ernennen lassen, nun auch von seinen Stammesvettern verlangte, daß
sie die Kinder aus dieser Ehe für erbberechtigt erklären sollten, erhielt er eine
scharfe Verwarnung. Dasselbe widerfuhr um dieselbe Zeit einem Biesterfelder
Grafen, der sich erdreistete, sein „gemeines bürgerliches Eheweib Elisabeth
Kellnerin" für ebenbürtig zu halten. Der Reichshofrat erinnerte ihn daran,
daß die mit einer ?srscmA Mboja eingegangne Ehe eine notorische Mißheirat
sei. und mithin der Paragraph 22 der Wahlkapitulation eintrete.

Wäre diese Bestimmung nicht so streng innegehalten worden, so würden
heute nicht die Dessauer Herzöge, sondern die Grafen von Westarp in Bern¬
burg regieren. Diese führen ihren Ursprung zurück auf einen Prinzen von
Anhalt-Bernburg-Schaumburg, der sich im Jahre 1790 mit Karoline Westarp.
der Tochter eines preußischen Regierungsrath, vermählt hatte. Den Grafen¬
titel verdanken sie König Friedrich Wilhelm dem Dritten. Dagegen ver¬
weigerten ihnen die Agnaten hartnäckig die Anerkennung; auch der Kaiser, an
die Wahlkapitulation gebunden, konnte nichts für sie tun. Und dabei waren
noch nicht hundert Jahre vergangen, seit ein Gnadenwort des Kaisers Anneliese
auf den Dessauer Fürstenthron erhoben hatte.

Daß die Ehe mit einer Bürgerlichen unstatthaft sei, stand seit 1742 un¬
verbrüchlich fest. Doch diese Beschränkung genügte der Mehrzahl der Reichs¬
stände keineswegs. Der hohe Adel Deutschlands war ja eine festgeschlossene
Genossenschaft, die nur ungern einen Eindringling in ihrer Mitte duldete.
Das Recht der Reichsstandschaft war das entscheidende Merkmal, das sie von
dem niedern, dem einfachen Adel trennte. Dabei hatten die Reichsfürsten, die
in Regensburg jeder für sich Sitz und Stimme führten, wieder einen Vorrang
vor den Reichsgrafen, die, nach Kurier geordnet, nur eine Gesamtstimme ab¬
geben durften, und unter den Reichsfürsten selbst wurden die, die erst im sieb¬
zehnten Jahrhundert oder noch später zu dieser Würde gelangt waren, wie
zum Beispiel die Auersperg, die Dietrichstein, die Lobkowitz u. a., wieder minder
geachtet als die altfürstlichen Häuser. Aber ein grundsätzlicher Unterschied
wurde innerhalb dieser drei Gruppen bei ehelichen Verbindungen doch nicht
gemacht. In diesem Sinne schrieb Friedrich der Große unmittelbar nach der
Wahlkapitnlation an den Kaiser, es möge für den Reichshofrat als Richtschnur
gelten, „daß alle die fürstlichen Heiraten für ungleich zu halten seien die mit
Personen unter dem alten reichsgrüflichen Sitz und Stimme in e,oiiuw8 habenden
Stande kontrahiert würden". So war es bisher auch, im allgemeinen wenigstens.
W den ältern Fürstenfamilien gehalten worden. Heiratsverbindungen mit dem
niedern Adel sind hier immer nur die Ausnahme gewesen. Nach ^1 kommt
nur im Hanse Anhalt noch einmal der Fall vor. daß die Agnaten die Ehe
eines Prinzen aus einer Nebenlinie mit einem Fräulein von Hasluigen an¬
erkennen, freilich auch erst nach vielen Weitläufigkeiten. Nicht so geuau nahmen
^ die neuen Reichsfürsten. die ja zum Teil aus dem einfachen österreichischen
Adel hervorgegangen sind und deshalb die Gewohnheit früherer Zeit nach ihrer


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[0657] Unebenbürtige Lürstenehen in frühern Jahrhunderten hatte ernennen lassen, nun auch von seinen Stammesvettern verlangte, daß sie die Kinder aus dieser Ehe für erbberechtigt erklären sollten, erhielt er eine scharfe Verwarnung. Dasselbe widerfuhr um dieselbe Zeit einem Biesterfelder Grafen, der sich erdreistete, sein „gemeines bürgerliches Eheweib Elisabeth Kellnerin" für ebenbürtig zu halten. Der Reichshofrat erinnerte ihn daran, daß die mit einer ?srscmA Mboja eingegangne Ehe eine notorische Mißheirat sei. und mithin der Paragraph 22 der Wahlkapitulation eintrete. Wäre diese Bestimmung nicht so streng innegehalten worden, so würden heute nicht die Dessauer Herzöge, sondern die Grafen von Westarp in Bern¬ burg regieren. Diese führen ihren Ursprung zurück auf einen Prinzen von Anhalt-Bernburg-Schaumburg, der sich im Jahre 1790 mit Karoline Westarp. der Tochter eines preußischen Regierungsrath, vermählt hatte. Den Grafen¬ titel verdanken sie König Friedrich Wilhelm dem Dritten. Dagegen ver¬ weigerten ihnen die Agnaten hartnäckig die Anerkennung; auch der Kaiser, an die Wahlkapitulation gebunden, konnte nichts für sie tun. Und dabei waren noch nicht hundert Jahre vergangen, seit ein Gnadenwort des Kaisers Anneliese auf den Dessauer Fürstenthron erhoben hatte. Daß die Ehe mit einer Bürgerlichen unstatthaft sei, stand seit 1742 un¬ verbrüchlich fest. Doch diese Beschränkung genügte der Mehrzahl der Reichs¬ stände keineswegs. Der hohe Adel Deutschlands war ja eine festgeschlossene Genossenschaft, die nur ungern einen Eindringling in ihrer Mitte duldete. Das Recht der Reichsstandschaft war das entscheidende Merkmal, das sie von dem niedern, dem einfachen Adel trennte. Dabei hatten die Reichsfürsten, die in Regensburg jeder für sich Sitz und Stimme führten, wieder einen Vorrang vor den Reichsgrafen, die, nach Kurier geordnet, nur eine Gesamtstimme ab¬ geben durften, und unter den Reichsfürsten selbst wurden die, die erst im sieb¬ zehnten Jahrhundert oder noch später zu dieser Würde gelangt waren, wie zum Beispiel die Auersperg, die Dietrichstein, die Lobkowitz u. a., wieder minder geachtet als die altfürstlichen Häuser. Aber ein grundsätzlicher Unterschied wurde innerhalb dieser drei Gruppen bei ehelichen Verbindungen doch nicht gemacht. In diesem Sinne schrieb Friedrich der Große unmittelbar nach der Wahlkapitnlation an den Kaiser, es möge für den Reichshofrat als Richtschnur gelten, „daß alle die fürstlichen Heiraten für ungleich zu halten seien die mit Personen unter dem alten reichsgrüflichen Sitz und Stimme in e,oiiuw8 habenden Stande kontrahiert würden". So war es bisher auch, im allgemeinen wenigstens. W den ältern Fürstenfamilien gehalten worden. Heiratsverbindungen mit dem niedern Adel sind hier immer nur die Ausnahme gewesen. Nach ^1 kommt nur im Hanse Anhalt noch einmal der Fall vor. daß die Agnaten die Ehe eines Prinzen aus einer Nebenlinie mit einem Fräulein von Hasluigen an¬ erkennen, freilich auch erst nach vielen Weitläufigkeiten. Nicht so geuau nahmen ^ die neuen Reichsfürsten. die ja zum Teil aus dem einfachen österreichischen Adel hervorgegangen sind und deshalb die Gewohnheit früherer Zeit nach ihrer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_300500/657>, abgerufen am 15.05.2024.