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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

die Bestimmung der Punkte in der Hand zu behalten, wo der Ausgleich der Reichs¬
interessen und der einzelstaatlichen Interessen liegen soll. Das sind die innern
Gründe, weshalb ein Staatssekretär des Reichsschatzamts immer in größerer Ab¬
hängigkeit vom Bundesrat stehn wird als jeder andre der höchsten Reichsbeamten.
Er ist mehr als diese andern der Mandatar, der finanzielle Geschäftsführer der
Einzelstaaten, nicht der selbständige Staatsmann, wie es der Finanzminister eines
Einheitsstaates sein kann und sein soll, wenn er die Beschaffung der Staatsmittel
nach seiner Kenntnis der wirtschaftlichen Hilfsquellen des Landes organisiert und
sich nur der Zustimmung des Staatsoberhaupts und der Volksvertretung zu ver¬
sichern hat. Es ist also von vornherein eine sehr viel enger begrenzte Wirksamkeit,
die der Staatssekretär des Neichsschatzamts entfalten kann, wenn es auch nicht aus¬
geschlossen ist, daß eine Persönlichkeit von besondrer Genialität, Tatkraft und Wucht
der Überzeugung hier wie überall einen außergewöhnlichen Einfluß auszuüben
vermöchte.

Bei einer aufmerksamen Betrachtung wird man erkennen, daß gerade die Un¬
bestimmtheit der Grenzen zwischen den finanziellen Hilfsquellen des Reichs und
denen der Einzelstaaten ein erschwerendes Moment der Reichsfinanzreform ist. Man
hört gewöhnlich die entgegengesetzte Ansicht aussprechen. Direkte Reichssteuern sind
in der Verfassung nirgends verboten; warum also -- so meinen die Anhänger dieses
Prinzips -- scheute man sich, davon ausgiebigen Gebrauch zu machen? Reichs¬
gesetz geht vor Landesgesetz, also nimmt sich das Reich am besten, was es braucht;
dann wird sich mit Hilfe einer verständigen Verteilung der Lasten alles schon so
einrichten lassen, daß auch die Etnzelstaaten nicht unter der Steuerlast zusammen¬
brechen.

Das klingt freilich sehr einfach. Aber gerade diese nicht zu bestreitende Be¬
fugnis des Reichs, die Steuerkraft seiner Angehörigen nach Belieben in Anspruch
zu nehmen, mahnt die Einzelstaaten zu besondrer Vorsicht, und was ihr Organ,
der Bundesrat, nicht gebilligt hat, das kann auch nicht Gesetz werden. Denn Bundes¬
rat und Reichstag sind gleichberechtigte Glieder der Gesetzgebung.

Gegen die allgemeine Richtschnur, daß die direkte" Steuern dem Einzelstaat,
die indirekten Steuern dem Reich gehören, wird gegenwärtig viel gekämpft. Haupt¬
sächlich mit dem Einwände, daß in Verfassung und Gesetz nichts davon steht.
Es handelt sich aber auch gar nicht um eine Vorschrift der Verfassung, sondern
um einen Grundsatz, der sich allmählich herausgebildet und bewährt hat, weil dem
Bundesrat ein solches Prinzip für den Ausgleich zwischen einzelstaatlichen und
Reichsfinanzen nur willkommen sein kann. Weil das Reich ein einheitliches Wirt¬
schaftsgebiet ist, fallen sinngemäß die Zölle, Verbrauchssteuern und die ihnen ver¬
wandten Einnahmequellen dem Reiche zu. Daraus ergibt sich eigentlich ganz von
selbst, daß bei einem Mehrbedarf des Reichs zunächst an diese sogenannten indirekten
Steuern gedacht wird, gewiß nicht aus theoretischer Vorliebe für diese Besteuerungs¬
art, sondern weil die Erhebung der direkten Steuern durch Reich und Einzelstaat
ihre auf der Hand liegende Bedenken hat. Wollte man die Reichseinnahmen auf
eine direkte Besteuerung gründen, so würde damit eine Beaufsichtigung der einzel¬
staatlichen Finanzen durch das Reich notwendig werden, die und dem bundesstaat¬
lichen Charakter des Reichs kaum noch vereinbar wäre. Daß sich die Bundesstaaten
dagegen sträuben, kann man ihnen gewiß nicht zum Vorwurf machen, da sie selbst
wichtige Aufgaben für sich selbst zu lösen haben. und es wirklich nicht eine parti-
kularistische Laune ist, wenn sie sich gegen scharfe und lästige Eingriffe des Reichs
in ihre finanzielle Verfügungsfreiheit wehren. Man wird trotzdem damit rechnen
müssen, daß es nicht gelingt, auf dem Wege des Ausbaues der indirekten Steuern


Maßgebliches und Unmaßgebliches

die Bestimmung der Punkte in der Hand zu behalten, wo der Ausgleich der Reichs¬
interessen und der einzelstaatlichen Interessen liegen soll. Das sind die innern
Gründe, weshalb ein Staatssekretär des Reichsschatzamts immer in größerer Ab¬
hängigkeit vom Bundesrat stehn wird als jeder andre der höchsten Reichsbeamten.
Er ist mehr als diese andern der Mandatar, der finanzielle Geschäftsführer der
Einzelstaaten, nicht der selbständige Staatsmann, wie es der Finanzminister eines
Einheitsstaates sein kann und sein soll, wenn er die Beschaffung der Staatsmittel
nach seiner Kenntnis der wirtschaftlichen Hilfsquellen des Landes organisiert und
sich nur der Zustimmung des Staatsoberhaupts und der Volksvertretung zu ver¬
sichern hat. Es ist also von vornherein eine sehr viel enger begrenzte Wirksamkeit,
die der Staatssekretär des Neichsschatzamts entfalten kann, wenn es auch nicht aus¬
geschlossen ist, daß eine Persönlichkeit von besondrer Genialität, Tatkraft und Wucht
der Überzeugung hier wie überall einen außergewöhnlichen Einfluß auszuüben
vermöchte.

Bei einer aufmerksamen Betrachtung wird man erkennen, daß gerade die Un¬
bestimmtheit der Grenzen zwischen den finanziellen Hilfsquellen des Reichs und
denen der Einzelstaaten ein erschwerendes Moment der Reichsfinanzreform ist. Man
hört gewöhnlich die entgegengesetzte Ansicht aussprechen. Direkte Reichssteuern sind
in der Verfassung nirgends verboten; warum also — so meinen die Anhänger dieses
Prinzips — scheute man sich, davon ausgiebigen Gebrauch zu machen? Reichs¬
gesetz geht vor Landesgesetz, also nimmt sich das Reich am besten, was es braucht;
dann wird sich mit Hilfe einer verständigen Verteilung der Lasten alles schon so
einrichten lassen, daß auch die Etnzelstaaten nicht unter der Steuerlast zusammen¬
brechen.

Das klingt freilich sehr einfach. Aber gerade diese nicht zu bestreitende Be¬
fugnis des Reichs, die Steuerkraft seiner Angehörigen nach Belieben in Anspruch
zu nehmen, mahnt die Einzelstaaten zu besondrer Vorsicht, und was ihr Organ,
der Bundesrat, nicht gebilligt hat, das kann auch nicht Gesetz werden. Denn Bundes¬
rat und Reichstag sind gleichberechtigte Glieder der Gesetzgebung.

Gegen die allgemeine Richtschnur, daß die direkte» Steuern dem Einzelstaat,
die indirekten Steuern dem Reich gehören, wird gegenwärtig viel gekämpft. Haupt¬
sächlich mit dem Einwände, daß in Verfassung und Gesetz nichts davon steht.
Es handelt sich aber auch gar nicht um eine Vorschrift der Verfassung, sondern
um einen Grundsatz, der sich allmählich herausgebildet und bewährt hat, weil dem
Bundesrat ein solches Prinzip für den Ausgleich zwischen einzelstaatlichen und
Reichsfinanzen nur willkommen sein kann. Weil das Reich ein einheitliches Wirt¬
schaftsgebiet ist, fallen sinngemäß die Zölle, Verbrauchssteuern und die ihnen ver¬
wandten Einnahmequellen dem Reiche zu. Daraus ergibt sich eigentlich ganz von
selbst, daß bei einem Mehrbedarf des Reichs zunächst an diese sogenannten indirekten
Steuern gedacht wird, gewiß nicht aus theoretischer Vorliebe für diese Besteuerungs¬
art, sondern weil die Erhebung der direkten Steuern durch Reich und Einzelstaat
ihre auf der Hand liegende Bedenken hat. Wollte man die Reichseinnahmen auf
eine direkte Besteuerung gründen, so würde damit eine Beaufsichtigung der einzel¬
staatlichen Finanzen durch das Reich notwendig werden, die und dem bundesstaat¬
lichen Charakter des Reichs kaum noch vereinbar wäre. Daß sich die Bundesstaaten
dagegen sträuben, kann man ihnen gewiß nicht zum Vorwurf machen, da sie selbst
wichtige Aufgaben für sich selbst zu lösen haben. und es wirklich nicht eine parti-
kularistische Laune ist, wenn sie sich gegen scharfe und lästige Eingriffe des Reichs
in ihre finanzielle Verfügungsfreiheit wehren. Man wird trotzdem damit rechnen
müssen, daß es nicht gelingt, auf dem Wege des Ausbaues der indirekten Steuern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311080/353>, abgerufen am 16.06.2024.