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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

eines tiefen Geheimnisses umgeben worden waren, enttäuschen die Entwürfe ein
wenig. Sie bringen nichts Neues. Auch die von uns früher zum Ausdruck
gebrachten Befürchtungen sind in den wesentlichsten Punkten eingetroffen. Man
ist an die Verfassungsreform der Reichslande nicht von dem Gesichtspunkte heran¬
getreten, der seinerzeit zur Einigung des Reichs führte, sondern alle die dezentrali¬
sierenden Strömungen, die während der abgelaufenen Jahre in den Reichslanden
regierten, finden in den Entwürfen Anerkennung. Die "norddeutsche Allgemeine
Zeitung" nennt als den "Grundgedanken" der Reform die Absicht, "dem Reichs¬
lande größere Selbständigkeit zu verleihen, ohne indessen die historische Stellung
Elsaß-Lothringens im Reiche selbst zu ändern.

"Der Verfassungsentwurf will an den staatsrechtlichen Beziehungen des Kaisers
zum Reichslande, wie sie Artikel 1 des Vereinigungsgesetzes vom 9. Juni 1871
vorsieht, nichts ändern. Der Kaiser wird auch künftighin als erblicher Vertreter
der Gesamtheit der Bundesstaaten, welchen die Souveränität über das Reichsland
zusteht, die Staatsgewalt ausüben. Die Statthalterschaft mit ihren teils landes¬
herrlichen, teils ministeriellen Befugnissen, wie sie in dem Gesetz über die Verfassung
und die Verwaltung Elsaß-Lothringens vom 4. Juni 1879 geregelt ist, bleibt
unverändert. Die Ernennung des Statthalters durch den Kaiser bedarf als ein
Akt der Reichsgewalt der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Sobald der Statt¬
halter ernannt ist, sind alle weiteren Akte, insbesondere die Übertragung landes¬
herrlicher Befugnisse des Kaisers auf ihn, Akte der dem Kaiser zustehenden landes¬
herrlichen Hoheit und werden als solche nicht vom Reichskanzler, sondern vom
Statthalter selbst gegengezeichnet, der damit die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher
Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten, der in dieser Eigenschaft die
Rechte und Verantwortlichkeit in dem Umfange hat, wie ein dem Reichskanzler
nach Maßgabe des Stellvertretungsgesetzes vom 17. März 1878 substituierter
Stellvertreter sie besitzt.

"Während sonach in der Stellung der Reichslande zum Reich und in der
Regierungsgewalt über die Reichslande der bestehende Rechtszustand aufrecht
erhalten wird, äußert sich die weitgehende Selbstbestimmung, die der Ver¬
fassungsentwurf den Neichslcmden verleiht, in der Bestimmung, daß Landes¬
gesetze für Elsaß-Lothringen künftighin nur vom Kaiser mit Zustimmung des
aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen werden. Nach dem bestehenden
Rechtszustand können Landesgesetze für Elsaß - Lothringen entweder in der
Form von Neichsgesetzen durch Zusammenwirken von Bundesrat und Reichstag
oder vom Kaiser unter Zustimmung von Bundesrat und Landesausschuß erlassen
werden. Beide Wege sind künftighin ausgeschlossen, sowohl der Reichstag wie
der Bundesrat scheiden als Faktoren der Landesgesetzgebung aus und damit die
Instruktion der Vundesratsstimmen durch die einzelnen Regierungen in elsa߬
lothringischen Angelegenheiten."

Die Entwicklung der reichsländischen Verfassungsfrage hat vier Phasen durch-
laufen. Durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsaß-Lothringen "für
immer" als unselbständige Neichsprovinz mit dem Deutschen Reich vereinigt.
Ohne eigene Gesetzgebung und Verwaltung war es lediglich vom Kaiser und vom
Bundesrat abhängig. Am 1. Januar 1874 wurde Elsaß-Lothringen durch die
Einführung der Reichsverfcisfung zur Teilnahme an der gesetzgeberischen Arbeit
im Reich hinzugezogen, indem eS fünfzehn Abgeordnete in den Reichstag entsenden
durste. Die Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen wurde auf Bundesrat und
Reichstag übertragen. Daneben konnte auch der Kaiser mit Zustimmung des


Maßgebliches und Unmaßgebliches

eines tiefen Geheimnisses umgeben worden waren, enttäuschen die Entwürfe ein
wenig. Sie bringen nichts Neues. Auch die von uns früher zum Ausdruck
gebrachten Befürchtungen sind in den wesentlichsten Punkten eingetroffen. Man
ist an die Verfassungsreform der Reichslande nicht von dem Gesichtspunkte heran¬
getreten, der seinerzeit zur Einigung des Reichs führte, sondern alle die dezentrali¬
sierenden Strömungen, die während der abgelaufenen Jahre in den Reichslanden
regierten, finden in den Entwürfen Anerkennung. Die „norddeutsche Allgemeine
Zeitung" nennt als den „Grundgedanken" der Reform die Absicht, „dem Reichs¬
lande größere Selbständigkeit zu verleihen, ohne indessen die historische Stellung
Elsaß-Lothringens im Reiche selbst zu ändern.

„Der Verfassungsentwurf will an den staatsrechtlichen Beziehungen des Kaisers
zum Reichslande, wie sie Artikel 1 des Vereinigungsgesetzes vom 9. Juni 1871
vorsieht, nichts ändern. Der Kaiser wird auch künftighin als erblicher Vertreter
der Gesamtheit der Bundesstaaten, welchen die Souveränität über das Reichsland
zusteht, die Staatsgewalt ausüben. Die Statthalterschaft mit ihren teils landes¬
herrlichen, teils ministeriellen Befugnissen, wie sie in dem Gesetz über die Verfassung
und die Verwaltung Elsaß-Lothringens vom 4. Juni 1879 geregelt ist, bleibt
unverändert. Die Ernennung des Statthalters durch den Kaiser bedarf als ein
Akt der Reichsgewalt der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Sobald der Statt¬
halter ernannt ist, sind alle weiteren Akte, insbesondere die Übertragung landes¬
herrlicher Befugnisse des Kaisers auf ihn, Akte der dem Kaiser zustehenden landes¬
herrlichen Hoheit und werden als solche nicht vom Reichskanzler, sondern vom
Statthalter selbst gegengezeichnet, der damit die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher
Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten, der in dieser Eigenschaft die
Rechte und Verantwortlichkeit in dem Umfange hat, wie ein dem Reichskanzler
nach Maßgabe des Stellvertretungsgesetzes vom 17. März 1878 substituierter
Stellvertreter sie besitzt.

„Während sonach in der Stellung der Reichslande zum Reich und in der
Regierungsgewalt über die Reichslande der bestehende Rechtszustand aufrecht
erhalten wird, äußert sich die weitgehende Selbstbestimmung, die der Ver¬
fassungsentwurf den Neichslcmden verleiht, in der Bestimmung, daß Landes¬
gesetze für Elsaß-Lothringen künftighin nur vom Kaiser mit Zustimmung des
aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen werden. Nach dem bestehenden
Rechtszustand können Landesgesetze für Elsaß - Lothringen entweder in der
Form von Neichsgesetzen durch Zusammenwirken von Bundesrat und Reichstag
oder vom Kaiser unter Zustimmung von Bundesrat und Landesausschuß erlassen
werden. Beide Wege sind künftighin ausgeschlossen, sowohl der Reichstag wie
der Bundesrat scheiden als Faktoren der Landesgesetzgebung aus und damit die
Instruktion der Vundesratsstimmen durch die einzelnen Regierungen in elsa߬
lothringischen Angelegenheiten."

Die Entwicklung der reichsländischen Verfassungsfrage hat vier Phasen durch-
laufen. Durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsaß-Lothringen „für
immer" als unselbständige Neichsprovinz mit dem Deutschen Reich vereinigt.
Ohne eigene Gesetzgebung und Verwaltung war es lediglich vom Kaiser und vom
Bundesrat abhängig. Am 1. Januar 1874 wurde Elsaß-Lothringen durch die
Einführung der Reichsverfcisfung zur Teilnahme an der gesetzgeberischen Arbeit
im Reich hinzugezogen, indem eS fünfzehn Abgeordnete in den Reichstag entsenden
durste. Die Landesgesetzgebung in Elsaß-Lothringen wurde auf Bundesrat und
Reichstag übertragen. Daneben konnte auch der Kaiser mit Zustimmung des


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/640>, abgerufen am 15.05.2024.