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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Bundesrath Notstandsverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. In diese Zeit fällt
auch die Berufung des reichsländischen Landesausschusses mit beratenden Charakter.
Das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 brachte den ersten Ansatz zu einer Verselb¬
ständigung der Reichsprovinz, indem es den beratenden Landesausschuß zur gesetz¬
gebenden Körperschaft erhob, der jetzt den von Kaiser und Bundesrat zu erlassenden
Landesgesetzen seine Zustimmung zu geben hatte. Um die Gesetzgebungsmaschine
nicht möglicherweise stillzulegen, war neben diesem gesetzgeberischen Verfahren auch
noch die Möglichkeit offen, beim Erlaß von Landesgesetzen subsidiär den Reichstag
an Stelle des Landesausschusses als Faktor einzuschieben. Zudem konnten Landes¬
gesetze, die auf die erstere Weise entstanden waren, durch Reichsgesetze beseitigt
werden, aber nicht war das umgekehrte Verfahren möglich. Durch Reichsgesetz
vom 4. Juli 1879 wurde dann die Einführung der eigenen Landesverwaltung
zugestanden und der Sitz der Zentralverwaltung von Berlin nach Straßburg
verlegt. Elsaß-Lothringen erhielt einen besonderen verantwortlichen Minister,
Statthalter genannt, mit einem aus Staatssekretär und Unterstaatssekretären
bestehenden Ministerium. Der Landesausschuß bekam das Petitionsrecht und das
Recht der Initiative bei gesetzgeberischen Vorlagen; einem ständigen Kommissar
wurde das Recht der beratenden Teilnahme an den Bundesratsverhandlungen
zugestanden, und ein Staatsrat wurde zur vorberatenden Begutachtung von Gesetz¬
entwürfen einberufen.

Die wichtigste Änderung, die auch die größte politische Tragweite haben
dürfte, liegt unseres Erachtens in der Ausschaltung des Reichstags und Bundes¬
rath und in der Erweiterung des persönlichen Einflußgebiets des Kaisers. In
welchem Geiste diese Erweiterung gedacht ist, ergibt sich aus den allgemeinen
Bestimmungen über die Bildung der Ersten Kammer. Der Ersten Kammer sollen
als Mitglieder kraft ihres Amtes angehören: die Bischöfe zu Straßburg und Metz,
die Präsidenten des Oberkonsistoriunis der Kirche Augsburgischer Konfession und
des Synodalvorstandes der Reformierten.Kirche, der Präsident des Oberlandes¬
gerichts, ein ordentlicher Professor der Universität Straßburg, ein Vertreter der
Israelitischen Konsistorien, sowie ferner ein Vertreter der vier großen Städte
Straßburg, Metz, Kolmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte
aus ihrer Mitte wühlen, drei Vertreter der Handelskammern zu Straßburg und
Metz, sowie zu Kolmar und Mülhausen, drei vom Landwirtschastsrat und ein
von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählter Vertreter. Das sind im
ganzen achtzehn Personen. Zu ihnen tritt die gleiche Zahl, vom Kaiser auf
Vorschlag des Bundesrath ernannt.

Durch diese Bestimmung wird der Kaiser derart unter die Kontrolle und den
Einfluß der Bundesstaaten gestellt, daß es ihm nicht möglich werden dürfte, die
Ernennung der achtzehn Mitglieder nach einem großen der Reichseinheit dienenden
Gesichtspunkt vorzunehmen, während allen möglichen Partikularistischen Einflüssen
Tor und Tür geöffnet wird. Durch eine solche Anordnung wird die Erste Kammer
nicht das, was sie sein soll, ein Regulativ gegen zu starken Radikalismus in der
Zweiten Kammer, sondern, wie wir gleich zeigen werden, ein Hemmschuh für die
weitere Germanisierung und innere Verschmelzung der Reichslande mit dem
Gesamtreich.

Die Zweite Kammer soll aus sechzig aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervorgegangenen Abgeordneten bestehen. Und hier
verrät sich der Geist des Gesetzes zum zweitenmal, indem es in allen wesentlichen
Punkten die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts auf die Wahlen zur Zweiten
Kammer überträgt.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Bundesrath Notstandsverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. In diese Zeit fällt
auch die Berufung des reichsländischen Landesausschusses mit beratenden Charakter.
Das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 brachte den ersten Ansatz zu einer Verselb¬
ständigung der Reichsprovinz, indem es den beratenden Landesausschuß zur gesetz¬
gebenden Körperschaft erhob, der jetzt den von Kaiser und Bundesrat zu erlassenden
Landesgesetzen seine Zustimmung zu geben hatte. Um die Gesetzgebungsmaschine
nicht möglicherweise stillzulegen, war neben diesem gesetzgeberischen Verfahren auch
noch die Möglichkeit offen, beim Erlaß von Landesgesetzen subsidiär den Reichstag
an Stelle des Landesausschusses als Faktor einzuschieben. Zudem konnten Landes¬
gesetze, die auf die erstere Weise entstanden waren, durch Reichsgesetze beseitigt
werden, aber nicht war das umgekehrte Verfahren möglich. Durch Reichsgesetz
vom 4. Juli 1879 wurde dann die Einführung der eigenen Landesverwaltung
zugestanden und der Sitz der Zentralverwaltung von Berlin nach Straßburg
verlegt. Elsaß-Lothringen erhielt einen besonderen verantwortlichen Minister,
Statthalter genannt, mit einem aus Staatssekretär und Unterstaatssekretären
bestehenden Ministerium. Der Landesausschuß bekam das Petitionsrecht und das
Recht der Initiative bei gesetzgeberischen Vorlagen; einem ständigen Kommissar
wurde das Recht der beratenden Teilnahme an den Bundesratsverhandlungen
zugestanden, und ein Staatsrat wurde zur vorberatenden Begutachtung von Gesetz¬
entwürfen einberufen.

Die wichtigste Änderung, die auch die größte politische Tragweite haben
dürfte, liegt unseres Erachtens in der Ausschaltung des Reichstags und Bundes¬
rath und in der Erweiterung des persönlichen Einflußgebiets des Kaisers. In
welchem Geiste diese Erweiterung gedacht ist, ergibt sich aus den allgemeinen
Bestimmungen über die Bildung der Ersten Kammer. Der Ersten Kammer sollen
als Mitglieder kraft ihres Amtes angehören: die Bischöfe zu Straßburg und Metz,
die Präsidenten des Oberkonsistoriunis der Kirche Augsburgischer Konfession und
des Synodalvorstandes der Reformierten.Kirche, der Präsident des Oberlandes¬
gerichts, ein ordentlicher Professor der Universität Straßburg, ein Vertreter der
Israelitischen Konsistorien, sowie ferner ein Vertreter der vier großen Städte
Straßburg, Metz, Kolmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte
aus ihrer Mitte wühlen, drei Vertreter der Handelskammern zu Straßburg und
Metz, sowie zu Kolmar und Mülhausen, drei vom Landwirtschastsrat und ein
von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählter Vertreter. Das sind im
ganzen achtzehn Personen. Zu ihnen tritt die gleiche Zahl, vom Kaiser auf
Vorschlag des Bundesrath ernannt.

Durch diese Bestimmung wird der Kaiser derart unter die Kontrolle und den
Einfluß der Bundesstaaten gestellt, daß es ihm nicht möglich werden dürfte, die
Ernennung der achtzehn Mitglieder nach einem großen der Reichseinheit dienenden
Gesichtspunkt vorzunehmen, während allen möglichen Partikularistischen Einflüssen
Tor und Tür geöffnet wird. Durch eine solche Anordnung wird die Erste Kammer
nicht das, was sie sein soll, ein Regulativ gegen zu starken Radikalismus in der
Zweiten Kammer, sondern, wie wir gleich zeigen werden, ein Hemmschuh für die
weitere Germanisierung und innere Verschmelzung der Reichslande mit dem
Gesamtreich.

Die Zweite Kammer soll aus sechzig aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervorgegangenen Abgeordneten bestehen. Und hier
verrät sich der Geist des Gesetzes zum zweitenmal, indem es in allen wesentlichen
Punkten die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts auf die Wahlen zur Zweiten
Kammer überträgt.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/641>, abgerufen am 31.05.2024.