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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Für das Erbrecht des Reiches

treibenden, für den Kaufmann, den Landwirt, den Arzt, für die Beamten der
Gemeinde, ja in gewissem Sinn auch für die Staatsbeamten. Diese Erkenntnis
bringt von selbst ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, der Anhänglichkeit hervor,
das oft genug in Geschenken und letztwilligen Zuwendungen an die Gemeinde
seinen natürlichen Ausdruck findet. Man wundert sich beinahe, wenn ein gut-
gestellter Mann mit dem Tode abgeht, ohne der Stadt zu gedenken, in der er sein
Vermögen erworben, in der er sein Leben zugebracht hat. Man hat die
Empfindung, daß eine moralische Pflicht nach der Richtung hin besteht, die sich
ohne Schwierigkeit in eine rechtliche Verbindlichkeit umsetzen läßt*). Sollte es
einer weiteren Rechtfertigung dafür bedürfen, der Gemeinde den zwanzigsten
Teil der an das Reich fallenden Erbschaften zu überweisen. so ist wohl zu
beachten, daß sie diese Zuwendung nicht ohne eine Gegenleistung erhalten soll.
Ihr Anspruch soll an die Bedingung geknüpft sein, daß sie den Nachlaß des
Verstorbenen in: Interesse des Reiches sichert und feststellt. Das aber ist von
größter Wichtigkeit. Der Erfolg der ganzen Reform hängt davon ab, ob es
gelingt, die heimfallenden Verlassenschaften in ihrem wirklichen Bestände zu
erfassen. Auf dem verwandten Gebiete der Erbschaftsbesteuerung ist dies so
wenig gelungen, daß noch nicht die Hälfte des Wertes der aufkommenden Erb¬
schaften zur Anmeldung und Versteuerung gelangt. Mehr als 5V Millionen
Mark entgehen auf diese Weise jährlich der Allgemeinheit nur an Erbschafts¬
steuer zu Lasten der übrigen Steuerzahler. (Vgl. "Preuß. Jahrbücher" 1909,
Bd. 138 Heft 2 S. 289 ff.: "Veredelung der Erbschaftssteuer".) Auf diesen
Punkt näher einzugehen, erscheint notwendig, damit bei Einführung des Reichs¬
erbrechts der Mißerfolg vermieden wird, der bei Einziehung der Erbschaftssteuer
Jahr für Jahr zu beklagen ist. Der entscheidende Grund für das Übel liegt
in. E. darin, daß der Umfang und die Höhe der Erbschaft nicht durch die Ortsbehörde
festgestellt wird, sondern durch das vom Sitz der Erbschaft regelmäßig entfernte
Erbschaftssteueramt. Die Steuerämter erfahren einfach nicht, worin der Nachlaß be¬
steht. An Ort und Stelle weiß man selbstverständlich besser als an dem entfernten
Sitz der Steuerbehörde, wie viel Vermögen bei einem Todesfalle hinterlassen sein
muß. Im Dorfe, aber auch in der Stadt, wenn sie nicht zu groß ist. sieht
man einander in die Taschen; man weiß, welchen Aufwand der Verstorbene
gemacht hat, ob er ein Verschwender war oder ein Geizhals, man kennt seine
Freunde und seine Familienverhältnisse, man weiß, woher sein Geld stammt.
So kann der Nachlaß in den Regelfällen durch die Gemeindebehörde schnell
und vollständig im Wege persönlicher Aufnahme ermittelt werden. schleppend
und unzulänglich hingegen geschieht es auf schriftlichen Wege durch die Steuer¬
behörde. Sie ist völlig außerstande, nachzukommen. Sie steht räumlich,
sachlich und persönlich den Verhältnissen so sern, daß ihre Tätigkeit notwendiger-



") Vgl. die klassische Schrift "Erbschaftssteuern und Erbschaftsreform", Jena 1877, von
Prof. Dr, Haus v. Scheel (weiland Präsident des Kaiser!. Statistischen Amtes in Berlin),
S. 51. Bluntschli, "Gesammelte kleine Schriften", I. Bd. S. 254.
Für das Erbrecht des Reiches

treibenden, für den Kaufmann, den Landwirt, den Arzt, für die Beamten der
Gemeinde, ja in gewissem Sinn auch für die Staatsbeamten. Diese Erkenntnis
bringt von selbst ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, der Anhänglichkeit hervor,
das oft genug in Geschenken und letztwilligen Zuwendungen an die Gemeinde
seinen natürlichen Ausdruck findet. Man wundert sich beinahe, wenn ein gut-
gestellter Mann mit dem Tode abgeht, ohne der Stadt zu gedenken, in der er sein
Vermögen erworben, in der er sein Leben zugebracht hat. Man hat die
Empfindung, daß eine moralische Pflicht nach der Richtung hin besteht, die sich
ohne Schwierigkeit in eine rechtliche Verbindlichkeit umsetzen läßt*). Sollte es
einer weiteren Rechtfertigung dafür bedürfen, der Gemeinde den zwanzigsten
Teil der an das Reich fallenden Erbschaften zu überweisen. so ist wohl zu
beachten, daß sie diese Zuwendung nicht ohne eine Gegenleistung erhalten soll.
Ihr Anspruch soll an die Bedingung geknüpft sein, daß sie den Nachlaß des
Verstorbenen in: Interesse des Reiches sichert und feststellt. Das aber ist von
größter Wichtigkeit. Der Erfolg der ganzen Reform hängt davon ab, ob es
gelingt, die heimfallenden Verlassenschaften in ihrem wirklichen Bestände zu
erfassen. Auf dem verwandten Gebiete der Erbschaftsbesteuerung ist dies so
wenig gelungen, daß noch nicht die Hälfte des Wertes der aufkommenden Erb¬
schaften zur Anmeldung und Versteuerung gelangt. Mehr als 5V Millionen
Mark entgehen auf diese Weise jährlich der Allgemeinheit nur an Erbschafts¬
steuer zu Lasten der übrigen Steuerzahler. (Vgl. „Preuß. Jahrbücher" 1909,
Bd. 138 Heft 2 S. 289 ff.: „Veredelung der Erbschaftssteuer".) Auf diesen
Punkt näher einzugehen, erscheint notwendig, damit bei Einführung des Reichs¬
erbrechts der Mißerfolg vermieden wird, der bei Einziehung der Erbschaftssteuer
Jahr für Jahr zu beklagen ist. Der entscheidende Grund für das Übel liegt
in. E. darin, daß der Umfang und die Höhe der Erbschaft nicht durch die Ortsbehörde
festgestellt wird, sondern durch das vom Sitz der Erbschaft regelmäßig entfernte
Erbschaftssteueramt. Die Steuerämter erfahren einfach nicht, worin der Nachlaß be¬
steht. An Ort und Stelle weiß man selbstverständlich besser als an dem entfernten
Sitz der Steuerbehörde, wie viel Vermögen bei einem Todesfalle hinterlassen sein
muß. Im Dorfe, aber auch in der Stadt, wenn sie nicht zu groß ist. sieht
man einander in die Taschen; man weiß, welchen Aufwand der Verstorbene
gemacht hat, ob er ein Verschwender war oder ein Geizhals, man kennt seine
Freunde und seine Familienverhältnisse, man weiß, woher sein Geld stammt.
So kann der Nachlaß in den Regelfällen durch die Gemeindebehörde schnell
und vollständig im Wege persönlicher Aufnahme ermittelt werden. schleppend
und unzulänglich hingegen geschieht es auf schriftlichen Wege durch die Steuer¬
behörde. Sie ist völlig außerstande, nachzukommen. Sie steht räumlich,
sachlich und persönlich den Verhältnissen so sern, daß ihre Tätigkeit notwendiger-



") Vgl. die klassische Schrift „Erbschaftssteuern und Erbschaftsreform", Jena 1877, von
Prof. Dr, Haus v. Scheel (weiland Präsident des Kaiser!. Statistischen Amtes in Berlin),
S. 51. Bluntschli, „Gesammelte kleine Schriften", I. Bd. S. 254.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/65>, abgerufen am 15.05.2024.