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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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einzigartige Stellung zuweisen. Wir wollen dem Papst dankbar sein, daß er so
offen seine Karten darlegt, und die Völker sollen sich das merken.

Jene bekannten Ansprüche der mittelalterlichen Kirche waren in neuerer Zeit
schon wiederholt worden. Pius der Neunte hatte in seiner Bulle ^postolic^le
focus von 1869 alle diejenigen mit dem großen Kirchenbann bedroht, welche
bewirkten, daß ein staatlicher Richter einen Geistlichen vor Gericht zog. Jene
Bestimmung Pius des Neunten wurde jedoch durch den diplomatischen Leo den
Dreizehnter in einem Rundschreiben der Jnquisitionskongregation von 1M6 dahin
erklärt und eingeschränkt, daß von jener Exkommunikation der Privatmann nnbetroffen
bleibt, der irgend ein Einschreiten des staatlichen Richters gegen einen Geistlichen
veranlaßt, wohl aber der Gesetzgeber erreicht wird, der Gesetze erläßt, ohne auf
den besonderen Gerichtsstand der Geistlichen Rücksicht zu nehmen. Dieser Stand¬
punkt war also ein wesentlich milderer; er wahrte in der Theorie den Anspruch
Roms auf einen besonderen Gerichtsstand der Geistlichen, griff aber so gut wie
gar nicht in die Praxis des Rechtslebens der Staaten ein. Von irgend welchem
Konflikte z. V. in Deutschland ist auch nichts bekannt geworden.

Ganz anders ist der Zustand, der durch das ^ven proprio Pius des Neunten
geschaffen worden ist. Jetzt wird mit der Forderung, .daß der Geistliche einen
besonderen Gerichtsstand, das Privilegium kori des kanonischen Rechts, besitzen müsse,
voller Ernst gemacht. Jede Privatperson, die einen Geistlichen vor Gericht bringt,
ohne zuvor die Erlaubnis des Bischofs eingeholt zu haben, begeht ein gott-
schänderisches Verbrechen und verfällt ohne weitere formelle Erklärung durch die
Kirche der großen Exkommunikation.

Was bedeutet das in der Praxis? Nun, jeder Stnatsanwalt, der einen
Geistlichen wegen einer vor dem Gesetz strafbaren Handlung verfolgt, ohne den
Bischof vorher um Erlaubnis zu fragen, ist co ipso erkommuniziert. Gesetzt auch,
er wollte als eifriger Katholik diese Forderung erfüllen, würde nicht durch die
Nachfrage und die dadurch bedingte Verzögerung die im Strafverfahren oft nötige
Schnelligkeit einfach illusorisch? Jeder Richter?, der einen Prozeß gegen einen
Geistlichen einleitet, ob ein Straf- oder Zivilverfahren ist gleichgültig, verfällt der
Exkommunikation, wenn er nicht vorher beim Bischof die Erlaubnis eingeholt hat.
Man bedenke, in welche Konflikte diese Anordnung die Beamten bringen muß,
die zugleich treue Diener des Staates und treue Katholiken sein wollen. Ferner:
jede Privatperson, die von einem Geistlichen beleidigt worden ist, darf ihn ohne
Erlaubnis des Bischofs nicht verklagen. Bedenken wir, wie viele Beleidigungen
gerade von Zentrumskriegern in der Soutane in den Wahlkämpfen gegen Anders¬
denkende abgestoßen zu werden pflegen! Jeder Privatmann, der von einem
Geistlichen oder einer geistlichen Korporation sich übervorteilt fühlt oder von ihnen
Schulden einzuklagen hat, wird exkommuniziert, wenn er sich zu der Klage nicht
die Erlaubnis des Bischofs vorher eingeholt hat. Bei der regen Beteiligung der
katholischen Geistlichen und geistlichen Kongregationen an Handelsgeschäften dürfte"
derartige Konflikte oft genug vorkommen. Wird der Bischof diese Erlaubnis immer
geben, wird er sie von seinem Standpunkt aus nicht in den meisten Fällen ver¬
weigern müssen, um des Ansehens der Kirche willen? Wohin man sieht, also eine
Menge von Zündstoff und Reibungsflächen, so daß der Streit sehr leicht ent¬
brennen kann.


einzigartige Stellung zuweisen. Wir wollen dem Papst dankbar sein, daß er so
offen seine Karten darlegt, und die Völker sollen sich das merken.

Jene bekannten Ansprüche der mittelalterlichen Kirche waren in neuerer Zeit
schon wiederholt worden. Pius der Neunte hatte in seiner Bulle ^postolic^le
focus von 1869 alle diejenigen mit dem großen Kirchenbann bedroht, welche
bewirkten, daß ein staatlicher Richter einen Geistlichen vor Gericht zog. Jene
Bestimmung Pius des Neunten wurde jedoch durch den diplomatischen Leo den
Dreizehnter in einem Rundschreiben der Jnquisitionskongregation von 1M6 dahin
erklärt und eingeschränkt, daß von jener Exkommunikation der Privatmann nnbetroffen
bleibt, der irgend ein Einschreiten des staatlichen Richters gegen einen Geistlichen
veranlaßt, wohl aber der Gesetzgeber erreicht wird, der Gesetze erläßt, ohne auf
den besonderen Gerichtsstand der Geistlichen Rücksicht zu nehmen. Dieser Stand¬
punkt war also ein wesentlich milderer; er wahrte in der Theorie den Anspruch
Roms auf einen besonderen Gerichtsstand der Geistlichen, griff aber so gut wie
gar nicht in die Praxis des Rechtslebens der Staaten ein. Von irgend welchem
Konflikte z. V. in Deutschland ist auch nichts bekannt geworden.

Ganz anders ist der Zustand, der durch das ^ven proprio Pius des Neunten
geschaffen worden ist. Jetzt wird mit der Forderung, .daß der Geistliche einen
besonderen Gerichtsstand, das Privilegium kori des kanonischen Rechts, besitzen müsse,
voller Ernst gemacht. Jede Privatperson, die einen Geistlichen vor Gericht bringt,
ohne zuvor die Erlaubnis des Bischofs eingeholt zu haben, begeht ein gott-
schänderisches Verbrechen und verfällt ohne weitere formelle Erklärung durch die
Kirche der großen Exkommunikation.

Was bedeutet das in der Praxis? Nun, jeder Stnatsanwalt, der einen
Geistlichen wegen einer vor dem Gesetz strafbaren Handlung verfolgt, ohne den
Bischof vorher um Erlaubnis zu fragen, ist co ipso erkommuniziert. Gesetzt auch,
er wollte als eifriger Katholik diese Forderung erfüllen, würde nicht durch die
Nachfrage und die dadurch bedingte Verzögerung die im Strafverfahren oft nötige
Schnelligkeit einfach illusorisch? Jeder Richter?, der einen Prozeß gegen einen
Geistlichen einleitet, ob ein Straf- oder Zivilverfahren ist gleichgültig, verfällt der
Exkommunikation, wenn er nicht vorher beim Bischof die Erlaubnis eingeholt hat.
Man bedenke, in welche Konflikte diese Anordnung die Beamten bringen muß,
die zugleich treue Diener des Staates und treue Katholiken sein wollen. Ferner:
jede Privatperson, die von einem Geistlichen beleidigt worden ist, darf ihn ohne
Erlaubnis des Bischofs nicht verklagen. Bedenken wir, wie viele Beleidigungen
gerade von Zentrumskriegern in der Soutane in den Wahlkämpfen gegen Anders¬
denkende abgestoßen zu werden pflegen! Jeder Privatmann, der von einem
Geistlichen oder einer geistlichen Korporation sich übervorteilt fühlt oder von ihnen
Schulden einzuklagen hat, wird exkommuniziert, wenn er sich zu der Klage nicht
die Erlaubnis des Bischofs vorher eingeholt hat. Bei der regen Beteiligung der
katholischen Geistlichen und geistlichen Kongregationen an Handelsgeschäften dürfte»
derartige Konflikte oft genug vorkommen. Wird der Bischof diese Erlaubnis immer
geben, wird er sie von seinem Standpunkt aus nicht in den meisten Fällen ver¬
weigern müssen, um des Ansehens der Kirche willen? Wohin man sieht, also eine
Menge von Zündstoff und Reibungsflächen, so daß der Streit sehr leicht ent¬
brennen kann.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/572>, abgerufen am 26.05.2024.