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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Allgemeine Wehrpflicht und Präsenzstärke

keinen sonderlichen Grund, diesen Elementen das Fernbleiben zu erschweren.
Aber einen sehr großen Übelstand hat leider der Loskauf an sich, der dazu
zwingt, von seiner Einrichtung unbedingt abzusehen, nämlich daß er die Gesahr
erzeugt, daß durch seine Zulassung auch die bemitteltere Intelligenz sich vom
Heerdienste auszuschließen beginnt und der Heerdienst schließlich etwas Anrüchiges
bekommt, weil sich der Bemitteltere überhaupt zu vornehm dünkt, zu dienen.
Diese Gefahr jeder vorwiegend aus Berufssoldaten bestehenden Armee ist in der
Tat eine sehr große, und man kann deshalb wohl mit Recht sagen, daß die
Abneigung des gesünderen Teils des deutschen Volkes gegen den Loskauf eine
national und sozial durchaus berechtigte ist. Eine Einführung des Loskaufs
müßte in der Tat auch dann noch bedenklich erscheinen, wenn es gelänge, die
bemitteltere Intelligenz unseres Volkes trotz des Loskaufsnstems dem Heere
dadurch zu erhalten, daß den gedienten Staatsbürgern weitgehende Rechte in
bezug auf die Erlangung von Staatsämtern eingeräumt würden, und man wird
deshalb mindestens sagen können, daß unsere heutigen Verhältnisse in Deutsch¬
land für die Wiedereinführung des Loskaufs noch nicht reif sind und als einziges
Mittel, die gar nicht und die nur in beschränktem Maße zum Dienst heran¬
gezogenen Wehrpflichtigen zu einer Gegenleistung heranzuziehen, uns nur die
sogenannte "Wehrsteuer" bleibt.

Was nun diese Wehrsteuer betrifft, so müßte sie, um das gleich voraus¬
zuschicken, wenn sie gerecht wirken sollte, nicht bloß die wegen Untauglichkeit
völlig ausgemusterten und die der Ersatzreserve und dem Landsturm ersten Auf¬
gebots überwiesenen Wehrpflichtigen treffen, sondern auch in abgestufter Weise
die nach ein- oder zweijährigem Heerdienst zur Reserve Entlassener. Die Steuer
müßte, um gerecht zu wirken, sehr hoch sein und hätte in ihrem Durchschnitts¬
satze mindestens dem Loskaufsgelde gleichzukommen. Eine Kopfsteuer von min¬
destens 20 Mark jährlich und eine Einkommensteuer von 5 Prozent des Jahres¬
einkommens wären angesichts der Vorteile, welche die Militärdienstfreiheit bringt,
nicht zu hoch, und diese Steuer sollte erhoben werden vom Jahre der Musterung
an bis zur Beendigung der Landwehrpflicht, also achtzehn Jahre lang.

Andere Länder haben längst eine Wehrsteuer. In Frankreich bestand sie
seit 1800, verschwand durch das Kaiserreich, wurde aber 1879 wieder ein¬
geführt. Auch Österreich-Ungarn erhebt eine Wehrsteuer seit 1880; sie ist in
vierzehn Klassen gegliedert und beträgt jährlich 1 bis 100 Gulden. In der
Schweiz bezahlen einzelne Kantone die Wehrsteuer seit 1838; seit 1878 aber
gilt sie für das ganze Bundesgebiet. Sie zerfällt in eine Kopfsteuer von
6 Franken, eine Vermögenssteuer von 1^ Franken vom Tausend und eine
Einkommensteuer von 1^ Prozent. Sie wird bis zum zweiunddreißigsten Jahre
erhoben und beträgt im Höchstsatze 3000 Franken jährlich.

In Deutschland selbst wurde 1881 erstmals versucht, eine Wehrsteuer ein¬
zuführen, freilich in sehr bescheidenem Rahmen. Sie sollte in Gestalt einer
Kopfsteuer von 4 Mark jährlich erhoben werden, wozu bei einem Einkommen


Allgemeine Wehrpflicht und Präsenzstärke

keinen sonderlichen Grund, diesen Elementen das Fernbleiben zu erschweren.
Aber einen sehr großen Übelstand hat leider der Loskauf an sich, der dazu
zwingt, von seiner Einrichtung unbedingt abzusehen, nämlich daß er die Gesahr
erzeugt, daß durch seine Zulassung auch die bemitteltere Intelligenz sich vom
Heerdienste auszuschließen beginnt und der Heerdienst schließlich etwas Anrüchiges
bekommt, weil sich der Bemitteltere überhaupt zu vornehm dünkt, zu dienen.
Diese Gefahr jeder vorwiegend aus Berufssoldaten bestehenden Armee ist in der
Tat eine sehr große, und man kann deshalb wohl mit Recht sagen, daß die
Abneigung des gesünderen Teils des deutschen Volkes gegen den Loskauf eine
national und sozial durchaus berechtigte ist. Eine Einführung des Loskaufs
müßte in der Tat auch dann noch bedenklich erscheinen, wenn es gelänge, die
bemitteltere Intelligenz unseres Volkes trotz des Loskaufsnstems dem Heere
dadurch zu erhalten, daß den gedienten Staatsbürgern weitgehende Rechte in
bezug auf die Erlangung von Staatsämtern eingeräumt würden, und man wird
deshalb mindestens sagen können, daß unsere heutigen Verhältnisse in Deutsch¬
land für die Wiedereinführung des Loskaufs noch nicht reif sind und als einziges
Mittel, die gar nicht und die nur in beschränktem Maße zum Dienst heran¬
gezogenen Wehrpflichtigen zu einer Gegenleistung heranzuziehen, uns nur die
sogenannte „Wehrsteuer" bleibt.

Was nun diese Wehrsteuer betrifft, so müßte sie, um das gleich voraus¬
zuschicken, wenn sie gerecht wirken sollte, nicht bloß die wegen Untauglichkeit
völlig ausgemusterten und die der Ersatzreserve und dem Landsturm ersten Auf¬
gebots überwiesenen Wehrpflichtigen treffen, sondern auch in abgestufter Weise
die nach ein- oder zweijährigem Heerdienst zur Reserve Entlassener. Die Steuer
müßte, um gerecht zu wirken, sehr hoch sein und hätte in ihrem Durchschnitts¬
satze mindestens dem Loskaufsgelde gleichzukommen. Eine Kopfsteuer von min¬
destens 20 Mark jährlich und eine Einkommensteuer von 5 Prozent des Jahres¬
einkommens wären angesichts der Vorteile, welche die Militärdienstfreiheit bringt,
nicht zu hoch, und diese Steuer sollte erhoben werden vom Jahre der Musterung
an bis zur Beendigung der Landwehrpflicht, also achtzehn Jahre lang.

Andere Länder haben längst eine Wehrsteuer. In Frankreich bestand sie
seit 1800, verschwand durch das Kaiserreich, wurde aber 1879 wieder ein¬
geführt. Auch Österreich-Ungarn erhebt eine Wehrsteuer seit 1880; sie ist in
vierzehn Klassen gegliedert und beträgt jährlich 1 bis 100 Gulden. In der
Schweiz bezahlen einzelne Kantone die Wehrsteuer seit 1838; seit 1878 aber
gilt sie für das ganze Bundesgebiet. Sie zerfällt in eine Kopfsteuer von
6 Franken, eine Vermögenssteuer von 1^ Franken vom Tausend und eine
Einkommensteuer von 1^ Prozent. Sie wird bis zum zweiunddreißigsten Jahre
erhoben und beträgt im Höchstsatze 3000 Franken jährlich.

In Deutschland selbst wurde 1881 erstmals versucht, eine Wehrsteuer ein¬
zuführen, freilich in sehr bescheidenem Rahmen. Sie sollte in Gestalt einer
Kopfsteuer von 4 Mark jährlich erhoben werden, wozu bei einem Einkommen


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[0376] Allgemeine Wehrpflicht und Präsenzstärke keinen sonderlichen Grund, diesen Elementen das Fernbleiben zu erschweren. Aber einen sehr großen Übelstand hat leider der Loskauf an sich, der dazu zwingt, von seiner Einrichtung unbedingt abzusehen, nämlich daß er die Gesahr erzeugt, daß durch seine Zulassung auch die bemitteltere Intelligenz sich vom Heerdienste auszuschließen beginnt und der Heerdienst schließlich etwas Anrüchiges bekommt, weil sich der Bemitteltere überhaupt zu vornehm dünkt, zu dienen. Diese Gefahr jeder vorwiegend aus Berufssoldaten bestehenden Armee ist in der Tat eine sehr große, und man kann deshalb wohl mit Recht sagen, daß die Abneigung des gesünderen Teils des deutschen Volkes gegen den Loskauf eine national und sozial durchaus berechtigte ist. Eine Einführung des Loskaufs müßte in der Tat auch dann noch bedenklich erscheinen, wenn es gelänge, die bemitteltere Intelligenz unseres Volkes trotz des Loskaufsnstems dem Heere dadurch zu erhalten, daß den gedienten Staatsbürgern weitgehende Rechte in bezug auf die Erlangung von Staatsämtern eingeräumt würden, und man wird deshalb mindestens sagen können, daß unsere heutigen Verhältnisse in Deutsch¬ land für die Wiedereinführung des Loskaufs noch nicht reif sind und als einziges Mittel, die gar nicht und die nur in beschränktem Maße zum Dienst heran¬ gezogenen Wehrpflichtigen zu einer Gegenleistung heranzuziehen, uns nur die sogenannte „Wehrsteuer" bleibt. Was nun diese Wehrsteuer betrifft, so müßte sie, um das gleich voraus¬ zuschicken, wenn sie gerecht wirken sollte, nicht bloß die wegen Untauglichkeit völlig ausgemusterten und die der Ersatzreserve und dem Landsturm ersten Auf¬ gebots überwiesenen Wehrpflichtigen treffen, sondern auch in abgestufter Weise die nach ein- oder zweijährigem Heerdienst zur Reserve Entlassener. Die Steuer müßte, um gerecht zu wirken, sehr hoch sein und hätte in ihrem Durchschnitts¬ satze mindestens dem Loskaufsgelde gleichzukommen. Eine Kopfsteuer von min¬ destens 20 Mark jährlich und eine Einkommensteuer von 5 Prozent des Jahres¬ einkommens wären angesichts der Vorteile, welche die Militärdienstfreiheit bringt, nicht zu hoch, und diese Steuer sollte erhoben werden vom Jahre der Musterung an bis zur Beendigung der Landwehrpflicht, also achtzehn Jahre lang. Andere Länder haben längst eine Wehrsteuer. In Frankreich bestand sie seit 1800, verschwand durch das Kaiserreich, wurde aber 1879 wieder ein¬ geführt. Auch Österreich-Ungarn erhebt eine Wehrsteuer seit 1880; sie ist in vierzehn Klassen gegliedert und beträgt jährlich 1 bis 100 Gulden. In der Schweiz bezahlen einzelne Kantone die Wehrsteuer seit 1838; seit 1878 aber gilt sie für das ganze Bundesgebiet. Sie zerfällt in eine Kopfsteuer von 6 Franken, eine Vermögenssteuer von 1^ Franken vom Tausend und eine Einkommensteuer von 1^ Prozent. Sie wird bis zum zweiunddreißigsten Jahre erhoben und beträgt im Höchstsatze 3000 Franken jährlich. In Deutschland selbst wurde 1881 erstmals versucht, eine Wehrsteuer ein¬ zuführen, freilich in sehr bescheidenem Rahmen. Sie sollte in Gestalt einer Kopfsteuer von 4 Mark jährlich erhoben werden, wozu bei einem Einkommen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/376>, abgerufen am 15.05.2024.