Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das englische Spionagegesetz

1. Wer die unter I bezeichneten Dinge, Nachrichten usw. in unberechtigter
und das Staatsinteresse schädigender Weise anderen Personen mitteilt
oder ohne Berechtigung und in pflichtwidriger Weise bei sich behält.

Dabei ist es gleichgültig, ob er diese Dinge, Nachrichten usw.,
durch Verletzung des Gesetzes oder durch Vertrauen eines königlichen
Beamten oder infolge seiner gegenwärtigen oder früheren dienstlichen
Stellung oder durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der
Regierung oder als Angestellter oder Untergeordneter eines solchen
Beamten oder Regierungslieferanten erhalten hat.

2. Wer solche Dinge, Nachrichten usw. annimmt, obwohl er weiß oder
Grund hat zu vermuten, daß sie ihm unter Verletzung des Gesetzes
zugekommen sind, falls er nicht nachweisen kann, daß dies gegen seinen
Wunsch geschehen ist.
III. Verbotener Ort.
Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als verbotener Ort:
1. Jedes königliche Verteidigungswerk, Arsenal, Fabrik, Schiffswerft,
Lager, Schiff, Telegraphen- und Signalstation, Bureauräume oder auch
andere der Regierung gehörige Plätze, welche zum Bau, Reparatur,
Herstellung und Aufbewahrung von Schiffen, Waffen- oder Kriegs¬
material und -instrumenten oder darauf Bezug habenden Plänen und
Dokumenten gebraucht werden;
2. jeder andere Platz, wo Schiffe, Waffen, Kriegsmaterial und -instrumente,
diesbezügliche Pläne und Dokumente auf Grund von Verträgen mit
der Königlichen Regierung hergestellt, repariert oder aufbewahrt werden;
3. jeder dem Staat gehörige Platz, der zeitweise durch einen Staats¬
sekretär als im Sinne des Gesetzes "verboten" erklärt wird, weil die
Kenntnis über diesen Platz oder seine Beschädigung dem Feinde
nützlich sein würde;
4. jede Eisenbahn und Straße, jeder Weg oder Kanal oder andere Verkehrs¬
mittel zu Lande und zu Wasser, einschließlich aller Anlagen oder Bauten,
die deren Teile sind oder damit zusammenhängen, Gas-, Wasser- und
Elektrizitätswerke und andere Anlagen von öffentlichem Interesse, jeder
Platz, wo Schiffe, Waffen oder andere Kriegsmaterialien und Instrumente,
diesbezügliche Pläne und Dokumente, ohne Regierungsauftrag, hergestellt,
repariert und aufbewahrt werden, die ein Staatssekretär zeitweise
als im Sinne des Gesetzes "verboten" erklärt, weil Nachrichten über
den Platz, seine Vernichtung, Sperrung oder Störung dem Feinde
nützlich sein würden.
IV. Der Versuch und die Anstiftung zur Spionage wird wie das Verbrechen
selbst bestraft ...

Das englische Spionagegesetz

1. Wer die unter I bezeichneten Dinge, Nachrichten usw. in unberechtigter
und das Staatsinteresse schädigender Weise anderen Personen mitteilt
oder ohne Berechtigung und in pflichtwidriger Weise bei sich behält.

Dabei ist es gleichgültig, ob er diese Dinge, Nachrichten usw.,
durch Verletzung des Gesetzes oder durch Vertrauen eines königlichen
Beamten oder infolge seiner gegenwärtigen oder früheren dienstlichen
Stellung oder durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der
Regierung oder als Angestellter oder Untergeordneter eines solchen
Beamten oder Regierungslieferanten erhalten hat.

2. Wer solche Dinge, Nachrichten usw. annimmt, obwohl er weiß oder
Grund hat zu vermuten, daß sie ihm unter Verletzung des Gesetzes
zugekommen sind, falls er nicht nachweisen kann, daß dies gegen seinen
Wunsch geschehen ist.
III. Verbotener Ort.
Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als verbotener Ort:
1. Jedes königliche Verteidigungswerk, Arsenal, Fabrik, Schiffswerft,
Lager, Schiff, Telegraphen- und Signalstation, Bureauräume oder auch
andere der Regierung gehörige Plätze, welche zum Bau, Reparatur,
Herstellung und Aufbewahrung von Schiffen, Waffen- oder Kriegs¬
material und -instrumenten oder darauf Bezug habenden Plänen und
Dokumenten gebraucht werden;
2. jeder andere Platz, wo Schiffe, Waffen, Kriegsmaterial und -instrumente,
diesbezügliche Pläne und Dokumente auf Grund von Verträgen mit
der Königlichen Regierung hergestellt, repariert oder aufbewahrt werden;
3. jeder dem Staat gehörige Platz, der zeitweise durch einen Staats¬
sekretär als im Sinne des Gesetzes „verboten" erklärt wird, weil die
Kenntnis über diesen Platz oder seine Beschädigung dem Feinde
nützlich sein würde;
4. jede Eisenbahn und Straße, jeder Weg oder Kanal oder andere Verkehrs¬
mittel zu Lande und zu Wasser, einschließlich aller Anlagen oder Bauten,
die deren Teile sind oder damit zusammenhängen, Gas-, Wasser- und
Elektrizitätswerke und andere Anlagen von öffentlichem Interesse, jeder
Platz, wo Schiffe, Waffen oder andere Kriegsmaterialien und Instrumente,
diesbezügliche Pläne und Dokumente, ohne Regierungsauftrag, hergestellt,
repariert und aufbewahrt werden, die ein Staatssekretär zeitweise
als im Sinne des Gesetzes „verboten" erklärt, weil Nachrichten über
den Platz, seine Vernichtung, Sperrung oder Störung dem Feinde
nützlich sein würden.
IV. Der Versuch und die Anstiftung zur Spionage wird wie das Verbrechen
selbst bestraft ...

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0624" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321041"/>
          <fw type="header" place="top"> Das englische Spionagegesetz</fw><lb/>
          <list>
            <item>
              <p xml:id="ID_2853"> 1. Wer die unter I bezeichneten Dinge, Nachrichten usw. in unberechtigter<lb/>
und das Staatsinteresse schädigender Weise anderen Personen mitteilt<lb/>
oder ohne Berechtigung und in pflichtwidriger Weise bei sich behält.</p>
              <p xml:id="ID_2854"> Dabei ist es gleichgültig, ob er diese Dinge, Nachrichten usw.,<lb/>
durch Verletzung des Gesetzes oder durch Vertrauen eines königlichen<lb/>
Beamten oder infolge seiner gegenwärtigen oder früheren dienstlichen<lb/>
Stellung oder durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der<lb/>
Regierung oder als Angestellter oder Untergeordneter eines solchen<lb/>
Beamten oder Regierungslieferanten erhalten hat.</p>
            </item>
            <item> 2. Wer solche Dinge, Nachrichten usw. annimmt, obwohl er weiß oder<lb/>
Grund hat zu vermuten, daß sie ihm unter Verletzung des Gesetzes<lb/>
zugekommen sind, falls er nicht nachweisen kann, daß dies gegen seinen<lb/>
Wunsch geschehen ist.</item>
            <item> III. Verbotener Ort.</item>
            <item> Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als verbotener Ort:</item>
            <item> 1. Jedes königliche Verteidigungswerk, Arsenal, Fabrik, Schiffswerft,<lb/>
Lager, Schiff, Telegraphen- und Signalstation, Bureauräume oder auch<lb/>
andere der Regierung gehörige Plätze, welche zum Bau, Reparatur,<lb/>
Herstellung und Aufbewahrung von Schiffen, Waffen- oder Kriegs¬<lb/>
material und -instrumenten oder darauf Bezug habenden Plänen und<lb/>
Dokumenten gebraucht werden;</item>
            <item> 2. jeder andere Platz, wo Schiffe, Waffen, Kriegsmaterial und -instrumente,<lb/>
diesbezügliche Pläne und Dokumente auf Grund von Verträgen mit<lb/>
der Königlichen Regierung hergestellt, repariert oder aufbewahrt werden;</item>
            <item> 3. jeder dem Staat gehörige Platz, der zeitweise durch einen Staats¬<lb/>
sekretär als im Sinne des Gesetzes &#x201E;verboten" erklärt wird, weil die<lb/>
Kenntnis über diesen Platz oder seine Beschädigung dem Feinde<lb/>
nützlich sein würde;</item>
            <item> 4. jede Eisenbahn und Straße, jeder Weg oder Kanal oder andere Verkehrs¬<lb/>
mittel zu Lande und zu Wasser, einschließlich aller Anlagen oder Bauten,<lb/>
die deren Teile sind oder damit zusammenhängen, Gas-, Wasser- und<lb/>
Elektrizitätswerke und andere Anlagen von öffentlichem Interesse, jeder<lb/>
Platz, wo Schiffe, Waffen oder andere Kriegsmaterialien und Instrumente,<lb/>
diesbezügliche Pläne und Dokumente, ohne Regierungsauftrag, hergestellt,<lb/>
repariert und aufbewahrt werden, die ein Staatssekretär zeitweise<lb/>
als im Sinne des Gesetzes &#x201E;verboten" erklärt, weil Nachrichten über<lb/>
den Platz, seine Vernichtung, Sperrung oder Störung dem Feinde<lb/>
nützlich sein würden.</item>
            <item> IV. Der Versuch und die Anstiftung zur Spionage wird wie das Verbrechen<lb/>
selbst bestraft ...</item>
          </list><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0624] Das englische Spionagegesetz 1. Wer die unter I bezeichneten Dinge, Nachrichten usw. in unberechtigter und das Staatsinteresse schädigender Weise anderen Personen mitteilt oder ohne Berechtigung und in pflichtwidriger Weise bei sich behält. Dabei ist es gleichgültig, ob er diese Dinge, Nachrichten usw., durch Verletzung des Gesetzes oder durch Vertrauen eines königlichen Beamten oder infolge seiner gegenwärtigen oder früheren dienstlichen Stellung oder durch den Abschluß von Lieferungsverträgen mit der Regierung oder als Angestellter oder Untergeordneter eines solchen Beamten oder Regierungslieferanten erhalten hat. 2. Wer solche Dinge, Nachrichten usw. annimmt, obwohl er weiß oder Grund hat zu vermuten, daß sie ihm unter Verletzung des Gesetzes zugekommen sind, falls er nicht nachweisen kann, daß dies gegen seinen Wunsch geschehen ist. III. Verbotener Ort. Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als verbotener Ort: 1. Jedes königliche Verteidigungswerk, Arsenal, Fabrik, Schiffswerft, Lager, Schiff, Telegraphen- und Signalstation, Bureauräume oder auch andere der Regierung gehörige Plätze, welche zum Bau, Reparatur, Herstellung und Aufbewahrung von Schiffen, Waffen- oder Kriegs¬ material und -instrumenten oder darauf Bezug habenden Plänen und Dokumenten gebraucht werden; 2. jeder andere Platz, wo Schiffe, Waffen, Kriegsmaterial und -instrumente, diesbezügliche Pläne und Dokumente auf Grund von Verträgen mit der Königlichen Regierung hergestellt, repariert oder aufbewahrt werden; 3. jeder dem Staat gehörige Platz, der zeitweise durch einen Staats¬ sekretär als im Sinne des Gesetzes „verboten" erklärt wird, weil die Kenntnis über diesen Platz oder seine Beschädigung dem Feinde nützlich sein würde; 4. jede Eisenbahn und Straße, jeder Weg oder Kanal oder andere Verkehrs¬ mittel zu Lande und zu Wasser, einschließlich aller Anlagen oder Bauten, die deren Teile sind oder damit zusammenhängen, Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke und andere Anlagen von öffentlichem Interesse, jeder Platz, wo Schiffe, Waffen oder andere Kriegsmaterialien und Instrumente, diesbezügliche Pläne und Dokumente, ohne Regierungsauftrag, hergestellt, repariert und aufbewahrt werden, die ein Staatssekretär zeitweise als im Sinne des Gesetzes „verboten" erklärt, weil Nachrichten über den Platz, seine Vernichtung, Sperrung oder Störung dem Feinde nützlich sein würden. IV. Der Versuch und die Anstiftung zur Spionage wird wie das Verbrechen selbst bestraft ...

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/624
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/624>, abgerufen am 29.05.2024.