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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Für das Erbrecht des Reiches

Nachlaß. Bei diesen Erbschaften würde mithin der Reichskasse die volle Hälfte
des Nachlasses entzogen, indem die nicht mehr erbberechtigten Verwandten in
veränderter Form doch wieder ein Erbrecht auf die Hälfte erhielten. Und sollte
es sich bestätigen, was Schwarzseher behaupten, daß die Erbrechtsreform über¬
haupt nur die kleinen Erbschaften erfasse, weil über die großen testamentarisch
verfügt werde, so hätte die Bestimmung zur Folge, daß die Hälfte aller Ein¬
künfte aus der Reform den lachenden Erben zufiele! Dies entspricht gewiß
nicht demi Zweck des Gesetzes. Es wird sich deswegen empfehlen, den Satz zu
streichen. Dasselbe gilt entsprechend für die Bestimmung, auch alle übrigen
beweglichen Sachen und Grundstücke, die "in ihrem wesentlichen Bestände"
von einem Großvater oder einer Großmutter herrühren, seien den Abkömm¬
lingen dieser Personen auf Antrag käuflich zu überlassen. Eine schleunige
Regelung des Nachlasses wird dadurch in allen Erdfällen unmöglich gemacht;
dem Erbschaftsamt aber erwachsen beträchtliche Mehrkosten und Mehrarbeit.
Nach meinem Ermessen sollte nur für Neffen und Nichten des Erblassers im
Interesse der Landwirtschaft ein Vorrecht auf den Erwerb von landwirtschaft¬
lichen Grundstücken zu 90 Prozent ihres Wertes festgesetzt, von weiteren Vor¬
rechten aber abgesehen werden. -- Der Entwurf schlägt serner vor, den Erwerb
des Fiskus, der bei formeller Nichtigkeit eines Testaments eintritt, ganz oder
teilweise den eingesetzten Erben zuzuwenden. So wohlwollend und gerecht die
Vorschrift in Hinsicht auf die eingesetzten Erben erscheint, so würde sie doch zum
Nachteil der Reichskasse ein Privilegium om'08um schaffen, dem man schwerlich
das Wort reden kann. Die Verwaltung und Verwertung der Nachlasse soll
nach meinen Vorschlägen den Gemeinden gegen Vergütung übertragen werden
können. Es fehlt jedoch eine Vorschrift, wonach die Ortsbehörde der Sterbe-
gemeinde in jedem Fall ohne Verzug ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses
aufzunehmen und nötigenfalls den Nachlaß sicher zu stellen hat. Anderseits
dürfte es sich empfehlen, der Reichskasse wie jedem Privatmann die Befugnis
zu gewähren, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ansprüche etwaiger Gläubiger
werden dabei durch das Recht gewahrt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu
beantragen. -- In: übrigen ist anzuerkennen, daß der Entwurf das schwierige
Problem gründlich behandelt und zweckmäßig gelöst hat. Besonders gelungen
scheint mir die Regelung, daß beim Vorhandensein von Großeltern diese als
Vorerben zu behandeln sind und die Staatskasse als Nacherbe. Da aber selt¬
samerweise gerade dieser Punkt in der Kommission Anlaß zu vielen Meinungs¬
verschiedenheiten gegeben hat, so ist es vielleicht gerade im höheren Interesse,
auf eine Änderung des bestehenden Rechtes nach der Richtung zu verzichten,
zumal Erbfälle an Großeltern verhältnismäßig selten vorkommen.

Man darf das Vertrauen hegen, daß die entstandenen Bedenken bei erneuter
Prüfung der nun vier Jahre zurückliegenden Vorlage Beachtung finden zum
Besten eines Gesetzgebungswerkes, dessen hohe ideale und materielle Bedeutung
allgemeine Anerkennung gefunden hat.




Grenzvoten II 1912 21
Für das Erbrecht des Reiches

Nachlaß. Bei diesen Erbschaften würde mithin der Reichskasse die volle Hälfte
des Nachlasses entzogen, indem die nicht mehr erbberechtigten Verwandten in
veränderter Form doch wieder ein Erbrecht auf die Hälfte erhielten. Und sollte
es sich bestätigen, was Schwarzseher behaupten, daß die Erbrechtsreform über¬
haupt nur die kleinen Erbschaften erfasse, weil über die großen testamentarisch
verfügt werde, so hätte die Bestimmung zur Folge, daß die Hälfte aller Ein¬
künfte aus der Reform den lachenden Erben zufiele! Dies entspricht gewiß
nicht demi Zweck des Gesetzes. Es wird sich deswegen empfehlen, den Satz zu
streichen. Dasselbe gilt entsprechend für die Bestimmung, auch alle übrigen
beweglichen Sachen und Grundstücke, die „in ihrem wesentlichen Bestände"
von einem Großvater oder einer Großmutter herrühren, seien den Abkömm¬
lingen dieser Personen auf Antrag käuflich zu überlassen. Eine schleunige
Regelung des Nachlasses wird dadurch in allen Erdfällen unmöglich gemacht;
dem Erbschaftsamt aber erwachsen beträchtliche Mehrkosten und Mehrarbeit.
Nach meinem Ermessen sollte nur für Neffen und Nichten des Erblassers im
Interesse der Landwirtschaft ein Vorrecht auf den Erwerb von landwirtschaft¬
lichen Grundstücken zu 90 Prozent ihres Wertes festgesetzt, von weiteren Vor¬
rechten aber abgesehen werden. — Der Entwurf schlägt serner vor, den Erwerb
des Fiskus, der bei formeller Nichtigkeit eines Testaments eintritt, ganz oder
teilweise den eingesetzten Erben zuzuwenden. So wohlwollend und gerecht die
Vorschrift in Hinsicht auf die eingesetzten Erben erscheint, so würde sie doch zum
Nachteil der Reichskasse ein Privilegium om'08um schaffen, dem man schwerlich
das Wort reden kann. Die Verwaltung und Verwertung der Nachlasse soll
nach meinen Vorschlägen den Gemeinden gegen Vergütung übertragen werden
können. Es fehlt jedoch eine Vorschrift, wonach die Ortsbehörde der Sterbe-
gemeinde in jedem Fall ohne Verzug ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses
aufzunehmen und nötigenfalls den Nachlaß sicher zu stellen hat. Anderseits
dürfte es sich empfehlen, der Reichskasse wie jedem Privatmann die Befugnis
zu gewähren, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ansprüche etwaiger Gläubiger
werden dabei durch das Recht gewahrt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu
beantragen. — In: übrigen ist anzuerkennen, daß der Entwurf das schwierige
Problem gründlich behandelt und zweckmäßig gelöst hat. Besonders gelungen
scheint mir die Regelung, daß beim Vorhandensein von Großeltern diese als
Vorerben zu behandeln sind und die Staatskasse als Nacherbe. Da aber selt¬
samerweise gerade dieser Punkt in der Kommission Anlaß zu vielen Meinungs¬
verschiedenheiten gegeben hat, so ist es vielleicht gerade im höheren Interesse,
auf eine Änderung des bestehenden Rechtes nach der Richtung zu verzichten,
zumal Erbfälle an Großeltern verhältnismäßig selten vorkommen.

Man darf das Vertrauen hegen, daß die entstandenen Bedenken bei erneuter
Prüfung der nun vier Jahre zurückliegenden Vorlage Beachtung finden zum
Besten eines Gesetzgebungswerkes, dessen hohe ideale und materielle Bedeutung
allgemeine Anerkennung gefunden hat.




Grenzvoten II 1912 21
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[0173] Für das Erbrecht des Reiches Nachlaß. Bei diesen Erbschaften würde mithin der Reichskasse die volle Hälfte des Nachlasses entzogen, indem die nicht mehr erbberechtigten Verwandten in veränderter Form doch wieder ein Erbrecht auf die Hälfte erhielten. Und sollte es sich bestätigen, was Schwarzseher behaupten, daß die Erbrechtsreform über¬ haupt nur die kleinen Erbschaften erfasse, weil über die großen testamentarisch verfügt werde, so hätte die Bestimmung zur Folge, daß die Hälfte aller Ein¬ künfte aus der Reform den lachenden Erben zufiele! Dies entspricht gewiß nicht demi Zweck des Gesetzes. Es wird sich deswegen empfehlen, den Satz zu streichen. Dasselbe gilt entsprechend für die Bestimmung, auch alle übrigen beweglichen Sachen und Grundstücke, die „in ihrem wesentlichen Bestände" von einem Großvater oder einer Großmutter herrühren, seien den Abkömm¬ lingen dieser Personen auf Antrag käuflich zu überlassen. Eine schleunige Regelung des Nachlasses wird dadurch in allen Erdfällen unmöglich gemacht; dem Erbschaftsamt aber erwachsen beträchtliche Mehrkosten und Mehrarbeit. Nach meinem Ermessen sollte nur für Neffen und Nichten des Erblassers im Interesse der Landwirtschaft ein Vorrecht auf den Erwerb von landwirtschaft¬ lichen Grundstücken zu 90 Prozent ihres Wertes festgesetzt, von weiteren Vor¬ rechten aber abgesehen werden. — Der Entwurf schlägt serner vor, den Erwerb des Fiskus, der bei formeller Nichtigkeit eines Testaments eintritt, ganz oder teilweise den eingesetzten Erben zuzuwenden. So wohlwollend und gerecht die Vorschrift in Hinsicht auf die eingesetzten Erben erscheint, so würde sie doch zum Nachteil der Reichskasse ein Privilegium om'08um schaffen, dem man schwerlich das Wort reden kann. Die Verwaltung und Verwertung der Nachlasse soll nach meinen Vorschlägen den Gemeinden gegen Vergütung übertragen werden können. Es fehlt jedoch eine Vorschrift, wonach die Ortsbehörde der Sterbe- gemeinde in jedem Fall ohne Verzug ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses aufzunehmen und nötigenfalls den Nachlaß sicher zu stellen hat. Anderseits dürfte es sich empfehlen, der Reichskasse wie jedem Privatmann die Befugnis zu gewähren, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ansprüche etwaiger Gläubiger werden dabei durch das Recht gewahrt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen. — In: übrigen ist anzuerkennen, daß der Entwurf das schwierige Problem gründlich behandelt und zweckmäßig gelöst hat. Besonders gelungen scheint mir die Regelung, daß beim Vorhandensein von Großeltern diese als Vorerben zu behandeln sind und die Staatskasse als Nacherbe. Da aber selt¬ samerweise gerade dieser Punkt in der Kommission Anlaß zu vielen Meinungs¬ verschiedenheiten gegeben hat, so ist es vielleicht gerade im höheren Interesse, auf eine Änderung des bestehenden Rechtes nach der Richtung zu verzichten, zumal Erbfälle an Großeltern verhältnismäßig selten vorkommen. Man darf das Vertrauen hegen, daß die entstandenen Bedenken bei erneuter Prüfung der nun vier Jahre zurückliegenden Vorlage Beachtung finden zum Besten eines Gesetzgebungswerkes, dessen hohe ideale und materielle Bedeutung allgemeine Anerkennung gefunden hat. Grenzvoten II 1912 21

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/173>, abgerufen am 17.06.2024.