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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Reform dor inneren Verwaltung

unten die Rede sein soll, und wenn man sich von gewissen Auffassungen über
den Wert der Mitwirkung von Laien einigermaßen frei gemacht hat.

Wir sind daher der Meinung, daß sowohl der Provinzialrat wie der
Bezirksausschuß als Beschlußbehörden recht gut beseitigt werden könnten. Soweit
man das Beschlußverfahren auch fernerhin beibehalten will, könnte es drei bis
fünf Mitgliedern des Oberpräsidiums und der Regierung übertragen werden.
Auf diese Weise bliebe der Bezirksausschuß nur noch in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsgericht bestehen und würde unseres Erachtens als solches besser bei
den Oberpräsidien als Gericht erster und zweiter Instanz für die ganze Provinz
eingerichtet. Zugleich könnte er dann die Tätigkeit des bisherigen Provinzial-
ausschusses übernehmen und schließlich auch den Titel dieser Behörde führen.
Die hierbei etwa erforderlichen Umgestaltungen ergeben sich ganz von selbst.
Auf diese Weise würde der Prooinzialausschuß eine Einrichtung erhalten, wie
sie in ähnlicher Weise bereits der Kreisausschuß hat, und wie sie sich bei dieser
Behörde bewährt hat.

Alles in allem würden die besprochenen, für die Oberpräsidien gedachten
Neuerungen eine Ersparnis von Behörden und Beamten bedeuten, ohne daß die
bisherige geschäftliche Tätigkeit irgendwie eine Einbuße zu erleiden brauchte....

Im übrigen müßten die Oberpräsidien, wie es schon bisher der Fall war,
Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen bleiben und sich vor allen Dingen die Ver¬
waltung der Personalangelegenheiten aller unter ihnen stehenden Beamten an¬
gelegen sein lassen. Gerade letzteres halten wir für besonders wichtig, weshalb
hiervon noch in einem besonderen Abschnitt die Rede sein soll.

Ob auch Angelegenheiten zur sachlichen Entscheidung in erster Instanz den
Oberpräsidien zu belassen sein werden, muß der Prüfung in jedem besonderen
Falle vorbehalten bleiben. Erwünscht kann dies jedenfalls im allgemeinen nicht
sein, um die vorhandenen und völlig ausreichenden drei Verwaltungsinstanzen
nicht unnötigerweise um eine weitere Instanz zu vermehren.

Wie die Regelung aber auch vorgenommen werden mag, für sehr wichtig
halten wir es, daß die Befugnisse hinsichtlich der sachlichen Einwirkung der
Oberpräsidien auf die Verwaltungsgeschäfte scharf und klar begrenzt werden, da
anderenfalls die Tätigkeit der Regierungen in unerwünschter Weise behindert
werden könnte. . . .

(Fortsetzung folgt)




Reform dor inneren Verwaltung

unten die Rede sein soll, und wenn man sich von gewissen Auffassungen über
den Wert der Mitwirkung von Laien einigermaßen frei gemacht hat.

Wir sind daher der Meinung, daß sowohl der Provinzialrat wie der
Bezirksausschuß als Beschlußbehörden recht gut beseitigt werden könnten. Soweit
man das Beschlußverfahren auch fernerhin beibehalten will, könnte es drei bis
fünf Mitgliedern des Oberpräsidiums und der Regierung übertragen werden.
Auf diese Weise bliebe der Bezirksausschuß nur noch in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsgericht bestehen und würde unseres Erachtens als solches besser bei
den Oberpräsidien als Gericht erster und zweiter Instanz für die ganze Provinz
eingerichtet. Zugleich könnte er dann die Tätigkeit des bisherigen Provinzial-
ausschusses übernehmen und schließlich auch den Titel dieser Behörde führen.
Die hierbei etwa erforderlichen Umgestaltungen ergeben sich ganz von selbst.
Auf diese Weise würde der Prooinzialausschuß eine Einrichtung erhalten, wie
sie in ähnlicher Weise bereits der Kreisausschuß hat, und wie sie sich bei dieser
Behörde bewährt hat.

Alles in allem würden die besprochenen, für die Oberpräsidien gedachten
Neuerungen eine Ersparnis von Behörden und Beamten bedeuten, ohne daß die
bisherige geschäftliche Tätigkeit irgendwie eine Einbuße zu erleiden brauchte....

Im übrigen müßten die Oberpräsidien, wie es schon bisher der Fall war,
Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen bleiben und sich vor allen Dingen die Ver¬
waltung der Personalangelegenheiten aller unter ihnen stehenden Beamten an¬
gelegen sein lassen. Gerade letzteres halten wir für besonders wichtig, weshalb
hiervon noch in einem besonderen Abschnitt die Rede sein soll.

Ob auch Angelegenheiten zur sachlichen Entscheidung in erster Instanz den
Oberpräsidien zu belassen sein werden, muß der Prüfung in jedem besonderen
Falle vorbehalten bleiben. Erwünscht kann dies jedenfalls im allgemeinen nicht
sein, um die vorhandenen und völlig ausreichenden drei Verwaltungsinstanzen
nicht unnötigerweise um eine weitere Instanz zu vermehren.

Wie die Regelung aber auch vorgenommen werden mag, für sehr wichtig
halten wir es, daß die Befugnisse hinsichtlich der sachlichen Einwirkung der
Oberpräsidien auf die Verwaltungsgeschäfte scharf und klar begrenzt werden, da
anderenfalls die Tätigkeit der Regierungen in unerwünschter Weise behindert
werden könnte. . . .

(Fortsetzung folgt)




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[0328] Reform dor inneren Verwaltung unten die Rede sein soll, und wenn man sich von gewissen Auffassungen über den Wert der Mitwirkung von Laien einigermaßen frei gemacht hat. Wir sind daher der Meinung, daß sowohl der Provinzialrat wie der Bezirksausschuß als Beschlußbehörden recht gut beseitigt werden könnten. Soweit man das Beschlußverfahren auch fernerhin beibehalten will, könnte es drei bis fünf Mitgliedern des Oberpräsidiums und der Regierung übertragen werden. Auf diese Weise bliebe der Bezirksausschuß nur noch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht bestehen und würde unseres Erachtens als solches besser bei den Oberpräsidien als Gericht erster und zweiter Instanz für die ganze Provinz eingerichtet. Zugleich könnte er dann die Tätigkeit des bisherigen Provinzial- ausschusses übernehmen und schließlich auch den Titel dieser Behörde führen. Die hierbei etwa erforderlichen Umgestaltungen ergeben sich ganz von selbst. Auf diese Weise würde der Prooinzialausschuß eine Einrichtung erhalten, wie sie in ähnlicher Weise bereits der Kreisausschuß hat, und wie sie sich bei dieser Behörde bewährt hat. Alles in allem würden die besprochenen, für die Oberpräsidien gedachten Neuerungen eine Ersparnis von Behörden und Beamten bedeuten, ohne daß die bisherige geschäftliche Tätigkeit irgendwie eine Einbuße zu erleiden brauchte.... Im übrigen müßten die Oberpräsidien, wie es schon bisher der Fall war, Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen bleiben und sich vor allen Dingen die Ver¬ waltung der Personalangelegenheiten aller unter ihnen stehenden Beamten an¬ gelegen sein lassen. Gerade letzteres halten wir für besonders wichtig, weshalb hiervon noch in einem besonderen Abschnitt die Rede sein soll. Ob auch Angelegenheiten zur sachlichen Entscheidung in erster Instanz den Oberpräsidien zu belassen sein werden, muß der Prüfung in jedem besonderen Falle vorbehalten bleiben. Erwünscht kann dies jedenfalls im allgemeinen nicht sein, um die vorhandenen und völlig ausreichenden drei Verwaltungsinstanzen nicht unnötigerweise um eine weitere Instanz zu vermehren. Wie die Regelung aber auch vorgenommen werden mag, für sehr wichtig halten wir es, daß die Befugnisse hinsichtlich der sachlichen Einwirkung der Oberpräsidien auf die Verwaltungsgeschäfte scharf und klar begrenzt werden, da anderenfalls die Tätigkeit der Regierungen in unerwünschter Weise behindert werden könnte. . . . (Fortsetzung folgt)

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/328>, abgerufen am 11.05.2024.