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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr.

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Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung

Gegner zu überflügeln, erfolgt der Einsatz aller Kräfte. Daß es alle sind, die
gegeneinander ausgespielt werden, das macht den Krieg aus einem Hasardspiel
zu einer sittlichen Idee. Wie kann man aber dann die Volkswirtschaft aus der
Schlachtfront ausscheiden wollen! Nicht zu Unrecht bespricht und bereitet man
seit Beginn des Krieges ständig die wirtschaftliche Kriegsrüstung. Liegt doch
in ihr der Schwerpunkt der modernen Kriegsführung. Das größte Heer, eine
unermeßliche Ausbeute von Kriegsgefangenen wird einen endgültigen Sieg doch
nicht bescheren können, wenn die Volkswirtschaft trotz des Abzuges der Millionen
produktivster Arbeitskräfte sich selbst nicht erhalten, das Heer nicht ernähren,
kleiden und ihm die Waffen scharf halten kann.

Die Volkswirtschaft hat ihre Grundlagen in den ungestörten Lebensbe¬
dingungen der Bürger. Das macht sie zu einem riesigen und verhältnismäßig
ungeschützten Angriffsfelde, zu einem Kampfplatz ohne gleichen. Auf ihn ver¬
zichten wollen, heißt die ausgleichende Gerechtigkeit aus dem Völkerringen aus¬
scheiden, aber vor allem auch die natürlichen Tendenzen der modernen Kriegs-
führung nicht verstehen.

Mir scheint, daß die Formulierung von Kriegsrechtsätzen in umgekehrter
Proportion zu ihrer Anpassungsfähigkeit fortgeschritten ist. Man möchte den
klassischen Boden des modernen obersten Kriegsrechtsgrundsatzes in der Zeit der
Söldnerheere suchen*). Denn hier lassen sich die Heere am ehesten von ihrer
staatlichen Grundlage loslösen und allein gegeneinander ausspielen. Hier ge¬
währte ihre notwendige zahlenmäßige Beschränkung die Möglichkeit, daß sie
ihren Nährboden auf dem besetzten feindlichen Gebiete selbst fanden. (I^a
Auerre nourrit la ^uerre.) Und da sie für die Dauer des Krieges unersetzlich
waren, war es ihre Tapferkeit, die Genialität ihrer Führung und ihr Bestand
allein, die über den Ausgang des Krieges entschieden. Daher würde, wenn
überhaupt je, nur für jene Zeit das Bild des "Völkerprozesses" oder der Ver¬
gleich mit dem Ringkampf zwecks Erkenntnis des Gottesurteils im alten Recht für
die tatsächlichen Verhältnisse des Krieges passen. Daß sich trotzdem damals nur
ganz minimale Ansätze von Völkerkriegsrecht fanden, daß vor allem der Bürger
im allgemeinen mehr unter dem Kriege zu leiden hatte als heute, hatte seinen
Grund in dem großen kulturellen Tiefstand der Heere. Hier fehlte eben jede
Anpassungsfähigkeit für Regeln humaner Kriegsführung. In dem Kopfe der
naturalistisch gerichteten Nechtstheoretiker war allerdings auch damals schon die
Idee des Kiegsrechts vorhanden. In meisterlicher Beschränkung, wie für die
Anpassungsfähigkeit unserer Tage geschaffen, umschreibt sie Hugo Grotius in
dem Satze: "Omnia Heere in bello quas neeesZaiia sunt einem belli."
Dieser Satz, "der die Pole bezeichnet, zwischen denen alles Kriegsrecht liegt"



*) In der Tat ist auch der Entdecker jenes Grundsatzes ein Staatsphilosoph jener Tage.
Jean Jacques Rousseau sagt im Contrat social, l. Buch, Kap. 4: "Der Krieg ist keine Be¬
ziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, in dem Privat¬
personen nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern
als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger."
Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung

Gegner zu überflügeln, erfolgt der Einsatz aller Kräfte. Daß es alle sind, die
gegeneinander ausgespielt werden, das macht den Krieg aus einem Hasardspiel
zu einer sittlichen Idee. Wie kann man aber dann die Volkswirtschaft aus der
Schlachtfront ausscheiden wollen! Nicht zu Unrecht bespricht und bereitet man
seit Beginn des Krieges ständig die wirtschaftliche Kriegsrüstung. Liegt doch
in ihr der Schwerpunkt der modernen Kriegsführung. Das größte Heer, eine
unermeßliche Ausbeute von Kriegsgefangenen wird einen endgültigen Sieg doch
nicht bescheren können, wenn die Volkswirtschaft trotz des Abzuges der Millionen
produktivster Arbeitskräfte sich selbst nicht erhalten, das Heer nicht ernähren,
kleiden und ihm die Waffen scharf halten kann.

Die Volkswirtschaft hat ihre Grundlagen in den ungestörten Lebensbe¬
dingungen der Bürger. Das macht sie zu einem riesigen und verhältnismäßig
ungeschützten Angriffsfelde, zu einem Kampfplatz ohne gleichen. Auf ihn ver¬
zichten wollen, heißt die ausgleichende Gerechtigkeit aus dem Völkerringen aus¬
scheiden, aber vor allem auch die natürlichen Tendenzen der modernen Kriegs-
führung nicht verstehen.

Mir scheint, daß die Formulierung von Kriegsrechtsätzen in umgekehrter
Proportion zu ihrer Anpassungsfähigkeit fortgeschritten ist. Man möchte den
klassischen Boden des modernen obersten Kriegsrechtsgrundsatzes in der Zeit der
Söldnerheere suchen*). Denn hier lassen sich die Heere am ehesten von ihrer
staatlichen Grundlage loslösen und allein gegeneinander ausspielen. Hier ge¬
währte ihre notwendige zahlenmäßige Beschränkung die Möglichkeit, daß sie
ihren Nährboden auf dem besetzten feindlichen Gebiete selbst fanden. (I^a
Auerre nourrit la ^uerre.) Und da sie für die Dauer des Krieges unersetzlich
waren, war es ihre Tapferkeit, die Genialität ihrer Führung und ihr Bestand
allein, die über den Ausgang des Krieges entschieden. Daher würde, wenn
überhaupt je, nur für jene Zeit das Bild des „Völkerprozesses" oder der Ver¬
gleich mit dem Ringkampf zwecks Erkenntnis des Gottesurteils im alten Recht für
die tatsächlichen Verhältnisse des Krieges passen. Daß sich trotzdem damals nur
ganz minimale Ansätze von Völkerkriegsrecht fanden, daß vor allem der Bürger
im allgemeinen mehr unter dem Kriege zu leiden hatte als heute, hatte seinen
Grund in dem großen kulturellen Tiefstand der Heere. Hier fehlte eben jede
Anpassungsfähigkeit für Regeln humaner Kriegsführung. In dem Kopfe der
naturalistisch gerichteten Nechtstheoretiker war allerdings auch damals schon die
Idee des Kiegsrechts vorhanden. In meisterlicher Beschränkung, wie für die
Anpassungsfähigkeit unserer Tage geschaffen, umschreibt sie Hugo Grotius in
dem Satze: „Omnia Heere in bello quas neeesZaiia sunt einem belli."
Dieser Satz, „der die Pole bezeichnet, zwischen denen alles Kriegsrecht liegt"



*) In der Tat ist auch der Entdecker jenes Grundsatzes ein Staatsphilosoph jener Tage.
Jean Jacques Rousseau sagt im Contrat social, l. Buch, Kap. 4: „Der Krieg ist keine Be¬
ziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, in dem Privat¬
personen nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern
als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger."
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[0240] Die Lehre des Krieges und die öffentliche Meinung Gegner zu überflügeln, erfolgt der Einsatz aller Kräfte. Daß es alle sind, die gegeneinander ausgespielt werden, das macht den Krieg aus einem Hasardspiel zu einer sittlichen Idee. Wie kann man aber dann die Volkswirtschaft aus der Schlachtfront ausscheiden wollen! Nicht zu Unrecht bespricht und bereitet man seit Beginn des Krieges ständig die wirtschaftliche Kriegsrüstung. Liegt doch in ihr der Schwerpunkt der modernen Kriegsführung. Das größte Heer, eine unermeßliche Ausbeute von Kriegsgefangenen wird einen endgültigen Sieg doch nicht bescheren können, wenn die Volkswirtschaft trotz des Abzuges der Millionen produktivster Arbeitskräfte sich selbst nicht erhalten, das Heer nicht ernähren, kleiden und ihm die Waffen scharf halten kann. Die Volkswirtschaft hat ihre Grundlagen in den ungestörten Lebensbe¬ dingungen der Bürger. Das macht sie zu einem riesigen und verhältnismäßig ungeschützten Angriffsfelde, zu einem Kampfplatz ohne gleichen. Auf ihn ver¬ zichten wollen, heißt die ausgleichende Gerechtigkeit aus dem Völkerringen aus¬ scheiden, aber vor allem auch die natürlichen Tendenzen der modernen Kriegs- führung nicht verstehen. Mir scheint, daß die Formulierung von Kriegsrechtsätzen in umgekehrter Proportion zu ihrer Anpassungsfähigkeit fortgeschritten ist. Man möchte den klassischen Boden des modernen obersten Kriegsrechtsgrundsatzes in der Zeit der Söldnerheere suchen*). Denn hier lassen sich die Heere am ehesten von ihrer staatlichen Grundlage loslösen und allein gegeneinander ausspielen. Hier ge¬ währte ihre notwendige zahlenmäßige Beschränkung die Möglichkeit, daß sie ihren Nährboden auf dem besetzten feindlichen Gebiete selbst fanden. (I^a Auerre nourrit la ^uerre.) Und da sie für die Dauer des Krieges unersetzlich waren, war es ihre Tapferkeit, die Genialität ihrer Führung und ihr Bestand allein, die über den Ausgang des Krieges entschieden. Daher würde, wenn überhaupt je, nur für jene Zeit das Bild des „Völkerprozesses" oder der Ver¬ gleich mit dem Ringkampf zwecks Erkenntnis des Gottesurteils im alten Recht für die tatsächlichen Verhältnisse des Krieges passen. Daß sich trotzdem damals nur ganz minimale Ansätze von Völkerkriegsrecht fanden, daß vor allem der Bürger im allgemeinen mehr unter dem Kriege zu leiden hatte als heute, hatte seinen Grund in dem großen kulturellen Tiefstand der Heere. Hier fehlte eben jede Anpassungsfähigkeit für Regeln humaner Kriegsführung. In dem Kopfe der naturalistisch gerichteten Nechtstheoretiker war allerdings auch damals schon die Idee des Kiegsrechts vorhanden. In meisterlicher Beschränkung, wie für die Anpassungsfähigkeit unserer Tage geschaffen, umschreibt sie Hugo Grotius in dem Satze: „Omnia Heere in bello quas neeesZaiia sunt einem belli." Dieser Satz, „der die Pole bezeichnet, zwischen denen alles Kriegsrecht liegt" *) In der Tat ist auch der Entdecker jenes Grundsatzes ein Staatsphilosoph jener Tage. Jean Jacques Rousseau sagt im Contrat social, l. Buch, Kap. 4: „Der Krieg ist keine Be¬ ziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, in dem Privat¬ personen nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen und auch nicht als Bürger, sondern als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als seine Verteidiger."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323097/240>, abgerufen am 29.05.2024.