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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Giltiges vom Fin!)er

nicht im Sinne des Fundrechts, wenn sie ihm ein anderer, ohne daß er es
gleich erfährt, wegnimmt (z. B. beim Diebstahl). Denn im letzteren Falle wird
ihm ja die Sache aus seinem noch fortdauernden Besitz entwendet; bevor aber nicht
sein Besitz an einer Sache aufgehört hat, kann sie (dies ist die gemeine Meinung)
auch kein anderer "finden". Deshalb hat man auch gesagt: verloren ist eine Sache
erst, nachdem sie dem Besitzer ohne seinen Willen und ohne Kenntnis von ihrem
Aufenthalt aus dem Besitz abhanden gekommen ist; es sei entscheidend, daß die
Sache zu der Zeit, zu der sie der Finder in Besitz nahm, in niemandes Besitz
mehr stehe. So einleuchtend dies klingt, so entstehen doch für die praktische
Behandlung dieser Dinge deshalb vielfach die größten Zweifel, weil zwischen
dem zunächst unbekannten zur Sache Berechtigten und dem Finder die Frage,
ob ersterer wirklich im Sinne des Rechts verloren habe, gar nicht sogleich zum
Austrag zu bringen ist; man weiß ja nicht sicher, unter welchen Umständen
die Sache dem bisherigen Inhaber entschwunden ist. Deshalb sind in der
Rechtslehre seit langer Zeit über das Fundrecht einander widerstreitende An¬
sichten zutage getreten; insbesondere hat Dr. Brückmann im "Archiv für bürger¬
liches Recht" Band 23 Seite 322 ("Der Begriff der verlorenen Sache") eigene
Wege eingeschlagen. Sicherlich können sich aber nur beim eigentlichen Fund
im Sinne des § 965 Rechtsverlust und Rechtserwerb rechtlich nach den Be¬
stimmungen über die Finderrechte (§§ 966 ff.) weiter entwickeln (polizeiliche
Anzeige bei Sachen über 3 Mark Wert, Finderlohn, Eigentums Übergang nach
einem Jahre, Erlöschen auch des Bereicherungsanspruches des Verlierers usw.
nach drei Jahren).

Diese Darlegungen leiten beinahe von selbst über zu dem Begriff der bloß
"liegen gelassenen Sache", die ich, ohne mich selbst des Besitzes daran rechtlich
entschlagen zu wollen, entweder bewußter Weise in dem Bereich eines anderen
belassen habe, oder die ich zwar unabsichtlich anderswo habe liegen lassen, aber unter
Umständen, die es mit sich bringen, daß der Besitz im Anschluß daran auf einen
anderen als Obhütcr und Verwahrer übermittelt wird -- hier bleibe ich "mittel¬
barer" Besitzer, der andere wird "unmittelbarer" Besitzer (Z§ 856 Absatz 2,
868 B. G. B.). Einen ganzen Kreis von Fällen hat das B. G. B. in den
§§ 978 ff. ausdrücklich unter diese rechtliche Beurteilung gestellt (uneigent¬
licher Fund) und, wie es dann die Rechtslogik mit sich bringt, von
den Rechten ausgenommen, die bei "wirklichen" Funden dem Finder und Ver¬
lierer zukommen. § 978 lautet: "Wer eine Sache in den Geschäftsräumen
oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffent¬
lichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer An¬
gestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §Z 965 bis 977 finden keine An¬
wendung." Daran schließen sich Vorschriften, die bei Nichtermittlung des un¬
bekannten Sachbesitzers den Erlös der dann versteigerten Sache in das Eigentum
des Behördenfiskus, der Gemeinde usw. oder der Anstalt überführen. Der "Finder"


Giltiges vom Fin!)er

nicht im Sinne des Fundrechts, wenn sie ihm ein anderer, ohne daß er es
gleich erfährt, wegnimmt (z. B. beim Diebstahl). Denn im letzteren Falle wird
ihm ja die Sache aus seinem noch fortdauernden Besitz entwendet; bevor aber nicht
sein Besitz an einer Sache aufgehört hat, kann sie (dies ist die gemeine Meinung)
auch kein anderer „finden". Deshalb hat man auch gesagt: verloren ist eine Sache
erst, nachdem sie dem Besitzer ohne seinen Willen und ohne Kenntnis von ihrem
Aufenthalt aus dem Besitz abhanden gekommen ist; es sei entscheidend, daß die
Sache zu der Zeit, zu der sie der Finder in Besitz nahm, in niemandes Besitz
mehr stehe. So einleuchtend dies klingt, so entstehen doch für die praktische
Behandlung dieser Dinge deshalb vielfach die größten Zweifel, weil zwischen
dem zunächst unbekannten zur Sache Berechtigten und dem Finder die Frage,
ob ersterer wirklich im Sinne des Rechts verloren habe, gar nicht sogleich zum
Austrag zu bringen ist; man weiß ja nicht sicher, unter welchen Umständen
die Sache dem bisherigen Inhaber entschwunden ist. Deshalb sind in der
Rechtslehre seit langer Zeit über das Fundrecht einander widerstreitende An¬
sichten zutage getreten; insbesondere hat Dr. Brückmann im „Archiv für bürger¬
liches Recht" Band 23 Seite 322 („Der Begriff der verlorenen Sache") eigene
Wege eingeschlagen. Sicherlich können sich aber nur beim eigentlichen Fund
im Sinne des § 965 Rechtsverlust und Rechtserwerb rechtlich nach den Be¬
stimmungen über die Finderrechte (§§ 966 ff.) weiter entwickeln (polizeiliche
Anzeige bei Sachen über 3 Mark Wert, Finderlohn, Eigentums Übergang nach
einem Jahre, Erlöschen auch des Bereicherungsanspruches des Verlierers usw.
nach drei Jahren).

Diese Darlegungen leiten beinahe von selbst über zu dem Begriff der bloß
„liegen gelassenen Sache", die ich, ohne mich selbst des Besitzes daran rechtlich
entschlagen zu wollen, entweder bewußter Weise in dem Bereich eines anderen
belassen habe, oder die ich zwar unabsichtlich anderswo habe liegen lassen, aber unter
Umständen, die es mit sich bringen, daß der Besitz im Anschluß daran auf einen
anderen als Obhütcr und Verwahrer übermittelt wird — hier bleibe ich „mittel¬
barer" Besitzer, der andere wird „unmittelbarer" Besitzer (Z§ 856 Absatz 2,
868 B. G. B.). Einen ganzen Kreis von Fällen hat das B. G. B. in den
§§ 978 ff. ausdrücklich unter diese rechtliche Beurteilung gestellt (uneigent¬
licher Fund) und, wie es dann die Rechtslogik mit sich bringt, von
den Rechten ausgenommen, die bei „wirklichen" Funden dem Finder und Ver¬
lierer zukommen. § 978 lautet: „Wer eine Sache in den Geschäftsräumen
oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffent¬
lichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer An¬
gestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §Z 965 bis 977 finden keine An¬
wendung." Daran schließen sich Vorschriften, die bei Nichtermittlung des un¬
bekannten Sachbesitzers den Erlös der dann versteigerten Sache in das Eigentum
des Behördenfiskus, der Gemeinde usw. oder der Anstalt überführen. Der „Finder"


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/384>, abgerufen am 17.05.2024.