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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Einiges vom Linden

erhält also hier nichts und darf auch gar nicht die Sache behalten, muß sie vielmehr
unverzüglich abliefern. Eignet er sich die Sache an. so begeht er Unterschlagung
(§ 246 Se. G. B.). Es gibt also nach dem B. G. B. zweierlei "Finden". Die
Behörden und Anstalten verfahren bei der Behandlung dieser Angelegenheiten
meist noch nach besonderen Fundordnungen.

Hieran schließe ich die Darstellung eines besonderen Falles: Ein Eisenbahnzug
hält, nur für einige Sekunden, an einer Keinen Haltestelle. Ein Fahrgast, der etwas
eingenickt war, springt auf, um hier auszusteigen, greift nach oben über den Sitz,
wo er, wie meist sonst, seinen Regenschirm hingelegt zu haben glaubt (ein
anderer Schirm lag nicht dort), und verläßt mit dem so erlangten Schirme den
Wagen und (durch die Steigsperre hindurch) den Bahnsteig -- der Zug fährt
schon weiter, bevor der Reisende die Ankunfthalle verlassen hat. Aber, wie unan¬
genehm: sofort nach dem Wegfahren des Zuges, jedoch noch im Bahnhofs-
gebäude. bemerkt der Reisende, daß er einen ihm gar nicht gehörenden (falschen)
Schirm ergriffen hat, der sich bei Untersuchung überdies als weit schlechter als
der seinige erweist. In der Hoffnung, daß ihm die Bahnverwaltung gemäß
den bestehenden Vorschriften seinen richtigen Schirm wiederverschaffen werde
(den wohl der rechte Eigentümer des falschen Schiras vorläufig als Ersatz
an sich genommen haben, aber ihm im Wege des Zurücktausches durch
Vermittlung der Behörde zur Verfügung stellen wird), zeigt der Fahrgast
am folgenden Tage den Vorfall der Station seines Aussteigeortes an. Aber
leider hat jener andere seinerseits die Schirmvertauschung gar nicht angemeldet. --
Was geschah nun weiter: Die Eisenbahnbehörde verlangte jetzt von dem Fahr¬
gäste kraft § 978 Ablieferung des Schiras an sie selbst, weil ja der aufgestiegene
Reisende ihn noch in dem Geschäftsraum einer öffentlichen Verkehrsanstalt
"gefunden" habe, indem er die Tatsache, einen falschen Schirm zu haben, noch
in der Bahnhofshalle entdeckt hätte. Erst auf juristisch näher begründete Be-
schwerde ermächtigte der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnbehörde
("wegen der obwaltenden besonderen Verhältnisse"), den Schirm dem neuen Besitzer
Zu überlassen; der zunächst schon abgelieferte Schirm wurde diesem nunmehr zurück¬
gegeben. So hatte der Reisende für seinen Verlust wenigstens einen kleinen Ersatz.
An dem Verluste war er gewiß selbst schuld; denn er hatte keine Anhaltspunkte
für den Verdacht, daß seinen eigenen Schirm ein anderer schon vorher unrecht¬
mäßigerweise mitgenommen hätte, und er dadurch irregeleitet worden sei. -- Es
fragt sich nun. ob die Sache so. wie es schließlich geschah, rechtlich richtig entschieden
worden ist, was ich bejahe. In der juristischen Literatur habe ich gerade über
einen derartigen Fall nichts ermitteln können; Dr. Brückmann behandelt a. a. O.
Seite 326 nur den Fall des Vertauschens eines Regenschirms in einer
Privatgesellschaft, den er ja nach seiner grundsätzlichen Auffassung (wohl irrtümlich)
als wirklichen Fundfall -- wenigstens gesetzgeberisch -- beurteilt wissen will,
während sich hier der Vorfall im Raum: einer Verkehrsanstalt ereignet hatte.
Zweifellos kann bei dem Erstausgestiegenen nicht vom "Finden" die Rede sein,


Einiges vom Linden

erhält also hier nichts und darf auch gar nicht die Sache behalten, muß sie vielmehr
unverzüglich abliefern. Eignet er sich die Sache an. so begeht er Unterschlagung
(§ 246 Se. G. B.). Es gibt also nach dem B. G. B. zweierlei „Finden". Die
Behörden und Anstalten verfahren bei der Behandlung dieser Angelegenheiten
meist noch nach besonderen Fundordnungen.

Hieran schließe ich die Darstellung eines besonderen Falles: Ein Eisenbahnzug
hält, nur für einige Sekunden, an einer Keinen Haltestelle. Ein Fahrgast, der etwas
eingenickt war, springt auf, um hier auszusteigen, greift nach oben über den Sitz,
wo er, wie meist sonst, seinen Regenschirm hingelegt zu haben glaubt (ein
anderer Schirm lag nicht dort), und verläßt mit dem so erlangten Schirme den
Wagen und (durch die Steigsperre hindurch) den Bahnsteig — der Zug fährt
schon weiter, bevor der Reisende die Ankunfthalle verlassen hat. Aber, wie unan¬
genehm: sofort nach dem Wegfahren des Zuges, jedoch noch im Bahnhofs-
gebäude. bemerkt der Reisende, daß er einen ihm gar nicht gehörenden (falschen)
Schirm ergriffen hat, der sich bei Untersuchung überdies als weit schlechter als
der seinige erweist. In der Hoffnung, daß ihm die Bahnverwaltung gemäß
den bestehenden Vorschriften seinen richtigen Schirm wiederverschaffen werde
(den wohl der rechte Eigentümer des falschen Schiras vorläufig als Ersatz
an sich genommen haben, aber ihm im Wege des Zurücktausches durch
Vermittlung der Behörde zur Verfügung stellen wird), zeigt der Fahrgast
am folgenden Tage den Vorfall der Station seines Aussteigeortes an. Aber
leider hat jener andere seinerseits die Schirmvertauschung gar nicht angemeldet. —
Was geschah nun weiter: Die Eisenbahnbehörde verlangte jetzt von dem Fahr¬
gäste kraft § 978 Ablieferung des Schiras an sie selbst, weil ja der aufgestiegene
Reisende ihn noch in dem Geschäftsraum einer öffentlichen Verkehrsanstalt
»gefunden" habe, indem er die Tatsache, einen falschen Schirm zu haben, noch
in der Bahnhofshalle entdeckt hätte. Erst auf juristisch näher begründete Be-
schwerde ermächtigte der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnbehörde
(»wegen der obwaltenden besonderen Verhältnisse"), den Schirm dem neuen Besitzer
Zu überlassen; der zunächst schon abgelieferte Schirm wurde diesem nunmehr zurück¬
gegeben. So hatte der Reisende für seinen Verlust wenigstens einen kleinen Ersatz.
An dem Verluste war er gewiß selbst schuld; denn er hatte keine Anhaltspunkte
für den Verdacht, daß seinen eigenen Schirm ein anderer schon vorher unrecht¬
mäßigerweise mitgenommen hätte, und er dadurch irregeleitet worden sei. — Es
fragt sich nun. ob die Sache so. wie es schließlich geschah, rechtlich richtig entschieden
worden ist, was ich bejahe. In der juristischen Literatur habe ich gerade über
einen derartigen Fall nichts ermitteln können; Dr. Brückmann behandelt a. a. O.
Seite 326 nur den Fall des Vertauschens eines Regenschirms in einer
Privatgesellschaft, den er ja nach seiner grundsätzlichen Auffassung (wohl irrtümlich)
als wirklichen Fundfall — wenigstens gesetzgeberisch — beurteilt wissen will,
während sich hier der Vorfall im Raum: einer Verkehrsanstalt ereignet hatte.
Zweifellos kann bei dem Erstausgestiegenen nicht vom „Finden" die Rede sein,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/385>, abgerufen am 06.06.2024.