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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Drittes Vierteljahr.

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Schafft das Gold zur Reichsbank!

mit sich führt oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das ist aber ein
Irrtum. Die Neichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert
Mark an Banknoten, die sich im Verkehr befinden, mindestens Hundert
Mark in Gold in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten. Es kommt aufs
gleiche hinaus, ob hundert Mark. Goldmünzen "oder dreihundert Mark Papiergeld
zur Reichsban! gebracht werden. Darum heißt es an jeden patriotischen
Deutschen die Mahnung richten:

Schränke den Vargeldverkehr ein!
Veredelt die Zahlungssitten!

Jeder, der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches ein¬
richten, auf das er alles, nicht zum Lebensunterhalt unbedingt nötige Bargeld,
sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt.

Die Errichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Konto¬
inhaber erhält sein jeweiliges Guthaben von der Bank verzinst.

Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung
zu begleichen, darf nicht das herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren:

Erstens -- und das ist die edelste Zahlungssitte --

Überweisung von Bank zu Bank.

Wie spielt sich diese ab?

Der Kontoinhaber beauftragt seine Bank, der Firma oder Privatperson,
der er etwas schuldet, den schuldigen Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen.
Natürlich muß er seiner Bank den Namen der Bank angeben, bet welcher der
Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher
heutzutage auf dem Kopf ihres Briefbogens vermerken, bei welcher Bank sie
ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, bisweilen auch
das Adreßbuch (z. B. in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß.

Weiß man nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann
aber nicht feststellen, bei welcher Bank er es unterhält, so macht man zur
Begleichung seiner Schuld vom dem Scheckbuch Gebrauch.

Zweitens

Der Scheck mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung".

Mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" kommt zum Ausdruck, daß der
Zahlungsempfänger keine Einlösungen des Schenks in bar, sondern nur die
Gutschrift auf seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungsschecks ist auch
die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck einlösen kann, der Scheck
kann daher im gewöhnlichen Brief, ohne "Einschreiben", versandt werden, da
keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den neuen
Steuergesetzen fällt der bisher auf dem Scheck lastende Scheckstempel von 10 Pf.
vom 1. Oktober d. I. an fort.

Drittens

Der sogenannte Barscheck, d. h. der Scheck
ohne den Vermerk "Nur zur Verrechnung".

Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger kein Bank¬
konto besitzt und daher bare Auszahlung verlangen muß. Er wird in dem


Schafft das Gold zur Reichsbank!

mit sich führt oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das ist aber ein
Irrtum. Die Neichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert
Mark an Banknoten, die sich im Verkehr befinden, mindestens Hundert
Mark in Gold in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten. Es kommt aufs
gleiche hinaus, ob hundert Mark. Goldmünzen "oder dreihundert Mark Papiergeld
zur Reichsban! gebracht werden. Darum heißt es an jeden patriotischen
Deutschen die Mahnung richten:

Schränke den Vargeldverkehr ein!
Veredelt die Zahlungssitten!

Jeder, der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches ein¬
richten, auf das er alles, nicht zum Lebensunterhalt unbedingt nötige Bargeld,
sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt.

Die Errichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Konto¬
inhaber erhält sein jeweiliges Guthaben von der Bank verzinst.

Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung
zu begleichen, darf nicht das herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren:

Erstens — und das ist die edelste Zahlungssitte —

Überweisung von Bank zu Bank.

Wie spielt sich diese ab?

Der Kontoinhaber beauftragt seine Bank, der Firma oder Privatperson,
der er etwas schuldet, den schuldigen Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen.
Natürlich muß er seiner Bank den Namen der Bank angeben, bet welcher der
Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher
heutzutage auf dem Kopf ihres Briefbogens vermerken, bei welcher Bank sie
ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, bisweilen auch
das Adreßbuch (z. B. in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß.

Weiß man nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann
aber nicht feststellen, bei welcher Bank er es unterhält, so macht man zur
Begleichung seiner Schuld vom dem Scheckbuch Gebrauch.

Zweitens

Der Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung".

Mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung" kommt zum Ausdruck, daß der
Zahlungsempfänger keine Einlösungen des Schenks in bar, sondern nur die
Gutschrift auf seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungsschecks ist auch
die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck einlösen kann, der Scheck
kann daher im gewöhnlichen Brief, ohne „Einschreiben", versandt werden, da
keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den neuen
Steuergesetzen fällt der bisher auf dem Scheck lastende Scheckstempel von 10 Pf.
vom 1. Oktober d. I. an fort.

Drittens

Der sogenannte Barscheck, d. h. der Scheck
ohne den Vermerk „Nur zur Verrechnung".

Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger kein Bank¬
konto besitzt und daher bare Auszahlung verlangen muß. Er wird in dem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330533/395>, abgerufen am 17.06.2024.