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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.

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Der Tauchbootkrieg

gelten sollten. Im Laufe des Krieges wurden zahlreiche weitere Dampfer be¬
waffnet, allerdings nur zu Verteidigungszwecken, wie der britische Botschafter
in Washington der amerikanischen Regierung am 25. August 1914 versicherte.
Nach deutscher Auffassung verliert dadurch das Handelsschiff den Charakter als
friedliches Schiff, nach englisch-amerikanischer Auffassung jedoch nicht, so lange
das Schiff die Waffen bloß zur Verteidigung sührt. Der Meinungsstreit kann
auf sich beruhen*), da jedenfalls auch gegenüber dem nur zur Verteidigung
bewaffneten Schiffe den Tauchbooten nicht zugemutet werden kann, bei ihrer
großen Verletzbarkeit auf dem Wasser sich aufgetaucht dem Geschützfeuer des
aufzubringenden Schiffes auszusetzen. Denn schon im Augenblick des Angehalten-
werdens würde sich dieses im Verteidigungszustande befinden.

Aber mehr noch: jene Versicherung des britischen Botschafters erwies sich
bald als falsch. In geheimen, auf gekaperten Dampfern gefundenen Schrift¬
stücken der britischen Admiralität werden die Kapitäne der Handelsschiffe an¬
gewiesen, gegen die deutschen Tauchboote angriffsweise vorzugehen, das Feuer
mit den bis zum Angriff versteckt zu haltenden Geschützen zu eröffnen und zu
besserem Gelingen sich falscher Flaggen zu bedienen. (Wiedergabe der Schrift¬
stücke in der Denkschrift der deutschen Regierung an die neutralen Mächte vom
8. Februar 1916.) Von zahlreichen Fällen solcher heimtückischen Angriffe ver¬
bunden mit Flaggenbetrug haben Tauchbootführer, denen es gelungen ist, dem
Angriff zu entgehen, berichtet. Wie viele unserer braven Bootsbesatzungen der¬
artigen Angriffen zum Opfer gefallen sind, bleibt ein Geheimnis des sie bergenden
Meeres. Durch diese unwiderleglicher Feststellungen ist selbst der letzte Schein¬
grund, der etwa, auf die Gebote der Menschlichkeit gestützt, gegen die ZMssigkeit
sofortiger Torpedierung der feindlichen Handelsschiffe erhoben werden könnte, ge¬
fallen. Keine Rücksicht auf die friedliche Mannschaft und die Passagiere des
Schiffes darf den Tauchbootführer für den Regelfall abhalten, das Gebot der
Kriegsräfon zu erfüllen. Handelsschiffe, die zu Angriffszwecken bewaffnet sind,
sind nicht mehr friedliche Schiffe, auch nicht Kriegsschiffe, ihre Besatzungen sind
vielmehr nach Völkerrecht als Seeräuber zu behandeln. Weitgehende Milde
übend betrachtet sie die deutsche Regierung dennoch als Kriegführende. Aber
auch das unbewaffnete Schiff unserer Feinde, es sei denn als ungefährliches sofort
erkennbar, ist nunmehr dem gleichen Schicksal verfallen. Der Tauchbootführer
kann nicht stets, ohne sein Boot aufs schwerste zu gefährden, zuvor feststellen,
ob ein Schiff bewaffnet ist oder nicht, überdies sind auch die unbewaffneten
Schiffe unter Zusicherung von Belohnungen angewiesen, Tauchboote zu rannen.

So hat auch hier wiederum das völkerrechtswidrige Verhalten Englands,
dem sich seine Verbündeten wie immer angeschlossen haben, eine Lage herauf¬
beschworen, die Deutschland zu einem Verfahren zwingt, das zwar rechtmäßig,
aber beklagenswert wegen seiner etwaigen Folgen ist, -- Folgen, die unseren



*) Vergl. über ihn einerseits Triepel in der "Zeitschrift für Völkerrecht" Bd. 8 S. 378ff.,
andererseits Oppenheim, Professor in Cambridge, ebenda S. 1K4 Sö.
Der Tauchbootkrieg

gelten sollten. Im Laufe des Krieges wurden zahlreiche weitere Dampfer be¬
waffnet, allerdings nur zu Verteidigungszwecken, wie der britische Botschafter
in Washington der amerikanischen Regierung am 25. August 1914 versicherte.
Nach deutscher Auffassung verliert dadurch das Handelsschiff den Charakter als
friedliches Schiff, nach englisch-amerikanischer Auffassung jedoch nicht, so lange
das Schiff die Waffen bloß zur Verteidigung sührt. Der Meinungsstreit kann
auf sich beruhen*), da jedenfalls auch gegenüber dem nur zur Verteidigung
bewaffneten Schiffe den Tauchbooten nicht zugemutet werden kann, bei ihrer
großen Verletzbarkeit auf dem Wasser sich aufgetaucht dem Geschützfeuer des
aufzubringenden Schiffes auszusetzen. Denn schon im Augenblick des Angehalten-
werdens würde sich dieses im Verteidigungszustande befinden.

Aber mehr noch: jene Versicherung des britischen Botschafters erwies sich
bald als falsch. In geheimen, auf gekaperten Dampfern gefundenen Schrift¬
stücken der britischen Admiralität werden die Kapitäne der Handelsschiffe an¬
gewiesen, gegen die deutschen Tauchboote angriffsweise vorzugehen, das Feuer
mit den bis zum Angriff versteckt zu haltenden Geschützen zu eröffnen und zu
besserem Gelingen sich falscher Flaggen zu bedienen. (Wiedergabe der Schrift¬
stücke in der Denkschrift der deutschen Regierung an die neutralen Mächte vom
8. Februar 1916.) Von zahlreichen Fällen solcher heimtückischen Angriffe ver¬
bunden mit Flaggenbetrug haben Tauchbootführer, denen es gelungen ist, dem
Angriff zu entgehen, berichtet. Wie viele unserer braven Bootsbesatzungen der¬
artigen Angriffen zum Opfer gefallen sind, bleibt ein Geheimnis des sie bergenden
Meeres. Durch diese unwiderleglicher Feststellungen ist selbst der letzte Schein¬
grund, der etwa, auf die Gebote der Menschlichkeit gestützt, gegen die ZMssigkeit
sofortiger Torpedierung der feindlichen Handelsschiffe erhoben werden könnte, ge¬
fallen. Keine Rücksicht auf die friedliche Mannschaft und die Passagiere des
Schiffes darf den Tauchbootführer für den Regelfall abhalten, das Gebot der
Kriegsräfon zu erfüllen. Handelsschiffe, die zu Angriffszwecken bewaffnet sind,
sind nicht mehr friedliche Schiffe, auch nicht Kriegsschiffe, ihre Besatzungen sind
vielmehr nach Völkerrecht als Seeräuber zu behandeln. Weitgehende Milde
übend betrachtet sie die deutsche Regierung dennoch als Kriegführende. Aber
auch das unbewaffnete Schiff unserer Feinde, es sei denn als ungefährliches sofort
erkennbar, ist nunmehr dem gleichen Schicksal verfallen. Der Tauchbootführer
kann nicht stets, ohne sein Boot aufs schwerste zu gefährden, zuvor feststellen,
ob ein Schiff bewaffnet ist oder nicht, überdies sind auch die unbewaffneten
Schiffe unter Zusicherung von Belohnungen angewiesen, Tauchboote zu rannen.

So hat auch hier wiederum das völkerrechtswidrige Verhalten Englands,
dem sich seine Verbündeten wie immer angeschlossen haben, eine Lage herauf¬
beschworen, die Deutschland zu einem Verfahren zwingt, das zwar rechtmäßig,
aber beklagenswert wegen seiner etwaigen Folgen ist, — Folgen, die unseren



*) Vergl. über ihn einerseits Triepel in der „Zeitschrift für Völkerrecht" Bd. 8 S. 378ff.,
andererseits Oppenheim, Professor in Cambridge, ebenda S. 1K4 Sö.
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[0180] Der Tauchbootkrieg gelten sollten. Im Laufe des Krieges wurden zahlreiche weitere Dampfer be¬ waffnet, allerdings nur zu Verteidigungszwecken, wie der britische Botschafter in Washington der amerikanischen Regierung am 25. August 1914 versicherte. Nach deutscher Auffassung verliert dadurch das Handelsschiff den Charakter als friedliches Schiff, nach englisch-amerikanischer Auffassung jedoch nicht, so lange das Schiff die Waffen bloß zur Verteidigung sührt. Der Meinungsstreit kann auf sich beruhen*), da jedenfalls auch gegenüber dem nur zur Verteidigung bewaffneten Schiffe den Tauchbooten nicht zugemutet werden kann, bei ihrer großen Verletzbarkeit auf dem Wasser sich aufgetaucht dem Geschützfeuer des aufzubringenden Schiffes auszusetzen. Denn schon im Augenblick des Angehalten- werdens würde sich dieses im Verteidigungszustande befinden. Aber mehr noch: jene Versicherung des britischen Botschafters erwies sich bald als falsch. In geheimen, auf gekaperten Dampfern gefundenen Schrift¬ stücken der britischen Admiralität werden die Kapitäne der Handelsschiffe an¬ gewiesen, gegen die deutschen Tauchboote angriffsweise vorzugehen, das Feuer mit den bis zum Angriff versteckt zu haltenden Geschützen zu eröffnen und zu besserem Gelingen sich falscher Flaggen zu bedienen. (Wiedergabe der Schrift¬ stücke in der Denkschrift der deutschen Regierung an die neutralen Mächte vom 8. Februar 1916.) Von zahlreichen Fällen solcher heimtückischen Angriffe ver¬ bunden mit Flaggenbetrug haben Tauchbootführer, denen es gelungen ist, dem Angriff zu entgehen, berichtet. Wie viele unserer braven Bootsbesatzungen der¬ artigen Angriffen zum Opfer gefallen sind, bleibt ein Geheimnis des sie bergenden Meeres. Durch diese unwiderleglicher Feststellungen ist selbst der letzte Schein¬ grund, der etwa, auf die Gebote der Menschlichkeit gestützt, gegen die ZMssigkeit sofortiger Torpedierung der feindlichen Handelsschiffe erhoben werden könnte, ge¬ fallen. Keine Rücksicht auf die friedliche Mannschaft und die Passagiere des Schiffes darf den Tauchbootführer für den Regelfall abhalten, das Gebot der Kriegsräfon zu erfüllen. Handelsschiffe, die zu Angriffszwecken bewaffnet sind, sind nicht mehr friedliche Schiffe, auch nicht Kriegsschiffe, ihre Besatzungen sind vielmehr nach Völkerrecht als Seeräuber zu behandeln. Weitgehende Milde übend betrachtet sie die deutsche Regierung dennoch als Kriegführende. Aber auch das unbewaffnete Schiff unserer Feinde, es sei denn als ungefährliches sofort erkennbar, ist nunmehr dem gleichen Schicksal verfallen. Der Tauchbootführer kann nicht stets, ohne sein Boot aufs schwerste zu gefährden, zuvor feststellen, ob ein Schiff bewaffnet ist oder nicht, überdies sind auch die unbewaffneten Schiffe unter Zusicherung von Belohnungen angewiesen, Tauchboote zu rannen. So hat auch hier wiederum das völkerrechtswidrige Verhalten Englands, dem sich seine Verbündeten wie immer angeschlossen haben, eine Lage herauf¬ beschworen, die Deutschland zu einem Verfahren zwingt, das zwar rechtmäßig, aber beklagenswert wegen seiner etwaigen Folgen ist, — Folgen, die unseren *) Vergl. über ihn einerseits Triepel in der „Zeitschrift für Völkerrecht" Bd. 8 S. 378ff., andererseits Oppenheim, Professor in Cambridge, ebenda S. 1K4 Sö.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330971/180>, abgerufen am 28.05.2024.