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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr.

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Die deutschen Einwanderungen in Siebenbürgen

geeignet schien, geschlossene Reihendörfer, von denen aus nun der Urwald mit
Axt und Feuerbrand gerötet wurde.

Jede Familie erhielt hier durch Auslosung einen Platz für Haus und Hof
und anschließend daran Ackerboden für die Feldwirtschaft. Die einzelnen Lose
oder "Höfe" waren gleich groß. Ihr oberster Eigentümer war grundsätzlich
die Gemeinde, die z. B. den Verkauf eines Hofes an Nichtdeutsche durch den
jeweiligen Inhaber verbot. Der herrenlose Hof fiel an die Gemeinde zurück.

Jeder Besitzer eines Hofes hatte gleichzeitig das Recht auf Benutzung des
der Gemeinde gehörigen Waldes, der Weide und des Wassers; Privatpersonen
durften Wald und Fluß nicht besitzen. Arm und Reich -- ein Unterschied, der
in den ersten Jahren der Einwanderung allerdings kaum bestand -- hatte so
die Möglichkeit, das Vieh aufs Feld zu treiben, Fischfang und Jagdrecht aus¬
zuüben. -- Übrigens wurde auch ein Teil der Wiesen und Äcker als "Gemein-
Landt", d. h. als Eigentum der Stadtgemeinde ausgeschieden und von Zeit
zu Zeit an die Dorfinsassen zu privater Nutznießung verteilt. In vielen Ge¬
meinden gibt es noch heute den gemeinsamen Krautgarten, wo jeder Bewohner
ein Teilchen bebauen darf. Weg und Steg, Lehmgruben und Steinbrüche waren
gleichfalls Besitztum der Gemeinde. Sogar über die Zeit des Anbaus und der
Ernte wurde auf Zusammenkünften der Dorfmark Beschluß gefaßt, der dann
für alle Bewohner bindend war. Wir haben in alledem ein Stück mittelalter¬
lichen Kommunismus vor uns, wie er in Deutschland zu jener Zeit kaum
irgendwo fo ungebrochen anzutreffen war.

Neben den Einzelgemeinden waren auch die großen Gruppenverbände mit
Vermögensrecht ausgestattet. Sie hatten Landstrecken, Dörfer, Einkünfte aller
Art zu gemeinsamem Freitum. Ging etwa eine Gemeinde zu Grunde, so teilten sich
die Nachbargemeinden in ihre Feldmark; sie war eben Eigentum der Gesamtheit.

Natürlich diente ein Teil dieses gemeinsamen Besitzes gleichzeitig zur Be¬
streitung der Ausgaben für allgemeine Kulturzwecke. So waren z. B. bestimmte
Grundstücke für die Erhaltung der Kirche bestimmt. Sie hießen "Meddem"
und wurden an die Bewohner verteilt, die dafür die Verpflichtung übernahmen,
einen Teil der Ernte der Kirche zu überlassen.

Rasch verwandelte sich das Land unter der Arbeit der Deutschen. Es
wurde durch sie der deutschen Kultur gewonnen, sowie es auch durch sie seinen
deutschen Namen "Siebenbürgen" erhielt. Ob er auf die "sieben Stühle" oder
auf die wichtigsten sieben Burgen der Sachsen zurückzuführen sei, ist zweifelhaft;
am wahrscheinlichsten scheint mir die zuerst von Graffius in seiner Schrift "ve
1>an8ylvama" (Altdorf, 1700) vertretene Ansicht zu sein, daß er von der alten
Zibinsburg abzuleiten sei, die ihrerseits den Namen vom Zibinsfluß bezw. von
der Zibinsebene erhalten hat (vergl. auch das rumänische Sidin-Hermannstadt).
Verstand man doch früher unter "Siebenbürgen" vorzugsweife das Hermann¬
städter Gebiet; heute noch sagt der Burzenländer Bauer, wenn er nach Hermann"
stadt reist, er fahre "gen Siebenbürgen".


Die deutschen Einwanderungen in Siebenbürgen

geeignet schien, geschlossene Reihendörfer, von denen aus nun der Urwald mit
Axt und Feuerbrand gerötet wurde.

Jede Familie erhielt hier durch Auslosung einen Platz für Haus und Hof
und anschließend daran Ackerboden für die Feldwirtschaft. Die einzelnen Lose
oder „Höfe" waren gleich groß. Ihr oberster Eigentümer war grundsätzlich
die Gemeinde, die z. B. den Verkauf eines Hofes an Nichtdeutsche durch den
jeweiligen Inhaber verbot. Der herrenlose Hof fiel an die Gemeinde zurück.

Jeder Besitzer eines Hofes hatte gleichzeitig das Recht auf Benutzung des
der Gemeinde gehörigen Waldes, der Weide und des Wassers; Privatpersonen
durften Wald und Fluß nicht besitzen. Arm und Reich — ein Unterschied, der
in den ersten Jahren der Einwanderung allerdings kaum bestand — hatte so
die Möglichkeit, das Vieh aufs Feld zu treiben, Fischfang und Jagdrecht aus¬
zuüben. — Übrigens wurde auch ein Teil der Wiesen und Äcker als „Gemein-
Landt", d. h. als Eigentum der Stadtgemeinde ausgeschieden und von Zeit
zu Zeit an die Dorfinsassen zu privater Nutznießung verteilt. In vielen Ge¬
meinden gibt es noch heute den gemeinsamen Krautgarten, wo jeder Bewohner
ein Teilchen bebauen darf. Weg und Steg, Lehmgruben und Steinbrüche waren
gleichfalls Besitztum der Gemeinde. Sogar über die Zeit des Anbaus und der
Ernte wurde auf Zusammenkünften der Dorfmark Beschluß gefaßt, der dann
für alle Bewohner bindend war. Wir haben in alledem ein Stück mittelalter¬
lichen Kommunismus vor uns, wie er in Deutschland zu jener Zeit kaum
irgendwo fo ungebrochen anzutreffen war.

Neben den Einzelgemeinden waren auch die großen Gruppenverbände mit
Vermögensrecht ausgestattet. Sie hatten Landstrecken, Dörfer, Einkünfte aller
Art zu gemeinsamem Freitum. Ging etwa eine Gemeinde zu Grunde, so teilten sich
die Nachbargemeinden in ihre Feldmark; sie war eben Eigentum der Gesamtheit.

Natürlich diente ein Teil dieses gemeinsamen Besitzes gleichzeitig zur Be¬
streitung der Ausgaben für allgemeine Kulturzwecke. So waren z. B. bestimmte
Grundstücke für die Erhaltung der Kirche bestimmt. Sie hießen „Meddem"
und wurden an die Bewohner verteilt, die dafür die Verpflichtung übernahmen,
einen Teil der Ernte der Kirche zu überlassen.

Rasch verwandelte sich das Land unter der Arbeit der Deutschen. Es
wurde durch sie der deutschen Kultur gewonnen, sowie es auch durch sie seinen
deutschen Namen „Siebenbürgen" erhielt. Ob er auf die „sieben Stühle" oder
auf die wichtigsten sieben Burgen der Sachsen zurückzuführen sei, ist zweifelhaft;
am wahrscheinlichsten scheint mir die zuerst von Graffius in seiner Schrift „ve
1>an8ylvama" (Altdorf, 1700) vertretene Ansicht zu sein, daß er von der alten
Zibinsburg abzuleiten sei, die ihrerseits den Namen vom Zibinsfluß bezw. von
der Zibinsebene erhalten hat (vergl. auch das rumänische Sidin-Hermannstadt).
Verstand man doch früher unter „Siebenbürgen" vorzugsweife das Hermann¬
städter Gebiet; heute noch sagt der Burzenländer Bauer, wenn er nach Hermann»
stadt reist, er fahre „gen Siebenbürgen".


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[0316] Die deutschen Einwanderungen in Siebenbürgen geeignet schien, geschlossene Reihendörfer, von denen aus nun der Urwald mit Axt und Feuerbrand gerötet wurde. Jede Familie erhielt hier durch Auslosung einen Platz für Haus und Hof und anschließend daran Ackerboden für die Feldwirtschaft. Die einzelnen Lose oder „Höfe" waren gleich groß. Ihr oberster Eigentümer war grundsätzlich die Gemeinde, die z. B. den Verkauf eines Hofes an Nichtdeutsche durch den jeweiligen Inhaber verbot. Der herrenlose Hof fiel an die Gemeinde zurück. Jeder Besitzer eines Hofes hatte gleichzeitig das Recht auf Benutzung des der Gemeinde gehörigen Waldes, der Weide und des Wassers; Privatpersonen durften Wald und Fluß nicht besitzen. Arm und Reich — ein Unterschied, der in den ersten Jahren der Einwanderung allerdings kaum bestand — hatte so die Möglichkeit, das Vieh aufs Feld zu treiben, Fischfang und Jagdrecht aus¬ zuüben. — Übrigens wurde auch ein Teil der Wiesen und Äcker als „Gemein- Landt", d. h. als Eigentum der Stadtgemeinde ausgeschieden und von Zeit zu Zeit an die Dorfinsassen zu privater Nutznießung verteilt. In vielen Ge¬ meinden gibt es noch heute den gemeinsamen Krautgarten, wo jeder Bewohner ein Teilchen bebauen darf. Weg und Steg, Lehmgruben und Steinbrüche waren gleichfalls Besitztum der Gemeinde. Sogar über die Zeit des Anbaus und der Ernte wurde auf Zusammenkünften der Dorfmark Beschluß gefaßt, der dann für alle Bewohner bindend war. Wir haben in alledem ein Stück mittelalter¬ lichen Kommunismus vor uns, wie er in Deutschland zu jener Zeit kaum irgendwo fo ungebrochen anzutreffen war. Neben den Einzelgemeinden waren auch die großen Gruppenverbände mit Vermögensrecht ausgestattet. Sie hatten Landstrecken, Dörfer, Einkünfte aller Art zu gemeinsamem Freitum. Ging etwa eine Gemeinde zu Grunde, so teilten sich die Nachbargemeinden in ihre Feldmark; sie war eben Eigentum der Gesamtheit. Natürlich diente ein Teil dieses gemeinsamen Besitzes gleichzeitig zur Be¬ streitung der Ausgaben für allgemeine Kulturzwecke. So waren z. B. bestimmte Grundstücke für die Erhaltung der Kirche bestimmt. Sie hießen „Meddem" und wurden an die Bewohner verteilt, die dafür die Verpflichtung übernahmen, einen Teil der Ernte der Kirche zu überlassen. Rasch verwandelte sich das Land unter der Arbeit der Deutschen. Es wurde durch sie der deutschen Kultur gewonnen, sowie es auch durch sie seinen deutschen Namen „Siebenbürgen" erhielt. Ob er auf die „sieben Stühle" oder auf die wichtigsten sieben Burgen der Sachsen zurückzuführen sei, ist zweifelhaft; am wahrscheinlichsten scheint mir die zuerst von Graffius in seiner Schrift „ve 1>an8ylvama" (Altdorf, 1700) vertretene Ansicht zu sein, daß er von der alten Zibinsburg abzuleiten sei, die ihrerseits den Namen vom Zibinsfluß bezw. von der Zibinsebene erhalten hat (vergl. auch das rumänische Sidin-Hermannstadt). Verstand man doch früher unter „Siebenbürgen" vorzugsweife das Hermann¬ städter Gebiet; heute noch sagt der Burzenländer Bauer, wenn er nach Hermann» stadt reist, er fahre „gen Siebenbürgen".

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330971/316>, abgerufen am 12.05.2024.