Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Verfassung der Sowjetrepublik

umfangreiche Versammln"!). Ihre Mitgliederzahl setzt der Entwurf auf höchstens
200 fest! das würde etwa derjenigen des englischen Staatsrates (priv^ Louncil)
entsprechen. Und ähnlich' wie neben der weiteren Ratsbehörde in England ein
abermals verengerter 5?reif van Männern, nämlich das Kabinett, die eigentliche
Negierung darstellt, finden wir in Rußland neben dem A. Z. E. K. den, "Rat der
Voltskomiuissäre" vor. Zu beachten ist dabei allerdings, daß dieser nicht wie das
insulare Labmet aus dem Schoße der weiteren Versammlung herlMswächst. sondern
allem Anschein nach (der Entwurf ist uns nicht vollständig übermittelt), ein von
dem A. Z. E. K. personell völlig getrenntes Dasein führt. ' Dieses Exekutivkomitee
gliedert sich übrigens zur Bewältigung der verschiedenen administrativen und
Politischen Aufgaben in die üblichen Minifterial-Ressorts nach zum Teil neuen sach¬
lichen Einteilungsgrundsätzen. Die Spitze der einzelnen Sektionen ist kollegialisch,
die monokmtische Organisation der europäischen Ministerien würde ja auch dem
Geiste der Räterepublik widersprechen.

Nun würde diese peinliche Durchführung einer auf Wahl beruhenden Ver¬
waltung und Regierung an sich noch nicht etwas Außergewöhnliches darstellen;
auch in der französischen Revolution hat man die Form ernannter Behörden so
gut wie völlig auszumerzen gesucht. Was die Verfassung des bolschewistischen
Rußland von allen bisherigen Experimenten dieser Art unterscheidet und ihr den
Charakter einzig dastehender Verschrobenheit aufdrückt, ist vielmehr die Art und
Weise, wie man das Recht der Wahl bestimmt hat. In diesem Punkte feiert
nämlich der das ganze Dokument durchtränkende sozialistische Klassengeist seine
wildeste Orgie. Wir geben die entscheidenden Bestimmungen im Wortlaut wieder:

Das Recht zu wählen und in die Sowjets gewählt zu werden genießen folgende
Bürger der russischen sozialistischen Sowjetrepublik beiderlei Geschlechts, welche bis zum'Tage
der Wahl das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben.

1. Alle, welche die Mittel zum Leben durch eine produktive oder der Gesellschaft nützliche
Arbeit erworben haben und Mitglieder bon Berufsverbänden sind, und zwar:
a) Arbeiter und Angestellte aller Kategorien, die in der Industrie, im Handel und in
der Landwirtschaft beschäftigt sind.
d) Bauern und Kosaken-Landarbeiter, die keine Mietarbeit benutzen.
e) Angestellte und Arbeiter bei den Ämtern der Sowjetregierung.
2. Soldaten der Armee und Marine der Sowjets.
3. Bürger, die in den Kategorien t. und 2 aufgezählt sind und in irgendeinem Maße
die Arbeitsfähigkeit Perloren haben.
II. Weder aktives noch Passives Wahlrecht haben, wenn sie auch zu einer der oben
aufgezählten Kategorien gehören:
1. Personen, welche gemietete Arbeit annehmen, um daraus einen Zuwachsgewinn zu
ziehen.
2. Personen, welche ein Einkommen ohne Arbeit haben wie: Prozente vom Kapital, Ein¬
gänge vom Eigentum usw.
3. Private Kaufleute, Handelsvermittler.
4. Angestellte der religiösen Kuliusgemeinden.
6. Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des Gendarmeriekorps und der Ochrana.
Desgleichen die Mitglieder der früher in Rußland regierenden Dynastie.
K. Personen, die in legaler Form als irrsinnig oder geistig minderwertig erklärt sind,
und ebenso Taubstumme.
7. Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Vergehen verurteilt wurden.
'

Die Sätze reden für sich selbst. Voltaires LLrase? IinkÄML ins Politische über¬
setzt ! Weiter kann man in dieser Beziehung in der Tat kaum gehen, als die von fanali-
WemHaß gegen die bestehende gesellschaftlicheOrdnung erfüllte linkssozialdemokralische-
Hartes, die augenblicklich die Geschicke Rußlands lenkt. Der aufgesammelte Groll eines
Jahrhunderts der Unterdrückung durch die herrschenden Klassen entlädt sich zunächst in
revolutionären Stürmen, aber auch die nach der Katastrophe einsetzende Neuordnung
des Staates steht unter dem biblischen Auge um Auge, Zahn um Zahn. Im Rußland
°es zwanzigsten Jahrhunderts nimmt der zur Herrschaft gelangte Proletarier
Revanche für die Sünden der Bourgeoisie, deren europäische Vorfahren zwar sich


Grenzboten III 1913 t6
Die Verfassung der Sowjetrepublik

umfangreiche Versammln»!). Ihre Mitgliederzahl setzt der Entwurf auf höchstens
200 fest! das würde etwa derjenigen des englischen Staatsrates (priv^ Louncil)
entsprechen. Und ähnlich' wie neben der weiteren Ratsbehörde in England ein
abermals verengerter 5?reif van Männern, nämlich das Kabinett, die eigentliche
Negierung darstellt, finden wir in Rußland neben dem A. Z. E. K. den, „Rat der
Voltskomiuissäre" vor. Zu beachten ist dabei allerdings, daß dieser nicht wie das
insulare Labmet aus dem Schoße der weiteren Versammlung herlMswächst. sondern
allem Anschein nach (der Entwurf ist uns nicht vollständig übermittelt), ein von
dem A. Z. E. K. personell völlig getrenntes Dasein führt. ' Dieses Exekutivkomitee
gliedert sich übrigens zur Bewältigung der verschiedenen administrativen und
Politischen Aufgaben in die üblichen Minifterial-Ressorts nach zum Teil neuen sach¬
lichen Einteilungsgrundsätzen. Die Spitze der einzelnen Sektionen ist kollegialisch,
die monokmtische Organisation der europäischen Ministerien würde ja auch dem
Geiste der Räterepublik widersprechen.

Nun würde diese peinliche Durchführung einer auf Wahl beruhenden Ver¬
waltung und Regierung an sich noch nicht etwas Außergewöhnliches darstellen;
auch in der französischen Revolution hat man die Form ernannter Behörden so
gut wie völlig auszumerzen gesucht. Was die Verfassung des bolschewistischen
Rußland von allen bisherigen Experimenten dieser Art unterscheidet und ihr den
Charakter einzig dastehender Verschrobenheit aufdrückt, ist vielmehr die Art und
Weise, wie man das Recht der Wahl bestimmt hat. In diesem Punkte feiert
nämlich der das ganze Dokument durchtränkende sozialistische Klassengeist seine
wildeste Orgie. Wir geben die entscheidenden Bestimmungen im Wortlaut wieder:

Das Recht zu wählen und in die Sowjets gewählt zu werden genießen folgende
Bürger der russischen sozialistischen Sowjetrepublik beiderlei Geschlechts, welche bis zum'Tage
der Wahl das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben.

1. Alle, welche die Mittel zum Leben durch eine produktive oder der Gesellschaft nützliche
Arbeit erworben haben und Mitglieder bon Berufsverbänden sind, und zwar:
a) Arbeiter und Angestellte aller Kategorien, die in der Industrie, im Handel und in
der Landwirtschaft beschäftigt sind.
d) Bauern und Kosaken-Landarbeiter, die keine Mietarbeit benutzen.
e) Angestellte und Arbeiter bei den Ämtern der Sowjetregierung.
2. Soldaten der Armee und Marine der Sowjets.
3. Bürger, die in den Kategorien t. und 2 aufgezählt sind und in irgendeinem Maße
die Arbeitsfähigkeit Perloren haben.
II. Weder aktives noch Passives Wahlrecht haben, wenn sie auch zu einer der oben
aufgezählten Kategorien gehören:
1. Personen, welche gemietete Arbeit annehmen, um daraus einen Zuwachsgewinn zu
ziehen.
2. Personen, welche ein Einkommen ohne Arbeit haben wie: Prozente vom Kapital, Ein¬
gänge vom Eigentum usw.
3. Private Kaufleute, Handelsvermittler.
4. Angestellte der religiösen Kuliusgemeinden.
6. Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des Gendarmeriekorps und der Ochrana.
Desgleichen die Mitglieder der früher in Rußland regierenden Dynastie.
K. Personen, die in legaler Form als irrsinnig oder geistig minderwertig erklärt sind,
und ebenso Taubstumme.
7. Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Vergehen verurteilt wurden.
'

Die Sätze reden für sich selbst. Voltaires LLrase? IinkÄML ins Politische über¬
setzt ! Weiter kann man in dieser Beziehung in der Tat kaum gehen, als die von fanali-
WemHaß gegen die bestehende gesellschaftlicheOrdnung erfüllte linkssozialdemokralische-
Hartes, die augenblicklich die Geschicke Rußlands lenkt. Der aufgesammelte Groll eines
Jahrhunderts der Unterdrückung durch die herrschenden Klassen entlädt sich zunächst in
revolutionären Stürmen, aber auch die nach der Katastrophe einsetzende Neuordnung
des Staates steht unter dem biblischen Auge um Auge, Zahn um Zahn. Im Rußland
°es zwanzigsten Jahrhunderts nimmt der zur Herrschaft gelangte Proletarier
Revanche für die Sünden der Bourgeoisie, deren europäische Vorfahren zwar sich


Grenzboten III 1913 t6
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0205" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/334050"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Verfassung der Sowjetrepublik</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_808" prev="#ID_807"> umfangreiche Versammln»!). Ihre Mitgliederzahl setzt der Entwurf auf höchstens<lb/>
200 fest! das würde etwa derjenigen des englischen Staatsrates (priv^ Louncil)<lb/>
entsprechen. Und ähnlich' wie neben der weiteren Ratsbehörde in England ein<lb/>
abermals verengerter 5?reif van Männern, nämlich das Kabinett, die eigentliche<lb/>
Negierung darstellt, finden wir in Rußland neben dem A. Z. E. K. den, &#x201E;Rat der<lb/>
Voltskomiuissäre" vor. Zu beachten ist dabei allerdings, daß dieser nicht wie das<lb/>
insulare Labmet aus dem Schoße der weiteren Versammlung herlMswächst. sondern<lb/>
allem Anschein nach (der Entwurf ist uns nicht vollständig übermittelt), ein von<lb/>
dem A. Z. E. K. personell völlig getrenntes Dasein führt. ' Dieses Exekutivkomitee<lb/>
gliedert sich übrigens zur Bewältigung der verschiedenen administrativen und<lb/>
Politischen Aufgaben in die üblichen Minifterial-Ressorts nach zum Teil neuen sach¬<lb/>
lichen Einteilungsgrundsätzen. Die Spitze der einzelnen Sektionen ist kollegialisch,<lb/>
die monokmtische Organisation der europäischen Ministerien würde ja auch dem<lb/>
Geiste der Räterepublik widersprechen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_809"> Nun würde diese peinliche Durchführung einer auf Wahl beruhenden Ver¬<lb/>
waltung und Regierung an sich noch nicht etwas Außergewöhnliches darstellen;<lb/>
auch in der französischen Revolution hat man die Form ernannter Behörden so<lb/>
gut wie völlig auszumerzen gesucht. Was die Verfassung des bolschewistischen<lb/>
Rußland von allen bisherigen Experimenten dieser Art unterscheidet und ihr den<lb/>
Charakter einzig dastehender Verschrobenheit aufdrückt, ist vielmehr die Art und<lb/>
Weise, wie man das Recht der Wahl bestimmt hat. In diesem Punkte feiert<lb/>
nämlich der das ganze Dokument durchtränkende sozialistische Klassengeist seine<lb/>
wildeste Orgie. Wir geben die entscheidenden Bestimmungen im Wortlaut wieder:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_810"> Das Recht zu wählen und in die Sowjets gewählt zu werden genießen folgende<lb/>
Bürger der russischen sozialistischen Sowjetrepublik beiderlei Geschlechts, welche bis zum'Tage<lb/>
der Wahl das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben.</p><lb/>
          <list>
            <item> 1. Alle, welche die Mittel zum Leben durch eine produktive oder der Gesellschaft nützliche<lb/>
Arbeit erworben haben und Mitglieder bon Berufsverbänden sind, und zwar:</item>
            <item> a) Arbeiter und Angestellte aller Kategorien, die in der Industrie, im Handel und in<lb/>
der Landwirtschaft beschäftigt sind.</item>
            <item> d) Bauern und Kosaken-Landarbeiter, die keine Mietarbeit benutzen.</item>
            <item> e) Angestellte und Arbeiter bei den Ämtern der Sowjetregierung.</item>
            <item> 2. Soldaten der Armee und Marine der Sowjets.</item>
            <item> 3. Bürger, die in den Kategorien t. und 2 aufgezählt sind und in irgendeinem Maße<lb/>
die Arbeitsfähigkeit Perloren haben.</item>
            <item> II. Weder aktives noch Passives Wahlrecht haben, wenn sie auch zu einer der oben<lb/>
aufgezählten Kategorien gehören:</item>
            <item> 1. Personen, welche gemietete Arbeit annehmen, um daraus einen Zuwachsgewinn zu<lb/>
ziehen.</item>
            <item> 2. Personen, welche ein Einkommen ohne Arbeit haben wie: Prozente vom Kapital, Ein¬<lb/>
gänge vom Eigentum usw.</item>
            <item> 3. Private Kaufleute, Handelsvermittler.</item>
            <item> 4. Angestellte der religiösen Kuliusgemeinden.</item>
            <item> 6. Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des Gendarmeriekorps und der Ochrana.<lb/>
Desgleichen die Mitglieder der früher in Rußland regierenden Dynastie.</item>
            <item> K. Personen, die in legaler Form als irrsinnig oder geistig minderwertig erklärt sind,<lb/>
und ebenso Taubstumme.</item>
            <item> 7. Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Vergehen verurteilt wurden.<lb/>
'</item>
          </list><lb/>
          <p xml:id="ID_811" next="#ID_812"> Die Sätze reden für sich selbst. Voltaires LLrase? IinkÄML ins Politische über¬<lb/>
setzt ! Weiter kann man in dieser Beziehung in der Tat kaum gehen, als die von fanali-<lb/>
WemHaß gegen die bestehende gesellschaftlicheOrdnung erfüllte linkssozialdemokralische-<lb/>
Hartes, die augenblicklich die Geschicke Rußlands lenkt. Der aufgesammelte Groll eines<lb/>
Jahrhunderts der Unterdrückung durch die herrschenden Klassen entlädt sich zunächst in<lb/>
revolutionären Stürmen, aber auch die nach der Katastrophe einsetzende Neuordnung<lb/>
des Staates steht unter dem biblischen Auge um Auge, Zahn um Zahn. Im Rußland<lb/>
°es zwanzigsten Jahrhunderts nimmt der zur Herrschaft gelangte Proletarier<lb/>
Revanche für die Sünden der Bourgeoisie, deren europäische Vorfahren zwar sich</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten III 1913 t6</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0205] Die Verfassung der Sowjetrepublik umfangreiche Versammln»!). Ihre Mitgliederzahl setzt der Entwurf auf höchstens 200 fest! das würde etwa derjenigen des englischen Staatsrates (priv^ Louncil) entsprechen. Und ähnlich' wie neben der weiteren Ratsbehörde in England ein abermals verengerter 5?reif van Männern, nämlich das Kabinett, die eigentliche Negierung darstellt, finden wir in Rußland neben dem A. Z. E. K. den, „Rat der Voltskomiuissäre" vor. Zu beachten ist dabei allerdings, daß dieser nicht wie das insulare Labmet aus dem Schoße der weiteren Versammlung herlMswächst. sondern allem Anschein nach (der Entwurf ist uns nicht vollständig übermittelt), ein von dem A. Z. E. K. personell völlig getrenntes Dasein führt. ' Dieses Exekutivkomitee gliedert sich übrigens zur Bewältigung der verschiedenen administrativen und Politischen Aufgaben in die üblichen Minifterial-Ressorts nach zum Teil neuen sach¬ lichen Einteilungsgrundsätzen. Die Spitze der einzelnen Sektionen ist kollegialisch, die monokmtische Organisation der europäischen Ministerien würde ja auch dem Geiste der Räterepublik widersprechen. Nun würde diese peinliche Durchführung einer auf Wahl beruhenden Ver¬ waltung und Regierung an sich noch nicht etwas Außergewöhnliches darstellen; auch in der französischen Revolution hat man die Form ernannter Behörden so gut wie völlig auszumerzen gesucht. Was die Verfassung des bolschewistischen Rußland von allen bisherigen Experimenten dieser Art unterscheidet und ihr den Charakter einzig dastehender Verschrobenheit aufdrückt, ist vielmehr die Art und Weise, wie man das Recht der Wahl bestimmt hat. In diesem Punkte feiert nämlich der das ganze Dokument durchtränkende sozialistische Klassengeist seine wildeste Orgie. Wir geben die entscheidenden Bestimmungen im Wortlaut wieder: Das Recht zu wählen und in die Sowjets gewählt zu werden genießen folgende Bürger der russischen sozialistischen Sowjetrepublik beiderlei Geschlechts, welche bis zum'Tage der Wahl das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben. 1. Alle, welche die Mittel zum Leben durch eine produktive oder der Gesellschaft nützliche Arbeit erworben haben und Mitglieder bon Berufsverbänden sind, und zwar: a) Arbeiter und Angestellte aller Kategorien, die in der Industrie, im Handel und in der Landwirtschaft beschäftigt sind. d) Bauern und Kosaken-Landarbeiter, die keine Mietarbeit benutzen. e) Angestellte und Arbeiter bei den Ämtern der Sowjetregierung. 2. Soldaten der Armee und Marine der Sowjets. 3. Bürger, die in den Kategorien t. und 2 aufgezählt sind und in irgendeinem Maße die Arbeitsfähigkeit Perloren haben. II. Weder aktives noch Passives Wahlrecht haben, wenn sie auch zu einer der oben aufgezählten Kategorien gehören: 1. Personen, welche gemietete Arbeit annehmen, um daraus einen Zuwachsgewinn zu ziehen. 2. Personen, welche ein Einkommen ohne Arbeit haben wie: Prozente vom Kapital, Ein¬ gänge vom Eigentum usw. 3. Private Kaufleute, Handelsvermittler. 4. Angestellte der religiösen Kuliusgemeinden. 6. Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des Gendarmeriekorps und der Ochrana. Desgleichen die Mitglieder der früher in Rußland regierenden Dynastie. K. Personen, die in legaler Form als irrsinnig oder geistig minderwertig erklärt sind, und ebenso Taubstumme. 7. Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Vergehen verurteilt wurden. ' Die Sätze reden für sich selbst. Voltaires LLrase? IinkÄML ins Politische über¬ setzt ! Weiter kann man in dieser Beziehung in der Tat kaum gehen, als die von fanali- WemHaß gegen die bestehende gesellschaftlicheOrdnung erfüllte linkssozialdemokralische- Hartes, die augenblicklich die Geschicke Rußlands lenkt. Der aufgesammelte Groll eines Jahrhunderts der Unterdrückung durch die herrschenden Klassen entlädt sich zunächst in revolutionären Stürmen, aber auch die nach der Katastrophe einsetzende Neuordnung des Staates steht unter dem biblischen Auge um Auge, Zahn um Zahn. Im Rußland °es zwanzigsten Jahrhunderts nimmt der zur Herrschaft gelangte Proletarier Revanche für die Sünden der Bourgeoisie, deren europäische Vorfahren zwar sich Grenzboten III 1913 t6

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/205
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333844/205>, abgerufen am 16.06.2024.