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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Die Kabinette in der alten Regierung

gekommen, daß Jahr für Jahr dieselben Mängel gerügt wurden, ohne daß der
Betroffene eine Ahnung von seinen ihm selbst vielleicht ganz unbewußten Fehlern
hatte. Es war das eine Verkennung des Sinnes der im allgemeinen geltenden
Geheimhaltung der Qualifikationsberichte gewesen.

Es braucht schließlich kaum erwähnt zu werden, daß die regelmäßige Bericht¬
erstattung an den Kaiser über jeden einzelnen Offizier eines der Bindemittel
zwischen dem Monarchen und dem Offizier war und damit ein Faktor für die
Herstellung der besonderen Beziehungen, die das Offizierkorps mit dem obersten
Kriegsherrn verbanden, sehr zum Nutzen der Wehrmacht und des Staates über¬
haupt. Von diesem Gesichtspunkt aus ist auch die Beibehaltung deS Brauches
anzusehen, daß alle Beförderungen, Ernennungen, Verabschiedungen usw. durch
den Kaiser unterschriftlich vollzogen wurden, wie der Kaiser auch daran festhielt,
alle Patente vom Kapitänleutnant einschließlich aufwärts persönlich zu unter¬
schreiben trotz der im Laufe der Zeit außerordentlich gesteigerten Schreibarbeit.


Die Kriegsgerichte.

Die Kriegsgerichtsurteile über Offiziere wurden dem Kaiser durch den Präsi¬
denten des Reichsmililärgerichts eingereicht mit einem Vorschlag zur Bestätigung,
gnadenweisen Milderung oder, wenn Fehlsprüche vorlagen, Verweisung an ein
anderes Gericht. Der Vortrag über den Gerichtsfall stand dem Kabinettschef zu. Nur
in ganz vereinzelten Fällen, etwa wenn die besonderen Verhältnisse des Bord-
dicnstes seitens des Militärgerichts nicht genügend berücksichtigt schienen, wurde
auf den Vorschlag des Präsidenten nicht eingegangen, sondern weitere Erwägungen
beziehungsweise Ausdehnung der Untersuchung auf noch zweifelhafte Punkte an
geordnet. Gott sei Dank kamen Kriegsgerichte ernsterer Art sehr selten vor, so
daß auf diesem Gebiete dem Kabinett wenig Arbeit erwuchs.


Die Ehrengerichte.

Auch die Zahl der Ehrengerichte hielt sich in mäßigen Grenzen, namentlich nach¬
dem das eine oder andere Mal ein zur Vorlage gebrachter ehrengerichtlicher Spruch
als nach Lage des Falles unnötig zurückgewiesen und die disziplinarische Erledi¬
gung anheimgestellt worden war. Im übrigen wurde jeder Ehrengerichtsspruch im
Kabinett sehr sorgfältig durchgearbeitet. Zunächst ging es an den Justitiar, der
auch für das Militürkabinett bestellt war, und dessen Beurteilung des Falles eine
gewisse Einheitlichkeit der Auffassung in Armee und Marine gewährleistete. Dann
legte der Dezernent des Marine-Kabinetts das Wesentliche des Falles schriftlich
nieder und gab sein Votum für die Entscheidung. Der Abteilungschef nahm ^
auch schriftlich -- Stellung dazu und schließlich setzte der Kabinettschef seine
Auffassung darunter und legte dar, welche Entscheidung er dem Kaiser vor¬
schlagen würde. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Herren im
Kabinett fand dann noch eine klärende mündliche Besprechung statt, bei der im
besonderen der jüngste Offizier (Kapitänleutnant oder junger Korvettenkapitän)
den Standpunkt seiner Altersgenossen offen vertreten konnte.

Die dem Kaiser vorzulegende Entscheidung war oft sachlich sehr schwierig
und auch schwierig zu formulieren. Galt es doch den vorliegenden Verhältnissen
unter Wahrung der Tradition Rechnung zu tragen, dabei, wenn irgend möglich,
den Spruch des Ehrengerichts zu akzeptieren -- im Interesse der Autorität dieses


Die Kabinette in der alten Regierung

gekommen, daß Jahr für Jahr dieselben Mängel gerügt wurden, ohne daß der
Betroffene eine Ahnung von seinen ihm selbst vielleicht ganz unbewußten Fehlern
hatte. Es war das eine Verkennung des Sinnes der im allgemeinen geltenden
Geheimhaltung der Qualifikationsberichte gewesen.

Es braucht schließlich kaum erwähnt zu werden, daß die regelmäßige Bericht¬
erstattung an den Kaiser über jeden einzelnen Offizier eines der Bindemittel
zwischen dem Monarchen und dem Offizier war und damit ein Faktor für die
Herstellung der besonderen Beziehungen, die das Offizierkorps mit dem obersten
Kriegsherrn verbanden, sehr zum Nutzen der Wehrmacht und des Staates über¬
haupt. Von diesem Gesichtspunkt aus ist auch die Beibehaltung deS Brauches
anzusehen, daß alle Beförderungen, Ernennungen, Verabschiedungen usw. durch
den Kaiser unterschriftlich vollzogen wurden, wie der Kaiser auch daran festhielt,
alle Patente vom Kapitänleutnant einschließlich aufwärts persönlich zu unter¬
schreiben trotz der im Laufe der Zeit außerordentlich gesteigerten Schreibarbeit.


Die Kriegsgerichte.

Die Kriegsgerichtsurteile über Offiziere wurden dem Kaiser durch den Präsi¬
denten des Reichsmililärgerichts eingereicht mit einem Vorschlag zur Bestätigung,
gnadenweisen Milderung oder, wenn Fehlsprüche vorlagen, Verweisung an ein
anderes Gericht. Der Vortrag über den Gerichtsfall stand dem Kabinettschef zu. Nur
in ganz vereinzelten Fällen, etwa wenn die besonderen Verhältnisse des Bord-
dicnstes seitens des Militärgerichts nicht genügend berücksichtigt schienen, wurde
auf den Vorschlag des Präsidenten nicht eingegangen, sondern weitere Erwägungen
beziehungsweise Ausdehnung der Untersuchung auf noch zweifelhafte Punkte an
geordnet. Gott sei Dank kamen Kriegsgerichte ernsterer Art sehr selten vor, so
daß auf diesem Gebiete dem Kabinett wenig Arbeit erwuchs.


Die Ehrengerichte.

Auch die Zahl der Ehrengerichte hielt sich in mäßigen Grenzen, namentlich nach¬
dem das eine oder andere Mal ein zur Vorlage gebrachter ehrengerichtlicher Spruch
als nach Lage des Falles unnötig zurückgewiesen und die disziplinarische Erledi¬
gung anheimgestellt worden war. Im übrigen wurde jeder Ehrengerichtsspruch im
Kabinett sehr sorgfältig durchgearbeitet. Zunächst ging es an den Justitiar, der
auch für das Militürkabinett bestellt war, und dessen Beurteilung des Falles eine
gewisse Einheitlichkeit der Auffassung in Armee und Marine gewährleistete. Dann
legte der Dezernent des Marine-Kabinetts das Wesentliche des Falles schriftlich
nieder und gab sein Votum für die Entscheidung. Der Abteilungschef nahm ^
auch schriftlich — Stellung dazu und schließlich setzte der Kabinettschef seine
Auffassung darunter und legte dar, welche Entscheidung er dem Kaiser vor¬
schlagen würde. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Herren im
Kabinett fand dann noch eine klärende mündliche Besprechung statt, bei der im
besonderen der jüngste Offizier (Kapitänleutnant oder junger Korvettenkapitän)
den Standpunkt seiner Altersgenossen offen vertreten konnte.

Die dem Kaiser vorzulegende Entscheidung war oft sachlich sehr schwierig
und auch schwierig zu formulieren. Galt es doch den vorliegenden Verhältnissen
unter Wahrung der Tradition Rechnung zu tragen, dabei, wenn irgend möglich,
den Spruch des Ehrengerichts zu akzeptieren — im Interesse der Autorität dieses


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/18>, abgerufen am 24.05.2024.