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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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Von d. Fests. einer gewissen Regierungsform.
nen Garantie oder sonstigen Verbindlichkeit e], oder
ihres eignen Wohls und Interesse wegen, wohin man
auch die Nachbarschaft und Bundsgenossenschaft zu rech-
nen pflegt, dazu berechtigt seyn f]. Das blosse Er-
bieten einer freundschaftlichen Vermittelung kann ihr
indes nicht füglich als Beleidigung angerechnet werden,
sondern wird eher zuweilen mit Dank angenommen g].
Selbst dritte Nazionen wollen öfters nicht zugeben,
daß Fremde sich in die Constitution einer andern
mischen und deren Freiheit dadurch in Gefahr setzen h].
Dieienigen, welche einigen Grund zur Einmischung zu
haben glauben, pflegen den übrigen Nazionen von
ihren Maasregeln Nachricht zu erteilen i].

a] Schrodt Syst. I. Gent. P. I. c. 2. §. 19. Vattel
l. c.
§. 30.
b] M. vergl. oben 1. B. 4. Kap.
c] Der König in Grosbritannien äusserte in einem Me-
moire an die Generalstaaten vom 5. Jul. 1788. in Be-
tref der damaligen Unruhen in den N. Landen wegen des
Erbstatthalters: Er habe sich alles dessen sorgfältig ent-
halten, was auf die innern Beratschlagungen des Staats
hätte Einflus haben können -- Da aber seit kurzem
zwey respectable freundschaftliche und benachbarte Mächte
[Preussen und Frankreich] Ihro Hochmögenden ihre
auf die gegenwärtige Lage sich beziehenden Gesinnungen
erklärt haben, so würde Sr. Maj. glauben, ihren be-
ständigen Gesinnungen entgegen zu handeln, wenn sie
noch länger verzögerten, ihre aufrichtigen Wünsche für
die innere und äussere Ruhe der Republik und für die
Aufrechthaltung der gegenwärtigen Constitution zu erken-
nen zu geben. Der König glaubt zugleich erklären zu
müssen, daß nichts seinen Absichten so sehr zuwider sey,
als ein für die Ruhe und Unabhängigkeit der Republik
so gefährliches Beispiel, wie eine fremde Intervention
in die innern Angelegenheiten der Republik seyn würde,

Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform.
nen Garantie oder ſonſtigen Verbindlichkeit e], oder
ihres eignen Wohls und Intereſſe wegen, wohin man
auch die Nachbarſchaft und Bundsgenoſſenſchaft zu rech-
nen pflegt, dazu berechtigt ſeyn f]. Das bloſſe Er-
bieten einer freundſchaftlichen Vermittelung kann ihr
indes nicht fuͤglich als Beleidigung angerechnet werden,
ſondern wird eher zuweilen mit Dank angenommen g].
Selbſt dritte Nazionen wollen oͤfters nicht zugeben,
daß Fremde ſich in die Conſtitution einer andern
miſchen und deren Freiheit dadurch in Gefahr ſetzen h].
Dieienigen, welche einigen Grund zur Einmiſchung zu
haben glauben, pflegen den uͤbrigen Nazionen von
ihren Maasregeln Nachricht zu erteilen i].

a] Schrodt Syſt. I. Gent. P. I. c. 2. §. 19. Vattel
l. c.
§. 30.
b] M. vergl. oben 1. B. 4. Kap.
c] Der Koͤnig in Grosbritannien aͤuſſerte in einem Me-
moire an die Generalſtaaten vom 5. Jul. 1788. in Be-
tref der damaligen Unruhen in den N. Landen wegen des
Erbſtatthalters: Er habe ſich alles deſſen ſorgfaͤltig ent-
halten, was auf die innern Beratſchlagungen des Staats
haͤtte Einflus haben koͤnnen — Da aber ſeit kurzem
zwey reſpectable freundſchaftliche und benachbarte Maͤchte
[Preuſſen und Frankreich] Ihro Hochmoͤgenden ihre
auf die gegenwaͤrtige Lage ſich beziehenden Geſinnungen
erklaͤrt haben, ſo wuͤrde Sr. Maj. glauben, ihren be-
ſtaͤndigen Geſinnungen entgegen zu handeln, wenn ſie
noch laͤnger verzoͤgerten, ihre aufrichtigen Wuͤnſche fuͤr
die innere und aͤuſſere Ruhe der Republik und fuͤr die
Aufrechthaltung der gegenwaͤrtigen Conſtitution zu erken-
nen zu geben. Der Koͤnig glaubt zugleich erklaͤren zu
muͤſſen, daß nichts ſeinen Abſichten ſo ſehr zuwider ſey,
als ein fuͤr die Ruhe und Unabhaͤngigkeit der Republik
ſo gefaͤhrliches Beiſpiel, wie eine fremde Intervention
in die innern Angelegenheiten der Republik ſeyn wuͤrde,
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[374/0388] Von d. Feſtſ. einer gewiſſen Regierungsform. nen Garantie oder ſonſtigen Verbindlichkeit e], oder ihres eignen Wohls und Intereſſe wegen, wohin man auch die Nachbarſchaft und Bundsgenoſſenſchaft zu rech- nen pflegt, dazu berechtigt ſeyn f]. Das bloſſe Er- bieten einer freundſchaftlichen Vermittelung kann ihr indes nicht fuͤglich als Beleidigung angerechnet werden, ſondern wird eher zuweilen mit Dank angenommen g]. Selbſt dritte Nazionen wollen oͤfters nicht zugeben, daß Fremde ſich in die Conſtitution einer andern miſchen und deren Freiheit dadurch in Gefahr ſetzen h]. Dieienigen, welche einigen Grund zur Einmiſchung zu haben glauben, pflegen den uͤbrigen Nazionen von ihren Maasregeln Nachricht zu erteilen i]. a] Schrodt Syſt. I. Gent. P. I. c. 2. §. 19. Vattel l. c. §. 30. b] M. vergl. oben 1. B. 4. Kap. c] Der Koͤnig in Grosbritannien aͤuſſerte in einem Me- moire an die Generalſtaaten vom 5. Jul. 1788. in Be- tref der damaligen Unruhen in den N. Landen wegen des Erbſtatthalters: Er habe ſich alles deſſen ſorgfaͤltig ent- halten, was auf die innern Beratſchlagungen des Staats haͤtte Einflus haben koͤnnen — Da aber ſeit kurzem zwey reſpectable freundſchaftliche und benachbarte Maͤchte [Preuſſen und Frankreich] Ihro Hochmoͤgenden ihre auf die gegenwaͤrtige Lage ſich beziehenden Geſinnungen erklaͤrt haben, ſo wuͤrde Sr. Maj. glauben, ihren be- ſtaͤndigen Geſinnungen entgegen zu handeln, wenn ſie noch laͤnger verzoͤgerten, ihre aufrichtigen Wuͤnſche fuͤr die innere und aͤuſſere Ruhe der Republik und fuͤr die Aufrechthaltung der gegenwaͤrtigen Conſtitution zu erken- nen zu geben. Der Koͤnig glaubt zugleich erklaͤren zu muͤſſen, daß nichts ſeinen Abſichten ſo ſehr zuwider ſey, als ein fuͤr die Ruhe und Unabhaͤngigkeit der Republik ſo gefaͤhrliches Beiſpiel, wie eine fremde Intervention in die innern Angelegenheiten der Republik ſeyn wuͤrde, zu

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/388>, abgerufen am 30.04.2024.