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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Art sie auch sei, ohne Genehmigung der Orts-Schulbehörde zulässig
und letztere durch die Instruction vom 31. Decbr. 1839. unter der
hier vorliegenden Voraussetzung zur Ertheilung des Consenses nicht
autorisirt ist.

Die Königl. Regierung hat in vorkommenden Fällen nach vor-
stehenden Grundsätzen verfahren zu lassen.

7. Rescript v. 2. Octbr. 1844. (M.-Bl. S. 288.), betr. die
mit der Louisenschule in Posen verbundene Erziehungsanstalt für
Lehrerinnen und Erzieherinnen.

8. Circ.-Rescr. v. 24. Juli 1845. (M.-Bl. S. 220.), betr.
die Prüfung und Zulassung von Lehrerinnen.

Durch meine Circular-Verfügung vom 12. Januar d. J. hatte
ich die Königl. Regierungen zum Bericht darüber veranlaßt, welche
allgemein maßgebende Bestimmungen dieselben für wünschenswerth er-
achten, um ein zu frühes Eindringen der Lehrerinnen in das Schul-
amt zu verhüten, ohne daß denselben die Möglichkeit der praktischen
Vorbereitung entzogen werde.

Nachdem nunmehr sämmtliche Berichte eingegangen sind, bestimme
ich Folgendes:

1) Hinsichtlich derjenigen Lehrerinnen, welche in öffentlichen Se-
minarien ihre Ausbildung erhalten, behält es bei den bisherigen Be-
stimmungen über das zum Eintritt in dieselben erforderliche Alter sein
Bewenden.

2) Die nicht in Seminarien vorgebildeten Schulamts-Aspiran-
tinnen können erst mit dem 18. Lebensjahre zur Prüfung zugelassen
werden. Bis dahin können dieselben unter Aufsicht sich im Unterrichten
einzelner Fächer üben, aber nicht als Gehülfinnen selbstständig in einer
Klasse fungiren.

3) Es bleibt den Prüfungs-Commissionen überlassen, nach Aus-
fall der Prüfung die Aspirantinnen für eine Gehülfen- oder eine
selbstständige Lehrerstelle als befähigt zu erklären; im letztern Falle
wird es den Königl. Regierungen möglich sein, bei Ernennung, Be-
stätigung oder Ertheilung der Concession zu einer selbstständigen Stel-
lung die auch durch das Lebensalter bedingte persönliche Qualification
in die erforderliche Berücksichtigung zu ziehen.

Hiernach hat die Königl. Regierung die Prüfungs-Commissionen
für vorkommende Fälle zu instruiren.


Art ſie auch ſei, ohne Genehmigung der Orts-Schulbehörde zuläſſig
und letztere durch die Inſtruction vom 31. Decbr. 1839. unter der
hier vorliegenden Vorausſetzung zur Ertheilung des Conſenſes nicht
autoriſirt iſt.

Die Königl. Regierung hat in vorkommenden Fällen nach vor-
ſtehenden Grundſätzen verfahren zu laſſen.

7. Reſcript v. 2. Octbr. 1844. (M.-Bl. S. 288.), betr. die
mit der Louiſenſchule in Poſen verbundene Erziehungsanſtalt für
Lehrerinnen und Erzieherinnen.

8. Circ.-Reſcr. v. 24. Juli 1845. (M.-Bl. S. 220.), betr.
die Prüfung und Zulaſſung von Lehrerinnen.

Durch meine Circular-Verfügung vom 12. Januar d. J. hatte
ich die Königl. Regierungen zum Bericht darüber veranlaßt, welche
allgemein maßgebende Beſtimmungen dieſelben für wünſchenswerth er-
achten, um ein zu frühes Eindringen der Lehrerinnen in das Schul-
amt zu verhüten, ohne daß denſelben die Möglichkeit der praktiſchen
Vorbereitung entzogen werde.

Nachdem nunmehr ſämmtliche Berichte eingegangen ſind, beſtimme
ich Folgendes:

1) Hinſichtlich derjenigen Lehrerinnen, welche in öffentlichen Se-
minarien ihre Ausbildung erhalten, behält es bei den bisherigen Be-
ſtimmungen über das zum Eintritt in dieſelben erforderliche Alter ſein
Bewenden.

2) Die nicht in Seminarien vorgebildeten Schulamts-Aſpiran-
tinnen können erſt mit dem 18. Lebensjahre zur Prüfung zugelaſſen
werden. Bis dahin können dieſelben unter Aufſicht ſich im Unterrichten
einzelner Fächer üben, aber nicht als Gehülfinnen ſelbſtſtändig in einer
Klaſſe fungiren.

3) Es bleibt den Prüfungs-Commiſſionen überlaſſen, nach Aus-
fall der Prüfung die Aſpirantinnen für eine Gehülfen- oder eine
ſelbſtſtändige Lehrerſtelle als befähigt zu erklären; im letztern Falle
wird es den Königl. Regierungen möglich ſein, bei Ernennung, Be-
ſtätigung oder Ertheilung der Conceſſion zu einer ſelbſtſtändigen Stel-
lung die auch durch das Lebensalter bedingte perſönliche Qualification
in die erforderliche Berückſichtigung zu ziehen.

Hiernach hat die Königl. Regierung die Prüfungs-Commiſſionen
für vorkommende Fälle zu inſtruiren.


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[190/0204] Art ſie auch ſei, ohne Genehmigung der Orts-Schulbehörde zuläſſig und letztere durch die Inſtruction vom 31. Decbr. 1839. unter der hier vorliegenden Vorausſetzung zur Ertheilung des Conſenſes nicht autoriſirt iſt. Die Königl. Regierung hat in vorkommenden Fällen nach vor- ſtehenden Grundſätzen verfahren zu laſſen. 7. Reſcript v. 2. Octbr. 1844. (M.-Bl. S. 288.), betr. die mit der Louiſenſchule in Poſen verbundene Erziehungsanſtalt für Lehrerinnen und Erzieherinnen. 8. Circ.-Reſcr. v. 24. Juli 1845. (M.-Bl. S. 220.), betr. die Prüfung und Zulaſſung von Lehrerinnen. Durch meine Circular-Verfügung vom 12. Januar d. J. hatte ich die Königl. Regierungen zum Bericht darüber veranlaßt, welche allgemein maßgebende Beſtimmungen dieſelben für wünſchenswerth er- achten, um ein zu frühes Eindringen der Lehrerinnen in das Schul- amt zu verhüten, ohne daß denſelben die Möglichkeit der praktiſchen Vorbereitung entzogen werde. Nachdem nunmehr ſämmtliche Berichte eingegangen ſind, beſtimme ich Folgendes: 1) Hinſichtlich derjenigen Lehrerinnen, welche in öffentlichen Se- minarien ihre Ausbildung erhalten, behält es bei den bisherigen Be- ſtimmungen über das zum Eintritt in dieſelben erforderliche Alter ſein Bewenden. 2) Die nicht in Seminarien vorgebildeten Schulamts-Aſpiran- tinnen können erſt mit dem 18. Lebensjahre zur Prüfung zugelaſſen werden. Bis dahin können dieſelben unter Aufſicht ſich im Unterrichten einzelner Fächer üben, aber nicht als Gehülfinnen ſelbſtſtändig in einer Klaſſe fungiren. 3) Es bleibt den Prüfungs-Commiſſionen überlaſſen, nach Aus- fall der Prüfung die Aſpirantinnen für eine Gehülfen- oder eine ſelbſtſtändige Lehrerſtelle als befähigt zu erklären; im letztern Falle wird es den Königl. Regierungen möglich ſein, bei Ernennung, Be- ſtätigung oder Ertheilung der Conceſſion zu einer ſelbſtſtändigen Stel- lung die auch durch das Lebensalter bedingte perſönliche Qualification in die erforderliche Berückſichtigung zu ziehen. Hiernach hat die Königl. Regierung die Prüfungs-Commiſſionen für vorkommende Fälle zu inſtruiren.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/204>, abgerufen am 29.04.2024.