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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind.

Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen.

Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt.

Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat.

Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind.

Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen.

Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt.

Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat.

Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

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[0047] Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind. Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen. Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt. Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat. Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/47>, abgerufen am 28.04.2024.