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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden.

Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet.

Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden.

Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet.

Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

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[0048] jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden. Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet. Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/48>, abgerufen am 28.04.2024.