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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren.

Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste-

so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren.

Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste-

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[0007] so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren. Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste-

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/7>, abgerufen am 29.04.2024.