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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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ben / welche Personen mit Gott / vnd gutem Gewissen können ehelich werden / vnd welchen Personen verboten ist / sich mit einander in den Ehestand zu begeben. Wie ich denn vmb solchen einfeltigen Bericht von Ehegeliebten zu stellen / von vielen Pastoribus bin ersucht worden.

Es sollens aber die Herrn Pastores / meine Mitdiener am heiligen Euangelio / oder auch andere Christen nicht dahin verstehen / als ob ich newe Gesetze von Ehesachen / oder andern hendeln zu machen mich vnterstünde / Weis mich durch Gottes Gnade wol zu bescheiden / das weder mir noch einem Kirchendiener solches mit nichte gebüret / Sondern zeigen wil ich den einfeltigen Seelsorgern / welche Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestande in Gottes Wort stehen / vnd klar ausgedruckt sind. Auch welche Gradus beide der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft / so wol in Deudschland in den zun Ehesachen verordneten Consistorijs / vnd nach der Augspurgischen Confession reformirten Kirchen / als auch in diesem Fürstenthumb Preussen entweder zugelassen / oder nicht zugelassen werden. Damit die Herrn Pastores jre Zuhörer desto fleissiger warnen / sich für Blutschande zu hüten / vnd desto leichter denen /

ben / welche Personen mit Gott / vnd gutem Gewissen können ehelich werden / vnd welchen Personen verboten ist / sich mit einander in den Ehestand zu begeben. Wie ich denn vmb solchen einfeltigen Bericht von Ehegeliebten zu stellen / von vielen Pastoribus bin ersucht worden.

Es sollens aber die Herrn Pastores / meine Mitdiener am heiligen Euangelio / oder auch andere Christen nicht dahin verstehen / als ob ich newe Gesetze von Ehesachen / oder andern hendeln zu machen mich vnterstünde / Weis mich durch Gottes Gnade wol zu bescheiden / das weder mir noch einem Kirchendiener solches mit nichte gebüret / Sondern zeigen wil ich den einfeltigen Seelsorgern / welche Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestande in Gottes Wort stehen / vnd klar ausgedruckt sind. Auch welche Gradus beide der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft / so wol in Deudschland in den zun Ehesachen verordneten Consistorijs / vnd nach der Augspurgischen Confession reformirten Kirchen / als auch in diesem Fürstenthumb Preussen entweder zugelassen / oder nicht zugelassen werden. Damit die Herrn Pastores jre Zuhörer desto fleissiger warnen / sich für Blutschande zu hüten / vnd desto leichter denen /

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[0006] ben / welche Personen mit Gott / vnd gutem Gewissen können ehelich werden / vnd welchen Personen verboten ist / sich mit einander in den Ehestand zu begeben. Wie ich denn vmb solchen einfeltigen Bericht von Ehegeliebten zu stellen / von vielen Pastoribus bin ersucht worden. Es sollens aber die Herrn Pastores / meine Mitdiener am heiligen Euangelio / oder auch andere Christen nicht dahin verstehen / als ob ich newe Gesetze von Ehesachen / oder andern hendeln zu machen mich vnterstünde / Weis mich durch Gottes Gnade wol zu bescheiden / das weder mir noch einem Kirchendiener solches mit nichte gebüret / Sondern zeigen wil ich den einfeltigen Seelsorgern / welche Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestande in Gottes Wort stehen / vnd klar ausgedruckt sind. Auch welche Gradus beide der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft / so wol in Deudschland in den zun Ehesachen verordneten Consistorijs / vnd nach der Augspurgischen Confession reformirten Kirchen / als auch in diesem Fürstenthumb Preussen entweder zugelassen / oder nicht zugelassen werden. Damit die Herrn Pastores jre Zuhörer desto fleissiger warnen / sich für Blutschande zu hüten / vnd desto leichter denen /

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/6>, abgerufen am 28.04.2024.