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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.

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Acht. Kap. Nachrichten von dem holländischen Handel in Japan.
ehmals, unbegränzt soviel sie wollen, sondern nur für 40,000 Tails oder 5882 1/3 Cobangs.
Diese machen denn mit den vorigen 260,000 Tails erst die wahre Summe der zugestand-
nen 300,000 aus. Diesen Gewin ihrer Bedienten kan die edle Compagnie hier nicht wie
an andern Orten hindern, und bei der einmal festgesezten Einrichtung leidet sie auch nicht
darunter. Diese 40,000 Tails sind unter den holländischen Bedienten so vertheilt, daß
dem ältern regierenden Oberhaupt und Residenten vor 10000 Tails, dem zweiten hernach an-
gekommenen vor 7000 Tails, dem Adjunkt vor 6000, und denen andern Schiffern, Kauf-
leuten und Schreibern das Uebrige nach Proportion und aus Gunst sowohl der holländischen
Residenten als auch der japanischen Oberdolmetscher, zu verkaufen erlaubt wird. Die edle
Compagnie unterhält einen hier residirenden Oberkaufmann, um als Oberhaupt ihren hiesigen
Handel zu dirigiren. Der japanischen Gewohnheit gemäs wird dieser jährlich von einem
andern abgelöst, der mit den Waaren, Schiffen, einem Unterkaufmann, einigen andern
Kaufleuten und Schreibern als Gehülfen von Batavia hieherkömt, und dem ältern Ober-
kaufmann mit gutem Rath beisteht, bis nach geendigtem Verkauf dieser mit den zurüklau-
fenden Schiffen abgeht, und dem Neuangekommenen seine Stelle überläst.

Der Verkauf selbst geschieht nun auf folgende Art: Wenn der vom Hofe erlaubte
und festgesezte Cambang (so nennet man die Handlung und den Tag des Verkaufs) heran-
nahet, so wird zuerst an den Pforten außerhalb unsrer Jnsel eine Specifikation aller unsrer
Waaren angeheftet, die mit so großen Buchstaben geschrieben ist, daß man sie auch von
ferne lesen kan. Zugleich wird von der Regierung den Gassenrichtern und durch diese den
fremden japanischen Kaufleuten, welche zu diesem Cambang sich aus andern Städten ein-
finden, angedeutet, wie viel Procente Zol sie von jeder Gattung Waaren, zum Vortheil
der Bürger von Nangasacki werden abzutragen haben, um darnach ihren Einkauf einrich-
ten zu können. Dies ist in der That eine sehr schöne Erfindung, durch welche die Japa-
ner
indirekt und unmittelbar unsre Waaren taxiren, und über unsre wiedererlangte Freiheit
nur spotten können. "Wie ihr noch unter der so sehr beklagten Taxation standet, sagen sie
"uns zuweilen selbst, kamet ihr jährlich mit sieben Schiffen und verkauftet viele Waaren,
"jezt komt ihr mit drei oder vier Schiffen und verkaufet wenig. Wäre es also nicht weit
"besser gewesen, ihr hättet lieber um gar keine Freiheiten angehalten?" Des Tages vor
dem Cambang werden die Liebhaber in der Stadt durch eine an jeder Gassenpforte angeklebte
Nachricht eingeladen, sich den folgenden Morgen auf Desima einzufinden, wo sie auch vor
jedem Pakhause das genaueste Verzeichnis aller darin enthaltenen Waaren finden. Da un-
ser ganzer hiesiger Handel unter der Direktion der Nangasackischen Regierung steht; so fin-
den sich die zwei Hausregenten der Gouverneurs als Deputirte ein, an deren Gegenwart
und unter deren Autorität der ganze Verkauf vorgenommen wird. Die einheimische Ober-

bedien-

Acht. Kap. Nachrichten von dem hollaͤndiſchen Handel in Japan.
ehmals, unbegraͤnzt ſoviel ſie wollen, ſondern nur fuͤr 40,000 Tails oder 5882 ⅓ Cobangs.
Dieſe machen denn mit den vorigen 260,000 Tails erſt die wahre Summe der zugeſtand-
nen 300,000 aus. Dieſen Gewin ihrer Bedienten kan die edle Compagnie hier nicht wie
an andern Orten hindern, und bei der einmal feſtgeſezten Einrichtung leidet ſie auch nicht
darunter. Dieſe 40,000 Tails ſind unter den hollaͤndiſchen Bedienten ſo vertheilt, daß
dem aͤltern regierenden Oberhaupt und Reſidenten vor 10000 Tails, dem zweiten hernach an-
gekommenen vor 7000 Tails, dem Adjunkt vor 6000, und denen andern Schiffern, Kauf-
leuten und Schreibern das Uebrige nach Proportion und aus Gunſt ſowohl der hollaͤndiſchen
Reſidenten als auch der japaniſchen Oberdolmetſcher, zu verkaufen erlaubt wird. Die edle
Compagnie unterhaͤlt einen hier reſidirenden Oberkaufmann, um als Oberhaupt ihren hieſigen
Handel zu dirigiren. Der japaniſchen Gewohnheit gemaͤs wird dieſer jaͤhrlich von einem
andern abgeloͤſt, der mit den Waaren, Schiffen, einem Unterkaufmann, einigen andern
Kaufleuten und Schreibern als Gehuͤlfen von Batavia hieherkoͤmt, und dem aͤltern Ober-
kaufmann mit gutem Rath beiſteht, bis nach geendigtem Verkauf dieſer mit den zuruͤklau-
fenden Schiffen abgeht, und dem Neuangekommenen ſeine Stelle uͤberlaͤſt.

Der Verkauf ſelbſt geſchieht nun auf folgende Art: Wenn der vom Hofe erlaubte
und feſtgeſezte Cambang (ſo nennet man die Handlung und den Tag des Verkaufs) heran-
nahet, ſo wird zuerſt an den Pforten außerhalb unſrer Jnſel eine Specifikation aller unſrer
Waaren angeheftet, die mit ſo großen Buchſtaben geſchrieben iſt, daß man ſie auch von
ferne leſen kan. Zugleich wird von der Regierung den Gaſſenrichtern und durch dieſe den
fremden japaniſchen Kaufleuten, welche zu dieſem Cambang ſich aus andern Staͤdten ein-
finden, angedeutet, wie viel Procente Zol ſie von jeder Gattung Waaren, zum Vortheil
der Buͤrger von Nangaſacki werden abzutragen haben, um darnach ihren Einkauf einrich-
ten zu koͤnnen. Dies iſt in der That eine ſehr ſchoͤne Erfindung, durch welche die Japa-
ner
indirekt und unmittelbar unſre Waaren taxiren, und uͤber unſre wiedererlangte Freiheit
nur ſpotten koͤnnen. „Wie ihr noch unter der ſo ſehr beklagten Taxation ſtandet, ſagen ſie
„uns zuweilen ſelbſt, kamet ihr jaͤhrlich mit ſieben Schiffen und verkauftet viele Waaren,
„jezt komt ihr mit drei oder vier Schiffen und verkaufet wenig. Waͤre es alſo nicht weit
„beſſer geweſen, ihr haͤttet lieber um gar keine Freiheiten angehalten?‟ Des Tages vor
dem Cambang werden die Liebhaber in der Stadt durch eine an jeder Gaſſenpforte angeklebte
Nachricht eingeladen, ſich den folgenden Morgen auf Deſima einzufinden, wo ſie auch vor
jedem Pakhauſe das genaueſte Verzeichnis aller darin enthaltenen Waaren finden. Da un-
ſer ganzer hieſiger Handel unter der Direktion der Nangaſackiſchen Regierung ſteht; ſo fin-
den ſich die zwei Hausregenten der Gouverneurs als Deputirte ein, an deren Gegenwart
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[111/0125] Acht. Kap. Nachrichten von dem hollaͤndiſchen Handel in Japan. ehmals, unbegraͤnzt ſoviel ſie wollen, ſondern nur fuͤr 40,000 Tails oder 5882 ⅓[FORMEL] Cobangs. Dieſe machen denn mit den vorigen 260,000 Tails erſt die wahre Summe der zugeſtand- nen 300,000 aus. Dieſen Gewin ihrer Bedienten kan die edle Compagnie hier nicht wie an andern Orten hindern, und bei der einmal feſtgeſezten Einrichtung leidet ſie auch nicht darunter. Dieſe 40,000 Tails ſind unter den hollaͤndiſchen Bedienten ſo vertheilt, daß dem aͤltern regierenden Oberhaupt und Reſidenten vor 10000 Tails, dem zweiten hernach an- gekommenen vor 7000 Tails, dem Adjunkt vor 6000, und denen andern Schiffern, Kauf- leuten und Schreibern das Uebrige nach Proportion und aus Gunſt ſowohl der hollaͤndiſchen Reſidenten als auch der japaniſchen Oberdolmetſcher, zu verkaufen erlaubt wird. Die edle Compagnie unterhaͤlt einen hier reſidirenden Oberkaufmann, um als Oberhaupt ihren hieſigen Handel zu dirigiren. Der japaniſchen Gewohnheit gemaͤs wird dieſer jaͤhrlich von einem andern abgeloͤſt, der mit den Waaren, Schiffen, einem Unterkaufmann, einigen andern Kaufleuten und Schreibern als Gehuͤlfen von Batavia hieherkoͤmt, und dem aͤltern Ober- kaufmann mit gutem Rath beiſteht, bis nach geendigtem Verkauf dieſer mit den zuruͤklau- fenden Schiffen abgeht, und dem Neuangekommenen ſeine Stelle uͤberlaͤſt. Der Verkauf ſelbſt geſchieht nun auf folgende Art: Wenn der vom Hofe erlaubte und feſtgeſezte Cambang (ſo nennet man die Handlung und den Tag des Verkaufs) heran- nahet, ſo wird zuerſt an den Pforten außerhalb unſrer Jnſel eine Specifikation aller unſrer Waaren angeheftet, die mit ſo großen Buchſtaben geſchrieben iſt, daß man ſie auch von ferne leſen kan. Zugleich wird von der Regierung den Gaſſenrichtern und durch dieſe den fremden japaniſchen Kaufleuten, welche zu dieſem Cambang ſich aus andern Staͤdten ein- finden, angedeutet, wie viel Procente Zol ſie von jeder Gattung Waaren, zum Vortheil der Buͤrger von Nangaſacki werden abzutragen haben, um darnach ihren Einkauf einrich- ten zu koͤnnen. Dies iſt in der That eine ſehr ſchoͤne Erfindung, durch welche die Japa- ner indirekt und unmittelbar unſre Waaren taxiren, und uͤber unſre wiedererlangte Freiheit nur ſpotten koͤnnen. „Wie ihr noch unter der ſo ſehr beklagten Taxation ſtandet, ſagen ſie „uns zuweilen ſelbſt, kamet ihr jaͤhrlich mit ſieben Schiffen und verkauftet viele Waaren, „jezt komt ihr mit drei oder vier Schiffen und verkaufet wenig. Waͤre es alſo nicht weit „beſſer geweſen, ihr haͤttet lieber um gar keine Freiheiten angehalten?‟ Des Tages vor dem Cambang werden die Liebhaber in der Stadt durch eine an jeder Gaſſenpforte angeklebte Nachricht eingeladen, ſich den folgenden Morgen auf Deſima einzufinden, wo ſie auch vor jedem Pakhauſe das genaueſte Verzeichnis aller darin enthaltenen Waaren finden. Da un- ſer ganzer hieſiger Handel unter der Direktion der Nangaſackiſchen Regierung ſteht; ſo fin- den ſich die zwei Hausregenten der Gouverneurs als Deputirte ein, an deren Gegenwart und unter deren Autoritaͤt der ganze Verkauf vorgenommen wird. Die einheimiſche Ober- bedien-

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Zitationshilfe: Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/125>, abgerufen am 01.05.2024.