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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production
eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand
des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin-
haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte
Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs-
recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede
Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs-
mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange-
fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte
Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag
belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der
solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates
untersagen.

Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri-
kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst
gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders
nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung
unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe-
sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro-
zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner
Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung
seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts-
nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern
nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan-
ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.

Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie-
denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und
Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das
erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes
ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich,
dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden-
sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An-
wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die-
ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr
dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations-
vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer -- denn auf Bergwerken
und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine
Verwendung -- gegen Vergütung eines Drittels der dadurch
erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.)
Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-

I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production
eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand
des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin-
haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte
Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs-
recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede
Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs-
mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange-
fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte
Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag
belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der
solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates
untersagen.

Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri-
kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst
gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders
nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung
unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe-
sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro-
zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner
Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung
seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts-
nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern
nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan-
ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht.

Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie-
denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und
Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das
erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes
ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich,
dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden-
sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An-
wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die-
ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr
dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations-
vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer — denn auf Bergwerken
und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine
Verwendung — gegen Vergütung eines Drittels der dadurch
erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.)
Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-

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[24/0051] I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen. Product darstellt, oder in einem Hülfsmittel zur Production eines Gegenstandes besteht, welcher selbst nicht Gegenstand des Patentschutzes ist. In beiden Fällen kann der Patentin- haber sowohl selbst fabriziren, als auch Andern die patentirte Fabrikation gegen Entgelt gestatten. Allein das Untersagungs- recht des Erfinders richtet sich in dem einen Falle gegen jede Fabrikation des patentirten Productes und gegen jeden gewerbs- mässigen Verkauf eines mit Verletzung seines Patentes ange- fertigten Fabrikates. Er kann die widerrechtlich nachgemachte Waare nicht bloss bei dem Nachmacher selbst mit Beschlag belegen, sondern er kann jedem andern Gewerbtreibenden, der solche feil hält, den Verkauf des nachgemachten Fabrikates untersagen. Hat dagegen das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabri- kation zum Gegenstande und ist das dargestellte Product selbst gemeinfrei, so richtet sich das Untersagungsrecht des Erfinders nur gegen denjenigen, welcher selbst die patentirte Erfindung unbefugt benutzt. Bei vielen Erfindungen dieser Art, insbe- sondere bei maschinellen Vorrichtungen und technischen Pro- zessen kann überdies der Erfinder den Tauschwerth seiner Erfindung nicht dadurch realisiren, dass er die Ausbeutung seiner Erfindung monopolisirt oder dieselbe einzelnen Rechts- nachfolgern zur Benutzung gegen Entgelt überlässt, sondern nur dadurch, dass er die Benutzung derselben allen Fabrikan- ten gegen ein gewisses Entgelt zugänglich macht. Die Wattsche Dampfmaschine ging bekanntlich aus verschie- denen Verbesserungen der älteren Feuermaschine von Savery und Newcomen hervor, welche nacheinander patentirt wurden. Das erste dieser Patente hatte lediglich die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders zum Gegenstande. Es war unmöglich, dieses Patent so zu verwerthen, dass der Erfinder die Conden- sationsvorrichtung bei seinen eigenen Dampfmaschinen in An- wendung brachte, oder etwa ausschliesslich Maschinen mit die- ser Vorrichtung anfertigte. Watt machte dieselbe vielmehr dadurch nutzbar, dass er die Anwendung seiner Condensations- vorrichtung jedem Bergwerksbesitzer — denn auf Bergwerken und zur Wasserhebung allein fand damals die Dampfmaschine Verwendung — gegen Vergütung eines Drittels der dadurch erzielten Brennmaterialersparniss gestattete. (Vergl. Bd. I S. 13.) Erst später, als durch eine Reihe aufeinander folgender Ver-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/51>, abgerufen am 29.04.2024.