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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verschiedene Arten der Nutzung.
besserungen aus der früheren unvollkommenen Maschine eine
ganz neue Construction von vielseitiger Anwendung: die jetzige
Wattsche Dampfmaschine hervorgegangen war, und als der
Erfinder die Mittel zur Begründung einer eigenen Maschinenfa-
brik gewonnen hatte, konnte derselbe zu einer Monopolisirung
seines Productes übergehen und sein Erfindungspatent durch
ausschliessliche Fabrikation für eigene Rechnung ausbeuten.

Ebenso wie mit der Wattschen Condensationsvorrichtung
verhielt es sich mit einer der neuesten Verbesserungen der
Dampfmaschine, mit der von Giffard im Jahre 1857 erfunde-
nen Dampfstrahlpumpe, welche in Frankreich und in England
patentirt ist. Diese Vorrichtung ist trotz ihres merkwürdigen
Effectes im Verhältnisse zu dem ganzen Apparate eines Dampf-
kessels oder einer Locomotive nur ein untergeordneter Bestand-
theil der Maschine, so dass eine monopolisirte Fabrikation dar-
auf nicht begründet werden konnte. Die Verwerthung des Er-
findungspatentes war vielmehr davon abhängig, dass die pa-
tentirte Vorrichtung möglichst allgemein an den allerwärts fa-
brizirten Dampfkesseln angebracht wurde. Der Patentinhaber
überliess daher allen Fabrikanten. welche sich zur Entrichtung
einer bestimmten Vergütung für jede von ihnen fabrizirte Ma-
schine verpflichteten, den patentirten Injector an den von ihnen
construirten Kesseln anzubringen.

Dasselbe Resultat muss überall da eintreten, wo die er-
fundene Hülfsvorrichtung nicht als Grundlage einer besondern
Industrie dienen kann, sondern nur den Betrieb einer bereits
allgemein verbreiteten Gewerbethätigkeit zu erleichtern be-
stimmt ist.

Die angeführten Beispiele zeigen, dass gewisse Unterschiede
der Erfindungen bestehen, welche eine Verschiedenheit in dem
rechtlichen Inhalte des Untersagungsrechtes und in der ver-
mögensrechtlichen Nutzung bedingen, so dass die eine Erfin-
dung nach andern Regeln geltend gemacht wird und unter
andern Formen in den rechtlichen Verkehr tritt, als die an-
dere. Die spätere Untersuchung wird zeigen, dass auch die
Bedingungen der Erwerbung des Patentrechtes bei einer ratio-
nellen Gestaltung des Patentirungsverfahrens für die eine Art
der Erfindungen anders geregelt sein müssen, als für die andere.

Die Eintheilung der Erfindungen, welche auf den juristisch
relevanten Verschiedenheiten ihrer Gegenstände beruht, ist in

Verschiedene Arten der Nutzung.
besserungen aus der früheren unvollkommenen Maschine eine
ganz neue Construction von vielseitiger Anwendung: die jetzige
Wattsche Dampfmaschine hervorgegangen war, und als der
Erfinder die Mittel zur Begründung einer eigenen Maschinenfa-
brik gewonnen hatte, konnte derselbe zu einer Monopolisirung
seines Productes übergehen und sein Erfindungspatent durch
ausschliessliche Fabrikation für eigene Rechnung ausbeuten.

Ebenso wie mit der Wattschen Condensationsvorrichtung
verhielt es sich mit einer der neuesten Verbesserungen der
Dampfmaschine, mit der von Giffard im Jahre 1857 erfunde-
nen Dampfstrahlpumpe, welche in Frankreich und in England
patentirt ist. Diese Vorrichtung ist trotz ihres merkwürdigen
Effectes im Verhältnisse zu dem ganzen Apparate eines Dampf-
kessels oder einer Locomotive nur ein untergeordneter Bestand-
theil der Maschine, so dass eine monopolisirte Fabrikation dar-
auf nicht begründet werden konnte. Die Verwerthung des Er-
findungspatentes war vielmehr davon abhängig, dass die pa-
tentirte Vorrichtung möglichst allgemein an den allerwärts fa-
brizirten Dampfkesseln angebracht wurde. Der Patentinhaber
überliess daher allen Fabrikanten. welche sich zur Entrichtung
einer bestimmten Vergütung für jede von ihnen fabrizirte Ma-
schine verpflichteten, den patentirten Injector an den von ihnen
construirten Kesseln anzubringen.

Dasselbe Resultat muss überall da eintreten, wo die er-
fundene Hülfsvorrichtung nicht als Grundlage einer besondern
Industrie dienen kann, sondern nur den Betrieb einer bereits
allgemein verbreiteten Gewerbethätigkeit zu erleichtern be-
stimmt ist.

Die angeführten Beispiele zeigen, dass gewisse Unterschiede
der Erfindungen bestehen, welche eine Verschiedenheit in dem
rechtlichen Inhalte des Untersagungsrechtes und in der ver-
mögensrechtlichen Nutzung bedingen, so dass die eine Erfin-
dung nach andern Regeln geltend gemacht wird und unter
andern Formen in den rechtlichen Verkehr tritt, als die an-
dere. Die spätere Untersuchung wird zeigen, dass auch die
Bedingungen der Erwerbung des Patentrechtes bei einer ratio-
nellen Gestaltung des Patentirungsverfahrens für die eine Art
der Erfindungen anders geregelt sein müssen, als für die andere.

Die Eintheilung der Erfindungen, welche auf den juristisch
relevanten Verschiedenheiten ihrer Gegenstände beruht, ist in

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[25/0052] Verschiedene Arten der Nutzung. besserungen aus der früheren unvollkommenen Maschine eine ganz neue Construction von vielseitiger Anwendung: die jetzige Wattsche Dampfmaschine hervorgegangen war, und als der Erfinder die Mittel zur Begründung einer eigenen Maschinenfa- brik gewonnen hatte, konnte derselbe zu einer Monopolisirung seines Productes übergehen und sein Erfindungspatent durch ausschliessliche Fabrikation für eigene Rechnung ausbeuten. Ebenso wie mit der Wattschen Condensationsvorrichtung verhielt es sich mit einer der neuesten Verbesserungen der Dampfmaschine, mit der von Giffard im Jahre 1857 erfunde- nen Dampfstrahlpumpe, welche in Frankreich und in England patentirt ist. Diese Vorrichtung ist trotz ihres merkwürdigen Effectes im Verhältnisse zu dem ganzen Apparate eines Dampf- kessels oder einer Locomotive nur ein untergeordneter Bestand- theil der Maschine, so dass eine monopolisirte Fabrikation dar- auf nicht begründet werden konnte. Die Verwerthung des Er- findungspatentes war vielmehr davon abhängig, dass die pa- tentirte Vorrichtung möglichst allgemein an den allerwärts fa- brizirten Dampfkesseln angebracht wurde. Der Patentinhaber überliess daher allen Fabrikanten. welche sich zur Entrichtung einer bestimmten Vergütung für jede von ihnen fabrizirte Ma- schine verpflichteten, den patentirten Injector an den von ihnen construirten Kesseln anzubringen. Dasselbe Resultat muss überall da eintreten, wo die er- fundene Hülfsvorrichtung nicht als Grundlage einer besondern Industrie dienen kann, sondern nur den Betrieb einer bereits allgemein verbreiteten Gewerbethätigkeit zu erleichtern be- stimmt ist. Die angeführten Beispiele zeigen, dass gewisse Unterschiede der Erfindungen bestehen, welche eine Verschiedenheit in dem rechtlichen Inhalte des Untersagungsrechtes und in der ver- mögensrechtlichen Nutzung bedingen, so dass die eine Erfin- dung nach andern Regeln geltend gemacht wird und unter andern Formen in den rechtlichen Verkehr tritt, als die an- dere. Die spätere Untersuchung wird zeigen, dass auch die Bedingungen der Erwerbung des Patentrechtes bei einer ratio- nellen Gestaltung des Patentirungsverfahrens für die eine Art der Erfindungen anders geregelt sein müssen, als für die andere. Die Eintheilung der Erfindungen, welche auf den juristisch relevanten Verschiedenheiten ihrer Gegenstände beruht, ist in

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/52>, abgerufen am 28.04.2024.