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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Maschinen dieses Gebrauchsrecht für sich und unabhängig
von dem Eigenthum der Maschine übertragen werden kann,
folglich auch in diesem Falle dem Eigenthümer, der nicht auch
das Gebrauchsrecht erworben hat, der unbefugte Gebrauch der
Maschine untersagt werden kann.

Die technischen Prozesse unterscheiden sich von der vor-
hergehenden Klasse der Erfindungen dadurch, dass das neu
erfundene Hülfsmittel der Production nicht in einer bleibenden
Vorrichtung, sondern in einem Verfahren besteht, welches nach
Regeln mitgetheilt werden kann. Auch bei den technischen
Prozessen kann es mitunter zweifelhaft werden, ob die Erfin-
dung der dritten oder der ersten Klasse zuzuzählen ist, wenn
nämlich nicht bloss der Prozess, sondern auch das Product der
Erfindung ein neues ist. So kann z. B. bei dem Devilleschen
Verfahren der Aluminiumfabrication entweder das in Barren
und in technisch verwendbarer Form zuerst dargestellte neue
Metall als der Gegenstand der Erfindung betrachtet werden,
oder das Verfahren selbst. Im ersteren Falle würde das ausschlies-
sende Recht des Erfinders sich für die Dauer des Patentes auf
jede Darstellung von Aluminium in Barren erstrecken, so dass
auch der Erfinder eines neuen Prozesses der Aluminiumgewin-
nung davon vor Ablauf der Schutzfrist keinen Gebrauch ma-
chen könnte1). Dagegen hätte der Erfinder nicht das Recht,
die Anwendung der von ihm erfundenen Methode auf andere
Metallgewinnungen, z. B. auf die Darstellung des Magnesiums,
zu untersagen. Wäre dagegen der Fabrikationsprozess und die
Anwendung der dabei gebrauchten Hülfsmittel ohne Rücksicht
auf das erzielte Product als patentirt anzusehen, so würde
auch die Anwendung derselben auf andere Metallverbindungen
ohne Erlaubniss des Erfinders untersagt sein. Letzterer würde
dagegen in diesem Falle nicht berechtigt sein, die Fabrikation

1) Nach Deville sind noch verschiedene neuere Methoden der
Aluminiumgewinnung in Frankreich und England patentirt worden.
Solche Patente sind namentlich von Petitjean, Corbelli und Johnson
gelöst und soviel bekannt, nicht angefochten worden. Die Anwendung
des Devilleschen Verfahrens auf die Darstellung des Magnesiums ist
sodann erst mehrere Jahre später von St. Claire, Deville und Caron
erfunden. Das Devillesche Patent scheint also in beiden oben ange-
deuteten Richtungen nur eine beschränktere Geltung erlangt zu haben.

I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
Maschinen dieses Gebrauchsrecht für sich und unabhängig
von dem Eigenthum der Maschine übertragen werden kann,
folglich auch in diesem Falle dem Eigenthümer, der nicht auch
das Gebrauchsrecht erworben hat, der unbefugte Gebrauch der
Maschine untersagt werden kann.

Die technischen Prozesse unterscheiden sich von der vor-
hergehenden Klasse der Erfindungen dadurch, dass das neu
erfundene Hülfsmittel der Production nicht in einer bleibenden
Vorrichtung, sondern in einem Verfahren besteht, welches nach
Regeln mitgetheilt werden kann. Auch bei den technischen
Prozessen kann es mitunter zweifelhaft werden, ob die Erfin-
dung der dritten oder der ersten Klasse zuzuzählen ist, wenn
nämlich nicht bloss der Prozess, sondern auch das Product der
Erfindung ein neues ist. So kann z. B. bei dem Devilleschen
Verfahren der Aluminiumfabrication entweder das in Barren
und in technisch verwendbarer Form zuerst dargestellte neue
Metall als der Gegenstand der Erfindung betrachtet werden,
oder das Verfahren selbst. Im ersteren Falle würde das ausschlies-
sende Recht des Erfinders sich für die Dauer des Patentes auf
jede Darstellung von Aluminium in Barren erstrecken, so dass
auch der Erfinder eines neuen Prozesses der Aluminiumgewin-
nung davon vor Ablauf der Schutzfrist keinen Gebrauch ma-
chen könnte1). Dagegen hätte der Erfinder nicht das Recht,
die Anwendung der von ihm erfundenen Methode auf andere
Metallgewinnungen, z. B. auf die Darstellung des Magnesiums,
zu untersagen. Wäre dagegen der Fabrikationsprozess und die
Anwendung der dabei gebrauchten Hülfsmittel ohne Rücksicht
auf das erzielte Product als patentirt anzusehen, so würde
auch die Anwendung derselben auf andere Metallverbindungen
ohne Erlaubniss des Erfinders untersagt sein. Letzterer würde
dagegen in diesem Falle nicht berechtigt sein, die Fabrikation

1) Nach Deville sind noch verschiedene neuere Methoden der
Aluminiumgewinnung in Frankreich und England patentirt worden.
Solche Patente sind namentlich von Petitjean, Corbelli und Johnson
gelöst und soviel bekannt, nicht angefochten worden. Die Anwendung
des Devilleschen Verfahrens auf die Darstellung des Magnesiums ist
sodann erst mehrere Jahre später von St. Claire, Deville und Caron
erfunden. Das Devillesche Patent scheint also in beiden oben ange-
deuteten Richtungen nur eine beschränktere Geltung erlangt zu haben.
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[28/0055] I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen. Maschinen dieses Gebrauchsrecht für sich und unabhängig von dem Eigenthum der Maschine übertragen werden kann, folglich auch in diesem Falle dem Eigenthümer, der nicht auch das Gebrauchsrecht erworben hat, der unbefugte Gebrauch der Maschine untersagt werden kann. Die technischen Prozesse unterscheiden sich von der vor- hergehenden Klasse der Erfindungen dadurch, dass das neu erfundene Hülfsmittel der Production nicht in einer bleibenden Vorrichtung, sondern in einem Verfahren besteht, welches nach Regeln mitgetheilt werden kann. Auch bei den technischen Prozessen kann es mitunter zweifelhaft werden, ob die Erfin- dung der dritten oder der ersten Klasse zuzuzählen ist, wenn nämlich nicht bloss der Prozess, sondern auch das Product der Erfindung ein neues ist. So kann z. B. bei dem Devilleschen Verfahren der Aluminiumfabrication entweder das in Barren und in technisch verwendbarer Form zuerst dargestellte neue Metall als der Gegenstand der Erfindung betrachtet werden, oder das Verfahren selbst. Im ersteren Falle würde das ausschlies- sende Recht des Erfinders sich für die Dauer des Patentes auf jede Darstellung von Aluminium in Barren erstrecken, so dass auch der Erfinder eines neuen Prozesses der Aluminiumgewin- nung davon vor Ablauf der Schutzfrist keinen Gebrauch ma- chen könnte 1). Dagegen hätte der Erfinder nicht das Recht, die Anwendung der von ihm erfundenen Methode auf andere Metallgewinnungen, z. B. auf die Darstellung des Magnesiums, zu untersagen. Wäre dagegen der Fabrikationsprozess und die Anwendung der dabei gebrauchten Hülfsmittel ohne Rücksicht auf das erzielte Product als patentirt anzusehen, so würde auch die Anwendung derselben auf andere Metallverbindungen ohne Erlaubniss des Erfinders untersagt sein. Letzterer würde dagegen in diesem Falle nicht berechtigt sein, die Fabrikation 1) Nach Deville sind noch verschiedene neuere Methoden der Aluminiumgewinnung in Frankreich und England patentirt worden. Solche Patente sind namentlich von Petitjean, Corbelli und Johnson gelöst und soviel bekannt, nicht angefochten worden. Die Anwendung des Devilleschen Verfahrens auf die Darstellung des Magnesiums ist sodann erst mehrere Jahre später von St. Claire, Deville und Caron erfunden. Das Devillesche Patent scheint also in beiden oben ange- deuteten Richtungen nur eine beschränktere Geltung erlangt zu haben.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/55>, abgerufen am 29.04.2024.