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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
2. das Recht zu ertheilen
a. eine neue Fabrikationsmethode oder
b. neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabri-
kation in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass
er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der paten-
tirten Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegen-
standes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm
erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm
bezogen haben."

Die Eintheilung begreift unter 1 die Waaren, welche nur
Gegenstand des Fabrikations- und Handelsmonopoles sind, un-
ter 2 a die technischen Prozesse, welche nur Gegenstand eines
Gebrauchsmonopoles sein können, endlich unter 2 b die Ma-
schinen, welche sowohl als Gegenstände der ausschliesslichen
Anfertigung als auch des ausschliesslichen Gebrauches verwer-
thet werden können.

Auch die Oesterreichische und die Bayerische Gesetzge-
bung schliesst sich der Eintheilung des Nordamerikanischen
Statutes unverändert an1).

Die Englische und die Belgische Gesetzgebung enthalten
keine Bestimmung über die Eintheilung der Erfindungen. Das
Französische Patentgesetz unterscheidet nur zwei Klassen: neue
Erzeugnisse und neue Hülfsmittel des Gewerbes2), so dass die
Maschinen entweder der einen oder der andern Klasse zuge-
zählt werden müssen, je nachdem sie von dem Patentinhaber

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. Ein ausschlies-
sendes Privilegium kann -- auf jede neue Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung ertheilt werden, welche
a. ein neues Erzeugniss der Industrie, oder
b. ein neues Erzeugungsmittel, oder
c. eine neue Erzeugungsmethode zum Gegenstande hat.
Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 1. Für Entdeckungen, Erfin-
dungen oder Verbesserungen im Gebiete der Gewerbe, dieselben mö-
gen nun ein neues Fabrikat, ein neues Fabrikationsmittel oder eine
neue Fabrikationsmethode betreffen, können Erfindungsprivilegien (Ge-
werbspatente) ertheilt werden.
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 2. Seront considerees
comme inventions ou decouvertes nouvelles:
L'invention de nouveaux produits industriels: L'invention de nou-
veaux moyens ou l'application nouvelle de moyens connus. pour l'ob-
tention d'un resultat ou d'un produit industriel.
I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen.
2. das Recht zu ertheilen
a. eine neue Fabrikationsmethode oder
b. neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabri-
kation in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass
er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der paten-
tirten Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegen-
standes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm
erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm
bezogen haben.«

Die Eintheilung begreift unter 1 die Waaren, welche nur
Gegenstand des Fabrikations- und Handelsmonopoles sind, un-
ter 2 a die technischen Prozesse, welche nur Gegenstand eines
Gebrauchsmonopoles sein können, endlich unter 2 b die Ma-
schinen, welche sowohl als Gegenstände der ausschliesslichen
Anfertigung als auch des ausschliesslichen Gebrauches verwer-
thet werden können.

Auch die Oesterreichische und die Bayerische Gesetzge-
bung schliesst sich der Eintheilung des Nordamerikanischen
Statutes unverändert an1).

Die Englische und die Belgische Gesetzgebung enthalten
keine Bestimmung über die Eintheilung der Erfindungen. Das
Französische Patentgesetz unterscheidet nur zwei Klassen: neue
Erzeugnisse und neue Hülfsmittel des Gewerbes2), so dass die
Maschinen entweder der einen oder der andern Klasse zuge-
zählt werden müssen, je nachdem sie von dem Patentinhaber

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. Ein ausschlies-
sendes Privilegium kann — auf jede neue Entdeckung, Erfindung oder
Verbesserung ertheilt werden, welche
a. ein neues Erzeugniss der Industrie, oder
b. ein neues Erzeugungsmittel, oder
c. eine neue Erzeugungsmethode zum Gegenstande hat.
Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 1. Für Entdeckungen, Erfin-
dungen oder Verbesserungen im Gebiete der Gewerbe, dieselben mö-
gen nun ein neues Fabrikat, ein neues Fabrikationsmittel oder eine
neue Fabrikationsmethode betreffen, können Erfindungsprivilegien (Ge-
werbspatente) ertheilt werden.
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 2. Seront considérées
comme inventions ou découvertes nouvelles:
L’invention de nouveaux produits industriels: L’invention de nou-
veaux moyens ou l’application nouvelle de moyens connus. pour l’ob-
tention d’un résultat ou d’un produit industriel.
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[34/0061] I. Vorbegriffe. §. 3. Eintheilung der Erfindungen. 2. das Recht zu ertheilen a. eine neue Fabrikationsmethode oder b. neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabri- kation in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der paten- tirten Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegen- standes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.« Die Eintheilung begreift unter 1 die Waaren, welche nur Gegenstand des Fabrikations- und Handelsmonopoles sind, un- ter 2 a die technischen Prozesse, welche nur Gegenstand eines Gebrauchsmonopoles sein können, endlich unter 2 b die Ma- schinen, welche sowohl als Gegenstände der ausschliesslichen Anfertigung als auch des ausschliesslichen Gebrauches verwer- thet werden können. Auch die Oesterreichische und die Bayerische Gesetzge- bung schliesst sich der Eintheilung des Nordamerikanischen Statutes unverändert an 1). Die Englische und die Belgische Gesetzgebung enthalten keine Bestimmung über die Eintheilung der Erfindungen. Das Französische Patentgesetz unterscheidet nur zwei Klassen: neue Erzeugnisse und neue Hülfsmittel des Gewerbes 2), so dass die Maschinen entweder der einen oder der andern Klasse zuge- zählt werden müssen, je nachdem sie von dem Patentinhaber 1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 1. Ein ausschlies- sendes Privilegium kann — auf jede neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung ertheilt werden, welche a. ein neues Erzeugniss der Industrie, oder b. ein neues Erzeugungsmittel, oder c. eine neue Erzeugungsmethode zum Gegenstande hat. Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 1. Für Entdeckungen, Erfin- dungen oder Verbesserungen im Gebiete der Gewerbe, dieselben mö- gen nun ein neues Fabrikat, ein neues Fabrikationsmittel oder eine neue Fabrikationsmethode betreffen, können Erfindungsprivilegien (Ge- werbspatente) ertheilt werden. 2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 2. Seront considérées comme inventions ou découvertes nouvelles: L’invention de nouveaux produits industriels: L’invention de nou- veaux moyens ou l’application nouvelle de moyens connus. pour l’ob- tention d’un résultat ou d’un produit industriel.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/61>, abgerufen am 29.04.2024.