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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Andere Gesetzgebungen.
als Gegenstände des Handelsmonopoles oder des Gebrauchsmo-
nopoles verwerthet werden.

§. 4. Neue Erfindungen.

Positive Bedingung der Neuheit. -- Neue Producte. -- Neue Hülfs-
mittel. -- Neue Anwendungen. -- Anwendung wissenschaftlicher Prin-
zipien. -- Materieller Gebrauch. -- Nützlichkeit der Erfindung.

Zu den Bedingungen des Patentschutzes, welche aus der
Beschaffenheit des Gegenstandes der Erfindung folgen, tritt
noch ein weiteres objectives Erforderniss: das der Neuheit der
Erfindung hinzu. Der Patentschutz soll die Interessen des
Erfinders mit denen der Gesammtheit vereinigen, indem er
dem Erfinder für den Preis der Mittheilung seiner Entdeckung
ein ausschliessliches Recht der Benutzung für gewisse Zeit ge-
währt. Der Grund des Patentschutzes fällt aber weg, wenn
der Gegenstand der Erfindung bereits vor der Einlegung des
Patentgesuches bekannt war. Die Ertheilung des Patentes auf
einen bereits bekannten Gegenstand würde eine Beschränkung
der Gewerbefreiheit enthalten, für welche der Gesammtheit kein
Aequivalent geboten wird.

Die Bedingung der Neuheit der zu patentirenden Erfin-
dung folgt auch aus den Erfordernissen des geistigen Eigen-
thumes überhaupt, da ein ausschliessliches Recht der Repro-
duction nur an solchen Gegenständen erworben werden kann,
welche nicht bereits vor der Erwerbung in den freien Verkehr
übergegangen oder in dem geistigen Eigenthume eines Anderen
befindlich waren. Nur erlangt diese Bedingung in Bezug auf
die Erfindungen eine andere und grössere Bedeutung, als bei
den übrigen Gegenständen des geistigen Eigenthumes. Für
die Schriften und die Kunstwerke konnte das Requisit der
Originalität als eine bloss negative Bedingung des Inhaltes
definirt werden, dass das Werk weder die Wiederholung eines
anderen Geistesproductes noch auch die bloss mechanische Re-
production eines Naturproductes sein dürfe (Bd. I S. 132). Für
die Erfindungen tritt dagegen das positive Erforderniss hinzu,
dass die Erfindung nicht bloss original, sondern auch neu sein
muss, dass der Gegenstand derselben nicht bloss eine eigen-
thümliche Form besitzen, sondern auch einem neuen materiellen

Andere Gesetzgebungen.
als Gegenstände des Handelsmonopoles oder des Gebrauchsmo-
nopoles verwerthet werden.

§. 4. Neue Erfindungen.

Positive Bedingung der Neuheit. — Neue Producte. — Neue Hülfs-
mittel. — Neue Anwendungen. — Anwendung wissenschaftlicher Prin-
zipien. — Materieller Gebrauch. — Nützlichkeit der Erfindung.

Zu den Bedingungen des Patentschutzes, welche aus der
Beschaffenheit des Gegenstandes der Erfindung folgen, tritt
noch ein weiteres objectives Erforderniss: das der Neuheit der
Erfindung hinzu. Der Patentschutz soll die Interessen des
Erfinders mit denen der Gesammtheit vereinigen, indem er
dem Erfinder für den Preis der Mittheilung seiner Entdeckung
ein ausschliessliches Recht der Benutzung für gewisse Zeit ge-
währt. Der Grund des Patentschutzes fällt aber weg, wenn
der Gegenstand der Erfindung bereits vor der Einlegung des
Patentgesuches bekannt war. Die Ertheilung des Patentes auf
einen bereits bekannten Gegenstand würde eine Beschränkung
der Gewerbefreiheit enthalten, für welche der Gesammtheit kein
Aequivalent geboten wird.

Die Bedingung der Neuheit der zu patentirenden Erfin-
dung folgt auch aus den Erfordernissen des geistigen Eigen-
thumes überhaupt, da ein ausschliessliches Recht der Repro-
duction nur an solchen Gegenständen erworben werden kann,
welche nicht bereits vor der Erwerbung in den freien Verkehr
übergegangen oder in dem geistigen Eigenthume eines Anderen
befindlich waren. Nur erlangt diese Bedingung in Bezug auf
die Erfindungen eine andere und grössere Bedeutung, als bei
den übrigen Gegenständen des geistigen Eigenthumes. Für
die Schriften und die Kunstwerke konnte das Requisit der
Originalität als eine bloss negative Bedingung des Inhaltes
definirt werden, dass das Werk weder die Wiederholung eines
anderen Geistesproductes noch auch die bloss mechanische Re-
production eines Naturproductes sein dürfe (Bd. I S. 132). Für
die Erfindungen tritt dagegen das positive Erforderniss hinzu,
dass die Erfindung nicht bloss original, sondern auch neu sein
muss, dass der Gegenstand derselben nicht bloss eine eigen-
thümliche Form besitzen, sondern auch einem neuen materiellen

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[35/0062] Andere Gesetzgebungen. als Gegenstände des Handelsmonopoles oder des Gebrauchsmo- nopoles verwerthet werden. §. 4. Neue Erfindungen. Positive Bedingung der Neuheit. — Neue Producte. — Neue Hülfs- mittel. — Neue Anwendungen. — Anwendung wissenschaftlicher Prin- zipien. — Materieller Gebrauch. — Nützlichkeit der Erfindung. Zu den Bedingungen des Patentschutzes, welche aus der Beschaffenheit des Gegenstandes der Erfindung folgen, tritt noch ein weiteres objectives Erforderniss: das der Neuheit der Erfindung hinzu. Der Patentschutz soll die Interessen des Erfinders mit denen der Gesammtheit vereinigen, indem er dem Erfinder für den Preis der Mittheilung seiner Entdeckung ein ausschliessliches Recht der Benutzung für gewisse Zeit ge- währt. Der Grund des Patentschutzes fällt aber weg, wenn der Gegenstand der Erfindung bereits vor der Einlegung des Patentgesuches bekannt war. Die Ertheilung des Patentes auf einen bereits bekannten Gegenstand würde eine Beschränkung der Gewerbefreiheit enthalten, für welche der Gesammtheit kein Aequivalent geboten wird. Die Bedingung der Neuheit der zu patentirenden Erfin- dung folgt auch aus den Erfordernissen des geistigen Eigen- thumes überhaupt, da ein ausschliessliches Recht der Repro- duction nur an solchen Gegenständen erworben werden kann, welche nicht bereits vor der Erwerbung in den freien Verkehr übergegangen oder in dem geistigen Eigenthume eines Anderen befindlich waren. Nur erlangt diese Bedingung in Bezug auf die Erfindungen eine andere und grössere Bedeutung, als bei den übrigen Gegenständen des geistigen Eigenthumes. Für die Schriften und die Kunstwerke konnte das Requisit der Originalität als eine bloss negative Bedingung des Inhaltes definirt werden, dass das Werk weder die Wiederholung eines anderen Geistesproductes noch auch die bloss mechanische Re- production eines Naturproductes sein dürfe (Bd. I S. 132). Für die Erfindungen tritt dagegen das positive Erforderniss hinzu, dass die Erfindung nicht bloss original, sondern auch neu sein muss, dass der Gegenstand derselben nicht bloss eine eigen- thümliche Form besitzen, sondern auch einem neuen materiellen

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/62>, abgerufen am 29.04.2024.