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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
folgenden Entdeckungen, welche von andern Erfindern auf dem-
selben Gebiete gemacht werden. Der Patentschutz kann und
darf nicht die Wirkung haben, dass der Erfindungsgeist der
Menschheit für die Dauer des verliehenen Patentes auf der
von dem Erfinder erreichten Stufe inne halten müsste. Er
muss so geregelt sein, dass ein neuer Erfinder, welcher den
von dem Patentinhaber gewonnenen neuen Resultaten etwas
Neues hinzufügt, an dieser Verbesserung ein ausschliessliches
Nutzungsrecht erlangt, welches mit dem Rechte des früheren
Erfinders in Wechselwirkung tritt.

Eine solche Collision der Rechte tritt übrigens nur in dem
Falle ein, wenn es sich um die Verbesserung einer patentirten
Erfindung während der Dauer des Patentschutzes handelt.
Wenn also nach dem im Eingange Gesagten alle Erfindungen
in gewissem Sinne als Verbesserungen bezeichnet werden können,
so dürfen doch im juristischen Sinne nur solche Erfindungen
als Gegenstand eines Verbesserungspatentes gelten, welche die
theilweise Abänderung einer noch patentirten Erfindung zum
Gegenstande haben.

Ist die Erfindung, um deren Verbesserung es sich han-
delt, in den freien Gebrauch übergegangen, so findet eine Col-
lision der Rechte nicht statt und das Recht des Patentinhabers
erscheint nur insofern beschränkt, als er niemand an der Be-
nutzung der bereits bekannten Theile seiner Erfindung hindern
kann. Der Patentschutz wird also nur für die eingeführten
Verbesserungen erlangt. Im Uebrigen bietet jedoch das Recht
des Patentinhabers keine Besonderheiten dar.

Anders verhält es sich bei der Verbesserung einzelner
Theile einer patentirten Erfindung. Hier erleidet das Recht
des neueren Erfinders die Beschränkung, dass er die in der
ausschliesslichen Benutzung des älteren Erfinders befindlichen
Theile ohne Erlaubniss des letztern nicht zur Anwendung brin-
gen darf. Handelt es sich also um eine Erfindung, die nur
einen Bestandtheil der älteren Erfindung verändert und ohne
deren übrige Bestandtheile nicht ausgeführt werden kann, so
ist die Benutzung der verbesserten Erfindung überhaupt von
der Erlaubniss des älteren Erfinders abhängig. Andrerseits
darf der ältere Erfinder die Verbesserung seines Nachfolgers
nicht ohne dessen Erlaubniss anwenden. Er wird also eben-
falls in dem Gebrauche seiner Erfindung beschränkt, indem

I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
folgenden Entdeckungen, welche von andern Erfindern auf dem-
selben Gebiete gemacht werden. Der Patentschutz kann und
darf nicht die Wirkung haben, dass der Erfindungsgeist der
Menschheit für die Dauer des verliehenen Patentes auf der
von dem Erfinder erreichten Stufe inne halten müsste. Er
muss so geregelt sein, dass ein neuer Erfinder, welcher den
von dem Patentinhaber gewonnenen neuen Resultaten etwas
Neues hinzufügt, an dieser Verbesserung ein ausschliessliches
Nutzungsrecht erlangt, welches mit dem Rechte des früheren
Erfinders in Wechselwirkung tritt.

Eine solche Collision der Rechte tritt übrigens nur in dem
Falle ein, wenn es sich um die Verbesserung einer patentirten
Erfindung während der Dauer des Patentschutzes handelt.
Wenn also nach dem im Eingange Gesagten alle Erfindungen
in gewissem Sinne als Verbesserungen bezeichnet werden können,
so dürfen doch im juristischen Sinne nur solche Erfindungen
als Gegenstand eines Verbesserungspatentes gelten, welche die
theilweise Abänderung einer noch patentirten Erfindung zum
Gegenstande haben.

Ist die Erfindung, um deren Verbesserung es sich han-
delt, in den freien Gebrauch übergegangen, so findet eine Col-
lision der Rechte nicht statt und das Recht des Patentinhabers
erscheint nur insofern beschränkt, als er niemand an der Be-
nutzung der bereits bekannten Theile seiner Erfindung hindern
kann. Der Patentschutz wird also nur für die eingeführten
Verbesserungen erlangt. Im Uebrigen bietet jedoch das Recht
des Patentinhabers keine Besonderheiten dar.

Anders verhält es sich bei der Verbesserung einzelner
Theile einer patentirten Erfindung. Hier erleidet das Recht
des neueren Erfinders die Beschränkung, dass er die in der
ausschliesslichen Benutzung des älteren Erfinders befindlichen
Theile ohne Erlaubniss des letztern nicht zur Anwendung brin-
gen darf. Handelt es sich also um eine Erfindung, die nur
einen Bestandtheil der älteren Erfindung verändert und ohne
deren übrige Bestandtheile nicht ausgeführt werden kann, so
ist die Benutzung der verbesserten Erfindung überhaupt von
der Erlaubniss des älteren Erfinders abhängig. Andrerseits
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nicht ohne dessen Erlaubniss anwenden. Er wird also eben-
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[60/0087] I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente. folgenden Entdeckungen, welche von andern Erfindern auf dem- selben Gebiete gemacht werden. Der Patentschutz kann und darf nicht die Wirkung haben, dass der Erfindungsgeist der Menschheit für die Dauer des verliehenen Patentes auf der von dem Erfinder erreichten Stufe inne halten müsste. Er muss so geregelt sein, dass ein neuer Erfinder, welcher den von dem Patentinhaber gewonnenen neuen Resultaten etwas Neues hinzufügt, an dieser Verbesserung ein ausschliessliches Nutzungsrecht erlangt, welches mit dem Rechte des früheren Erfinders in Wechselwirkung tritt. Eine solche Collision der Rechte tritt übrigens nur in dem Falle ein, wenn es sich um die Verbesserung einer patentirten Erfindung während der Dauer des Patentschutzes handelt. Wenn also nach dem im Eingange Gesagten alle Erfindungen in gewissem Sinne als Verbesserungen bezeichnet werden können, so dürfen doch im juristischen Sinne nur solche Erfindungen als Gegenstand eines Verbesserungspatentes gelten, welche die theilweise Abänderung einer noch patentirten Erfindung zum Gegenstande haben. Ist die Erfindung, um deren Verbesserung es sich han- delt, in den freien Gebrauch übergegangen, so findet eine Col- lision der Rechte nicht statt und das Recht des Patentinhabers erscheint nur insofern beschränkt, als er niemand an der Be- nutzung der bereits bekannten Theile seiner Erfindung hindern kann. Der Patentschutz wird also nur für die eingeführten Verbesserungen erlangt. Im Uebrigen bietet jedoch das Recht des Patentinhabers keine Besonderheiten dar. Anders verhält es sich bei der Verbesserung einzelner Theile einer patentirten Erfindung. Hier erleidet das Recht des neueren Erfinders die Beschränkung, dass er die in der ausschliesslichen Benutzung des älteren Erfinders befindlichen Theile ohne Erlaubniss des letztern nicht zur Anwendung brin- gen darf. Handelt es sich also um eine Erfindung, die nur einen Bestandtheil der älteren Erfindung verändert und ohne deren übrige Bestandtheile nicht ausgeführt werden kann, so ist die Benutzung der verbesserten Erfindung überhaupt von der Erlaubniss des älteren Erfinders abhängig. Andrerseits darf der ältere Erfinder die Verbesserung seines Nachfolgers nicht ohne dessen Erlaubniss anwenden. Er wird also eben- falls in dem Gebrauche seiner Erfindung beschränkt, indem

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/87>, abgerufen am 29.04.2024.