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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
richtung der Caveats dazu, den Erfinder gegen die Beschrän-
kung im Gebrauche seiner Erfindung durch künftige Verbesse-
rungspatente zu sichern. Durch ein solches Caveat wurde die
Absicht ausgesprochen, auf eine noch nicht ausgeführte Erfin-
dung ein Patent nachzusuchen, mit dem Antrage, von jedem
auf denselben Gegenstand bezüglichen Patentgesuche dem An-
tragsteller Nachricht zu geben und vor der Ertheilung des
nachgesuchten Patentes über die concurrirenden Ansprüche zu
entscheiden. Der Inhaber des Caveats erlangte, wenn er zur
Zeit der Anmeldung des fremden Patentgesuches ebenfalls in
der Lage war, seine vorläufig angemeldete Erfindung zu spe-
zifiziren, mit dem Concurrenten gleiche Rechte. Dieses Mittel
konnte von den Patentinhabern mit gutem Erfolge angewendet
werden, um sich das Recht auf künftige Verbesserungen zu
sichern, deren Möglichkeit vorauszusehen war, während die
Mittel zu ihrer Realisirung noch nicht gefunden waren. Allein
die Caveats gegen künftige Patentgesuche sind wegen der damit
unvermeidlich verbundenen Missbräuche durch die neuere Eng-
lische Gesetzgebung ganz abgeschafft und es fehlt im Eng-
lischen Patentrechte, ebenso wie im Preussischen, ganz an be-
sonderen Bestimmungen über die Verbesserungspatente.

Das Französische Patentgesetz vom 5. Juli 1844 hat da-
gegen die Interessen des früheren Erfinders dadurch zu schützen
gesucht, dass es ein Vorrecht auf die Ertheilung von Verbesse-
rungspatenten zu seiner patentirten Erfindung für die Dauer
eines Jahres gegeben hat. Es bestimmt:

Art. 18. Niemand ausser dem Patentinhaber und seinen
Rechtsnachfolgern kann in der vorbezeichneten Weise binnen
Jahresfrist ein gültiges Patent auf Abänderungen, Vervoll-
kommnungen oder auf Zusätze zu der Erfindung erlangen,
welche den Gegenstand des früheren Patentes ausmacht.

Gleichwohl ist es Jedermann, welcher ein Patent auf Ver-
änderungen, Zusätze oder Verbesserungen einer bereits paten-
tirten Erfindung zu erwerben wünscht, gestattet, im Verlaufe
des gedachten Jahres seine Eingabe zu deponiren, welche
sodann bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel unter
Siegel bleibt.

Nach Ablauf des Jahres wird das Siegel gelöst und das
Patent ertheilt.

Jedoch ist dem ursprünglichen Patentinhaber der Vorzug

I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
richtung der Caveats dazu, den Erfinder gegen die Beschrän-
kung im Gebrauche seiner Erfindung durch künftige Verbesse-
rungspatente zu sichern. Durch ein solches Caveat wurde die
Absicht ausgesprochen, auf eine noch nicht ausgeführte Erfin-
dung ein Patent nachzusuchen, mit dem Antrage, von jedem
auf denselben Gegenstand bezüglichen Patentgesuche dem An-
tragsteller Nachricht zu geben und vor der Ertheilung des
nachgesuchten Patentes über die concurrirenden Ansprüche zu
entscheiden. Der Inhaber des Caveats erlangte, wenn er zur
Zeit der Anmeldung des fremden Patentgesuches ebenfalls in
der Lage war, seine vorläufig angemeldete Erfindung zu spe-
zifiziren, mit dem Concurrenten gleiche Rechte. Dieses Mittel
konnte von den Patentinhabern mit gutem Erfolge angewendet
werden, um sich das Recht auf künftige Verbesserungen zu
sichern, deren Möglichkeit vorauszusehen war, während die
Mittel zu ihrer Realisirung noch nicht gefunden waren. Allein
die Caveats gegen künftige Patentgesuche sind wegen der damit
unvermeidlich verbundenen Missbräuche durch die neuere Eng-
lische Gesetzgebung ganz abgeschafft und es fehlt im Eng-
lischen Patentrechte, ebenso wie im Preussischen, ganz an be-
sonderen Bestimmungen über die Verbesserungspatente.

Das Französische Patentgesetz vom 5. Juli 1844 hat da-
gegen die Interessen des früheren Erfinders dadurch zu schützen
gesucht, dass es ein Vorrecht auf die Ertheilung von Verbesse-
rungspatenten zu seiner patentirten Erfindung für die Dauer
eines Jahres gegeben hat. Es bestimmt:

Art. 18. Niemand ausser dem Patentinhaber und seinen
Rechtsnachfolgern kann in der vorbezeichneten Weise binnen
Jahresfrist ein gültiges Patent auf Abänderungen, Vervoll-
kommnungen oder auf Zusätze zu der Erfindung erlangen,
welche den Gegenstand des früheren Patentes ausmacht.

Gleichwohl ist es Jedermann, welcher ein Patent auf Ver-
änderungen, Zusätze oder Verbesserungen einer bereits paten-
tirten Erfindung zu erwerben wünscht, gestattet, im Verlaufe
des gedachten Jahres seine Eingabe zu deponiren, welche
sodann bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel unter
Siegel bleibt.

Nach Ablauf des Jahres wird das Siegel gelöst und das
Patent ertheilt.

Jedoch ist dem ursprünglichen Patentinhaber der Vorzug

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[62/0089] I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente. richtung der Caveats dazu, den Erfinder gegen die Beschrän- kung im Gebrauche seiner Erfindung durch künftige Verbesse- rungspatente zu sichern. Durch ein solches Caveat wurde die Absicht ausgesprochen, auf eine noch nicht ausgeführte Erfin- dung ein Patent nachzusuchen, mit dem Antrage, von jedem auf denselben Gegenstand bezüglichen Patentgesuche dem An- tragsteller Nachricht zu geben und vor der Ertheilung des nachgesuchten Patentes über die concurrirenden Ansprüche zu entscheiden. Der Inhaber des Caveats erlangte, wenn er zur Zeit der Anmeldung des fremden Patentgesuches ebenfalls in der Lage war, seine vorläufig angemeldete Erfindung zu spe- zifiziren, mit dem Concurrenten gleiche Rechte. Dieses Mittel konnte von den Patentinhabern mit gutem Erfolge angewendet werden, um sich das Recht auf künftige Verbesserungen zu sichern, deren Möglichkeit vorauszusehen war, während die Mittel zu ihrer Realisirung noch nicht gefunden waren. Allein die Caveats gegen künftige Patentgesuche sind wegen der damit unvermeidlich verbundenen Missbräuche durch die neuere Eng- lische Gesetzgebung ganz abgeschafft und es fehlt im Eng- lischen Patentrechte, ebenso wie im Preussischen, ganz an be- sonderen Bestimmungen über die Verbesserungspatente. Das Französische Patentgesetz vom 5. Juli 1844 hat da- gegen die Interessen des früheren Erfinders dadurch zu schützen gesucht, dass es ein Vorrecht auf die Ertheilung von Verbesse- rungspatenten zu seiner patentirten Erfindung für die Dauer eines Jahres gegeben hat. Es bestimmt: Art. 18. Niemand ausser dem Patentinhaber und seinen Rechtsnachfolgern kann in der vorbezeichneten Weise binnen Jahresfrist ein gültiges Patent auf Abänderungen, Vervoll- kommnungen oder auf Zusätze zu der Erfindung erlangen, welche den Gegenstand des früheren Patentes ausmacht. Gleichwohl ist es Jedermann, welcher ein Patent auf Ver- änderungen, Zusätze oder Verbesserungen einer bereits paten- tirten Erfindung zu erwerben wünscht, gestattet, im Verlaufe des gedachten Jahres seine Eingabe zu deponiren, welche sodann bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel unter Siegel bleibt. Nach Ablauf des Jahres wird das Siegel gelöst und das Patent ertheilt. Jedoch ist dem ursprünglichen Patentinhaber der Vorzug

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/89>, abgerufen am 28.04.2024.