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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonsulat
übergeben werden. Der Konsul kann jedoch die Uebernahme der
Nachlaßgegenstände "aus besonderen Gründen" ablehnen 1), d. h.
wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig-
keiten führen würde, insbesondere wenn der Schiffer auf der Reise
nach einem Deutschen Hafen sich befindet und die Nachlaßgegen-
stände dorthin mitnehmen kann 2).

b) Bei Unfällen, von welchen Deutsche Schiffe betroffen
werden, haben die Konsuln die erforderlichen Bergungs- und
Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen 3).

Wider den Willen des Schiffsführers sind -- so wenig wie
an den Deutschen Küsten 4) -- an Deutschen Schiffen im Auslande
Maßregeln zum Zweck der Bergung oder Hilfsleistung zu ergrei-
fen. Wird der Konsul aber von dem Schiffer zur Leistung von
Hülfe aufgefordert oder erfährt er, daß in der Nähe seines Wohn-
sitzes ein deutsches Schiff in Noth ist, so hat er sofort sich zu ver-
wenden, daß die zur Hülfeleistung erforderlichen Anstalten schleu-
nigst getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob, auf Erfüllung
der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Zusiche-
rungen zu dringen 5).

Wenn der Konsul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen-
ständen, welche von der See auf den Strand geworfen oder die
aus dem Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige
einen vermögensrechtlichen Anspruch haben, so ist er zur Wahrung
dieser Interessen befugt und verpflichtet.


ihnen die Gerichtsbarkeit zusteht. Vgl. den Vertrag mit Persien Art. 15
und die Darstellung bei F. Martens, das Konsularwesen im Orient S. 489 ff.
1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abs. 3.
2) Die Konsular-Verträge räumen den Konsuln in Ansehung der Hinter-
lassenschaften von Schiffsleuten und Schiffspassagieren in der Regel das aus-
schließliche
Recht der Inventarisirung und Sicherstellung ein. Italien
und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon-
vention mit Rußland Art. 13.
3) Konsulatsges. §. 36.
4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74).
5) Alle Schifffahrts- und Konsular-Verträge enthalten solche Zusicherungen:
Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder-
lande
Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19.
Persien 10. Rußland 14. Costa Rica 34. -- Vgl. Esperson
II.
Nro. 167 ff. S. 102.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonſulat
übergeben werden. Der Konſul kann jedoch die Uebernahme der
Nachlaßgegenſtände „aus beſonderen Gründen“ ablehnen 1), d. h.
wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig-
keiten führen würde, insbeſondere wenn der Schiffer auf der Reiſe
nach einem Deutſchen Hafen ſich befindet und die Nachlaßgegen-
ſtände dorthin mitnehmen kann 2).

β) Bei Unfällen, von welchen Deutſche Schiffe betroffen
werden, haben die Konſuln die erforderlichen Bergungs- und
Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen 3).

Wider den Willen des Schiffsführers ſind — ſo wenig wie
an den Deutſchen Küſten 4) — an Deutſchen Schiffen im Auslande
Maßregeln zum Zweck der Bergung oder Hilfsleiſtung zu ergrei-
fen. Wird der Konſul aber von dem Schiffer zur Leiſtung von
Hülfe aufgefordert oder erfährt er, daß in der Nähe ſeines Wohn-
ſitzes ein deutſches Schiff in Noth iſt, ſo hat er ſofort ſich zu ver-
wenden, daß die zur Hülfeleiſtung erforderlichen Anſtalten ſchleu-
nigſt getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob, auf Erfüllung
der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Zuſiche-
rungen zu dringen 5).

Wenn der Konſul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen-
ſtänden, welche von der See auf den Strand geworfen oder die
aus dem Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige
einen vermögensrechtlichen Anſpruch haben, ſo iſt er zur Wahrung
dieſer Intereſſen befugt und verpflichtet.


ihnen die Gerichtsbarkeit zuſteht. Vgl. den Vertrag mit Perſien Art. 15
und die Darſtellung bei F. Martens, das Konſularweſen im Orient S. 489 ff.
1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abſ. 3.
2) Die Konſular-Verträge räumen den Konſuln in Anſehung der Hinter-
laſſenſchaften von Schiffsleuten und Schiffspaſſagieren in der Regel das aus-
ſchließliche
Recht der Inventariſirung und Sicherſtellung ein. Italien
und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon-
vention mit Rußland Art. 13.
3) Konſulatsgeſ. §. 36.
4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74).
5) Alle Schifffahrts- und Konſular-Verträge enthalten ſolche Zuſicherungen:
Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder-
lande
Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19.
Perſien 10. Rußland 14. Coſta Rica 34. — Vgl. Esperson
II.
Nro. 167 ff. S. 102.
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[265/0279] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. benen Schiffmannes kann von dem Schiffer einem Reichskonſulat übergeben werden. Der Konſul kann jedoch die Uebernahme der Nachlaßgegenſtände „aus beſonderen Gründen“ ablehnen 1), d. h. wenn die Uebernahme zu unnöthigen und weitläufigen Schwierig- keiten führen würde, insbeſondere wenn der Schiffer auf der Reiſe nach einem Deutſchen Hafen ſich befindet und die Nachlaßgegen- ſtände dorthin mitnehmen kann 2). β) Bei Unfällen, von welchen Deutſche Schiffe betroffen werden, haben die Konſuln die erforderlichen Bergungs- und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen 3). Wider den Willen des Schiffsführers ſind — ſo wenig wie an den Deutſchen Küſten 4) — an Deutſchen Schiffen im Auslande Maßregeln zum Zweck der Bergung oder Hilfsleiſtung zu ergrei- fen. Wird der Konſul aber von dem Schiffer zur Leiſtung von Hülfe aufgefordert oder erfährt er, daß in der Nähe ſeines Wohn- ſitzes ein deutſches Schiff in Noth iſt, ſo hat er ſofort ſich zu ver- wenden, daß die zur Hülfeleiſtung erforderlichen Anſtalten ſchleu- nigſt getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob, auf Erfüllung der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen Zuſiche- rungen zu dringen 5). Wenn der Konſul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegen- ſtänden, welche von der See auf den Strand geworfen oder die aus dem Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige einen vermögensrechtlichen Anſpruch haben, ſo iſt er zur Wahrung dieſer Intereſſen befugt und verpflichtet. 3) 1) Seemanns-Ordnung §. 52 Abſ. 3. 2) Die Konſular-Verträge räumen den Konſuln in Anſehung der Hinter- laſſenſchaften von Schiffsleuten und Schiffspaſſagieren in der Regel das aus- ſchließliche Recht der Inventariſirung und Sicherſtellung ein. Italien und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art. 11. Vgl. die Kon- vention mit Rußland Art. 13. 3) Konſulatsgeſ. §. 36. 4) Strandordnung v. 17. Mai 1874 §. 7 (R.-G.-Bl. S. 74). 5) Alle Schifffahrts- und Konſular-Verträge enthalten ſolche Zuſicherungen: Italien Art. 18. Spanien Art. 18. Salvador Art. 31. Nieder- lande Art. 9. Vereinigte Staaten Art. 16. Portugal Art. 19. Perſien 10. Rußland 14. Coſta Rica 34. — Vgl. Esperson II. Nro. 167 ff. S. 102. 3) ihnen die Gerichtsbarkeit zuſteht. Vgl. den Vertrag mit Perſien Art. 15 und die Darſtellung bei F. Martens, das Konſularweſen im Orient S. 489 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/279>, abgerufen am 29.04.2024.