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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
Begränzung, daß dieselben mit jedem für den regelmäßigen Beför-
derungsdienst der Bahn bestimmten Zuge nur Einen Postwagen
unentgeldlich zu befördern brauchen 1).

Eine Vergütung haben die Eisenbahnen daher zu verlangen
für Poststücke, welche nicht unentgeldlich zu befördern sind, auch
wenn sie in dem Einen Postwagen untergebracht werden, und zwar
berechnet sich die Frachtvergütung nach der Gesammtmenge der auf
der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden zahlungspflichtigen Post-
stücke für den Achskilometer 2). Ebenso ist den Eisenbahnen eine
Vergütung zu bezahlen, wenn sie in einem Zuge mehr als Einen
Postwagen befördern, wenngleich dieselben mit Poststücken, die un-
entgeldlich zu befördern sind, befrachtet werden; die Vergütung
wird nach den Achskilometern berechnet, welche die mehr beförder-
ten Postwagen auf der Eisenbahnstrecke zurückgelegt haben. Für
das Post-Begleitungspersonal und die für den Dienst erforderlichen
Geräthschaften wird eine Vergütung nicht gezahlt 3). Die Eisen-
bahnen sind verpflichtet, auf rechtzeitige Anmeldung mehrere Post-
wagen zur Beförderung zuzulassen 4).

c) Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahn-
Postwagen werden zwar auf Kosten der Postverwaltung angeschafft
und unterhalten 5), die Eisenbahn-Verwaltungen sind aber ver-
pflichtet, im Falle des Mehrbedürfnisses oder falls die der Post
gehörigen Wagen beschädigt oder laufunfähig werden, der Postver-
waltung geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen
von Personenwagen zur Aushülfe gegen die übliche Wagenmieths-
Entschädigung zu überlassen 6). Auch sind die Eisenbahn-Verwal-

1) Art. 2 des Gesetzes.
2) Art. 2 Abs. 2. Ueber das Verfahren bei der Ermittelung des Ge-
wichts der zahlungspflichtigen Eisenbahn-Postsendungen ist eine besondere An-
weisung ergangen. Sie bildet die Anlage 50 zu Abschn. V. Abth. 2 der
Allgem. Postdienstanweisung.
3) Art. 5 Abs. 3.
4) Art. 5 Abs. 1.
5) Art. 2. Art. 6 Abs. 1 u. 2. Statt eines besonderen Postwagens kann
auch auf Grund vorangegangener Verständigung eine Abtheilung eines Eisen-
bahnwagens für den Postdienst hergerichtet werden. Die Post trägt alsdann
die Kosten der Einrichtung und Wiederherstellung und zahlt eine Miethsent-
schädigung. Art. 3.
6) Art. 5. Art. 6 Abs. 5.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Begränzung, daß dieſelben mit jedem für den regelmäßigen Beför-
derungsdienſt der Bahn beſtimmten Zuge nur Einen Poſtwagen
unentgeldlich zu befördern brauchen 1).

Eine Vergütung haben die Eiſenbahnen daher zu verlangen
für Poſtſtücke, welche nicht unentgeldlich zu befördern ſind, auch
wenn ſie in dem Einen Poſtwagen untergebracht werden, und zwar
berechnet ſich die Frachtvergütung nach der Geſammtmenge der auf
der betreffenden Eiſenbahn ſich bewegenden zahlungspflichtigen Poſt-
ſtücke für den Achskilometer 2). Ebenſo iſt den Eiſenbahnen eine
Vergütung zu bezahlen, wenn ſie in einem Zuge mehr als Einen
Poſtwagen befördern, wenngleich dieſelben mit Poſtſtücken, die un-
entgeldlich zu befördern ſind, befrachtet werden; die Vergütung
wird nach den Achskilometern berechnet, welche die mehr beförder-
ten Poſtwagen auf der Eiſenbahnſtrecke zurückgelegt haben. Für
das Poſt-Begleitungsperſonal und die für den Dienſt erforderlichen
Geräthſchaften wird eine Vergütung nicht gezahlt 3). Die Eiſen-
bahnen ſind verpflichtet, auf rechtzeitige Anmeldung mehrere Poſt-
wagen zur Beförderung zuzulaſſen 4).

c) Die für den regelmäßigen Dienſt erforderlichen Eiſenbahn-
Poſtwagen werden zwar auf Koſten der Poſtverwaltung angeſchafft
und unterhalten 5), die Eiſenbahn-Verwaltungen ſind aber ver-
pflichtet, im Falle des Mehrbedürfniſſes oder falls die der Poſt
gehörigen Wagen beſchädigt oder laufunfähig werden, der Poſtver-
waltung geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen
von Perſonenwagen zur Aushülfe gegen die übliche Wagenmieths-
Entſchädigung zu überlaſſen 6). Auch ſind die Eiſenbahn-Verwal-

1) Art. 2 des Geſetzes.
2) Art. 2 Abſ. 2. Ueber das Verfahren bei der Ermittelung des Ge-
wichts der zahlungspflichtigen Eiſenbahn-Poſtſendungen iſt eine beſondere An-
weiſung ergangen. Sie bildet die Anlage 50 zu Abſchn. V. Abth. 2 der
Allgem. Poſtdienſtanweiſung.
3) Art. 5 Abſ. 3.
4) Art. 5 Abſ. 1.
5) Art. 2. Art. 6 Abſ. 1 u. 2. Statt eines beſonderen Poſtwagens kann
auch auf Grund vorangegangener Verſtändigung eine Abtheilung eines Eiſen-
bahnwagens für den Poſtdienſt hergerichtet werden. Die Poſt trägt alsdann
die Koſten der Einrichtung und Wiederherſtellung und zahlt eine Miethsent-
ſchädigung. Art. 3.
6) Art. 5. Art. 6 Abſ. 5.
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[320/0334] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Begränzung, daß dieſelben mit jedem für den regelmäßigen Beför- derungsdienſt der Bahn beſtimmten Zuge nur Einen Poſtwagen unentgeldlich zu befördern brauchen 1). Eine Vergütung haben die Eiſenbahnen daher zu verlangen für Poſtſtücke, welche nicht unentgeldlich zu befördern ſind, auch wenn ſie in dem Einen Poſtwagen untergebracht werden, und zwar berechnet ſich die Frachtvergütung nach der Geſammtmenge der auf der betreffenden Eiſenbahn ſich bewegenden zahlungspflichtigen Poſt- ſtücke für den Achskilometer 2). Ebenſo iſt den Eiſenbahnen eine Vergütung zu bezahlen, wenn ſie in einem Zuge mehr als Einen Poſtwagen befördern, wenngleich dieſelben mit Poſtſtücken, die un- entgeldlich zu befördern ſind, befrachtet werden; die Vergütung wird nach den Achskilometern berechnet, welche die mehr beförder- ten Poſtwagen auf der Eiſenbahnſtrecke zurückgelegt haben. Für das Poſt-Begleitungsperſonal und die für den Dienſt erforderlichen Geräthſchaften wird eine Vergütung nicht gezahlt 3). Die Eiſen- bahnen ſind verpflichtet, auf rechtzeitige Anmeldung mehrere Poſt- wagen zur Beförderung zuzulaſſen 4). c) Die für den regelmäßigen Dienſt erforderlichen Eiſenbahn- Poſtwagen werden zwar auf Koſten der Poſtverwaltung angeſchafft und unterhalten 5), die Eiſenbahn-Verwaltungen ſind aber ver- pflichtet, im Falle des Mehrbedürfniſſes oder falls die der Poſt gehörigen Wagen beſchädigt oder laufunfähig werden, der Poſtver- waltung geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilungen von Perſonenwagen zur Aushülfe gegen die übliche Wagenmieths- Entſchädigung zu überlaſſen 6). Auch ſind die Eiſenbahn-Verwal- 1) Art. 2 des Geſetzes. 2) Art. 2 Abſ. 2. Ueber das Verfahren bei der Ermittelung des Ge- wichts der zahlungspflichtigen Eiſenbahn-Poſtſendungen iſt eine beſondere An- weiſung ergangen. Sie bildet die Anlage 50 zu Abſchn. V. Abth. 2 der Allgem. Poſtdienſtanweiſung. 3) Art. 5 Abſ. 3. 4) Art. 5 Abſ. 1. 5) Art. 2. Art. 6 Abſ. 1 u. 2. Statt eines beſonderen Poſtwagens kann auch auf Grund vorangegangener Verſtändigung eine Abtheilung eines Eiſen- bahnwagens für den Poſtdienſt hergerichtet werden. Die Poſt trägt alsdann die Koſten der Einrichtung und Wiederherſtellung und zahlt eine Miethsent- ſchädigung. Art. 3. 6) Art. 5. Art. 6 Abſ. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/334>, abgerufen am 29.04.2024.