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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
sächliche Garantien für ihre Befolgung. Rechtswirkungen
sind aber mit der Verletzung der über die Deckung erlassenen Vor-
schriften nicht verbunden; Art. 17 des Bankgesetzes ist, wenn er
überhaupt als Rechtsvorschrift anzuseheu wäre, immer nur eine
lex imperfecta.

b) Die Banknoten-Besteuerung. Wenn der Umlauf
von Reichsbanknoten den Baarvorrath der Reichsbank um mehr als
250 Millionen Mark übersteigt, so ist von dem Mehrbetrage
eine Steuer von jährlich fünf Prozent an die Reichskasse zu ent-
richten 1). Der Betrag der Steuer wird am Schlusse des Jahres
auf Grund der von der Verwaltung viermal monatlich zu ver-
öffentlichenden Nachweisungen festgestellt und ist spätestens am 31.
Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführen 2).

Wenn die Befugniß einer Privatbank zur Notenausgabe er-
lischt, so wächst der derselben zustehende Betrag an steuerfreien
ungedeckten Noten dem Antheile der Reichsbank zu 3), und es ist
der Reichsbank gestattet, mit anderen deutschen Banken Vereinba-
rungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Noten-
ausgabe abzuschließen 4). In Folge dieser Bestimmung hat sich
der steuerfreie Betrag, um welchen die Reichsbanknoten den Baar-
vorrath der Bank übersteigen darf, um 23,875,000 M. erhöht, in-
dem 15 Banken, denen zusammen dieser Betrag nach dem Bank-
gesetz zugestanden worden war, auf ihr Noten-Ausgaberecht ver-
zichtet haben 5).

b) Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Haupt-
kasse in Berlin
sofort auf Präsentation dem Inhaber gegen
kursfähiges deutsches Geld einzulösen 6). Diese Verpflichtung ist

1) Bankges. §. 9 Abs. 1. Zum Baarvorrath werden hier außer deutschem
Gelde und Gold auch noch die Noten deutscher Privatbanken gerechnet.
2) Bankges. §. 10.
3) Bankges. §. 9 Abs. 2.
4) Bankges. §. 19 Abs. 2. -- Der Zweck der Banknotensteuer besteht nicht
darin, für den Reichsfiskus eine Einnahmequelle zu schaffen, sondern das über-
mäßige Anwachsen der umlaufenden Geldwerthzeichen zu verhüten. Die Bank-
notensteuer läßt sich mit einem Ausfuhrzoll auf das Kapital vergleichen, indem
sie durch Vertheuerung der Banknoten den Export von Gold erschwert.
5) Bekanntmachungen v. 1. April und 23. Juli 1876. R.-G.-Bl. 1876
S. 124. 176 und v. 13. Oktober 1877. R.-G.-Bl. S. 567.
6) Bankges. §. 18.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſächliche Garantien für ihre Befolgung. Rechtswirkungen
ſind aber mit der Verletzung der über die Deckung erlaſſenen Vor-
ſchriften nicht verbunden; Art. 17 des Bankgeſetzes iſt, wenn er
überhaupt als Rechtsvorſchrift anzuſeheu wäre, immer nur eine
lex imperfecta.

β) Die Banknoten-Beſteuerung. Wenn der Umlauf
von Reichsbanknoten den Baarvorrath der Reichsbank um mehr als
250 Millionen Mark überſteigt, ſo iſt von dem Mehrbetrage
eine Steuer von jährlich fünf Prozent an die Reichskaſſe zu ent-
richten 1). Der Betrag der Steuer wird am Schluſſe des Jahres
auf Grund der von der Verwaltung viermal monatlich zu ver-
öffentlichenden Nachweiſungen feſtgeſtellt und iſt ſpäteſtens am 31.
Januar des folgenden Jahres zur Reichskaſſe abzuführen 2).

Wenn die Befugniß einer Privatbank zur Notenausgabe er-
liſcht, ſo wächſt der derſelben zuſtehende Betrag an ſteuerfreien
ungedeckten Noten dem Antheile der Reichsbank zu 3), und es iſt
der Reichsbank geſtattet, mit anderen deutſchen Banken Vereinba-
rungen über Verzichtleiſtung der letzteren auf das Recht zur Noten-
ausgabe abzuſchließen 4). In Folge dieſer Beſtimmung hat ſich
der ſteuerfreie Betrag, um welchen die Reichsbanknoten den Baar-
vorrath der Bank überſteigen darf, um 23,875,000 M. erhöht, in-
dem 15 Banken, denen zuſammen dieſer Betrag nach dem Bank-
geſetz zugeſtanden worden war, auf ihr Noten-Ausgaberecht ver-
zichtet haben 5).

b) Die Reichsbank iſt verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Haupt-
kaſſe in Berlin
ſofort auf Präſentation dem Inhaber gegen
kursfähiges deutſches Geld einzulöſen 6). Dieſe Verpflichtung iſt

1) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Zum Baarvorrath werden hier außer deutſchem
Gelde und Gold auch noch die Noten deutſcher Privatbanken gerechnet.
2) Bankgeſ. §. 10.
3) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 2.
4) Bankgeſ. §. 19 Abſ. 2. — Der Zweck der Banknotenſteuer beſteht nicht
darin, für den Reichsfiskus eine Einnahmequelle zu ſchaffen, ſondern das über-
mäßige Anwachſen der umlaufenden Geldwerthzeichen zu verhüten. Die Bank-
notenſteuer läßt ſich mit einem Ausfuhrzoll auf das Kapital vergleichen, indem
ſie durch Vertheuerung der Banknoten den Export von Gold erſchwert.
5) Bekanntmachungen v. 1. April und 23. Juli 1876. R.-G.-Bl. 1876
S. 124. 176 und v. 13. Oktober 1877. R.-G.-Bl. S. 567.
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[397/0411] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. ſächliche Garantien für ihre Befolgung. Rechtswirkungen ſind aber mit der Verletzung der über die Deckung erlaſſenen Vor- ſchriften nicht verbunden; Art. 17 des Bankgeſetzes iſt, wenn er überhaupt als Rechtsvorſchrift anzuſeheu wäre, immer nur eine lex imperfecta. β) Die Banknoten-Beſteuerung. Wenn der Umlauf von Reichsbanknoten den Baarvorrath der Reichsbank um mehr als 250 Millionen Mark überſteigt, ſo iſt von dem Mehrbetrage eine Steuer von jährlich fünf Prozent an die Reichskaſſe zu ent- richten 1). Der Betrag der Steuer wird am Schluſſe des Jahres auf Grund der von der Verwaltung viermal monatlich zu ver- öffentlichenden Nachweiſungen feſtgeſtellt und iſt ſpäteſtens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskaſſe abzuführen 2). Wenn die Befugniß einer Privatbank zur Notenausgabe er- liſcht, ſo wächſt der derſelben zuſtehende Betrag an ſteuerfreien ungedeckten Noten dem Antheile der Reichsbank zu 3), und es iſt der Reichsbank geſtattet, mit anderen deutſchen Banken Vereinba- rungen über Verzichtleiſtung der letzteren auf das Recht zur Noten- ausgabe abzuſchließen 4). In Folge dieſer Beſtimmung hat ſich der ſteuerfreie Betrag, um welchen die Reichsbanknoten den Baar- vorrath der Bank überſteigen darf, um 23,875,000 M. erhöht, in- dem 15 Banken, denen zuſammen dieſer Betrag nach dem Bank- geſetz zugeſtanden worden war, auf ihr Noten-Ausgaberecht ver- zichtet haben 5). b) Die Reichsbank iſt verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Haupt- kaſſe in Berlin ſofort auf Präſentation dem Inhaber gegen kursfähiges deutſches Geld einzulöſen 6). Dieſe Verpflichtung iſt 1) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 1. Zum Baarvorrath werden hier außer deutſchem Gelde und Gold auch noch die Noten deutſcher Privatbanken gerechnet. 2) Bankgeſ. §. 10. 3) Bankgeſ. §. 9 Abſ. 2. 4) Bankgeſ. §. 19 Abſ. 2. — Der Zweck der Banknotenſteuer beſteht nicht darin, für den Reichsfiskus eine Einnahmequelle zu ſchaffen, ſondern das über- mäßige Anwachſen der umlaufenden Geldwerthzeichen zu verhüten. Die Bank- notenſteuer läßt ſich mit einem Ausfuhrzoll auf das Kapital vergleichen, indem ſie durch Vertheuerung der Banknoten den Export von Gold erſchwert. 5) Bekanntmachungen v. 1. April und 23. Juli 1876. R.-G.-Bl. 1876 S. 124. 176 und v. 13. Oktober 1877. R.-G.-Bl. S. 567. 6) Bankgeſ. §. 18.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/411>, abgerufen am 26.04.2024.