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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 59. Die Verordnungen des Reichs.

III. Die Delegation des Verordnungsrechts kann erfolgen zu
Gunsten des Bundesrathes, des Kaisers, des Reichskanzlers oder
einer andern Reichsbehörde, oder der Einzelstaaten 1). Jeder dieser
vier Fälle bedarf einer näheren Erörterung. Vorauszuschicken ist
die für alle Arten von Verordnungen geltende Bemerkung, daß
der juristische Inhalt der Befugniß, Verordnungen zu erlassen,
nicht in der Abfassung der Verordnung sondern in der Ausstattung
derselben mit verbindlicher Kraft, in dem Befehl, sie zu befolgen,
besteht. Erlaß einer Verordnung bedeutet nicht die Feststellung
ihres Wortlautes, sondern die Sanction der in ihr enthaltenen
Rechtssätze. Es wird sich zeigen, daß auch bei den Verordnungen
theilweise andere Regeln für die Feststellung ihres Inhaltes wie
für die Sanction gelten.

1. Bundesraths-Verordnungen 2). Die Beschluß-

1) Es versteht sich von selbst, daß eine Delegation des Verordnungsrechts
wirksam nur erfolgen kann unter Angabe desjenigen Organes, welches die Ver-
ordnung erlassen soll. Wenn es richtig ist, daß in der Reichsverfassung eine
allgemeine Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, nicht enthalten
ist, so ergiebt sich, daß es keinen Sinn hat, wenn ein Gesetz bestimmt, daß
die zur Ausführung erforderlichen Rechtsregeln "durch Verordnung" erlassen
werden sollen, ohne hinzuzufügen, von wem. Die Reichsgesetzgebung enthält
jedoch ein Paar Beispiele einer derartigen Anordnung; nämlich in dem Gesetz
über die Verpflichtung zum Kriegsdienste v. 9. Nov. 1867 §. 19 und im Rayon-
Gesetz v. 21. Dez. 1871 §. 47 Abs. 2 (R.-G.-Bl. S. 471). Indeß sind keine
Rechtsvorschriften im Verordnungswege auf Grund dieser beiden Gesetzes-
bestimmungen ergangen; vielmehr sind z. B. die zur Ausführung des §. 16
des Ges. v. 9. Nov. 1867 nothwendig gewesenen Vorschriften durch das Ge-
setz
über den Landsturm v. 12. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 63) erlassen wor-
den, das seinerseits wieder im §. 8 den Erlaß der Ausführungsbestimmungen
dem Kaiser überträgt. Soweit nach Art. 63 der R.-V. dem Kaiser das Ver-
ordnungsrecht in Militair-Angelegenheiten übertragen ist, bedurfte es keines
Vorbehaltes.
2) Delegationen an den Bundesrath sind namentlich enthalten in allen
Zoll- und Steuergesetzen; so z. B. im Ges. v. 10. Mai 1868 §. 10
(B.-G.-Bl. S. 227); im Gesetz v. 25. Mai 1868 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 313);
im Ges. v. 26. Mai 1868 (Tabaksteuer) §. 7. 8. 13; im Ges. v. 10. Juni
1869 §. 28 (Wechselstempel B.-G.-Bl. S. 199); im Ges. v. 26. Juni 1869
§. 5 (Zuckersteuer B.-G.-Bl. S. 284); im Zollges. v. 1. Juli 1869 §. 167
(B.-G.-Bl. S. 364); im Ges. v. 8. Juni 1871 §. 5 (Prämienpapiere R.-G.-Bl.
S. 211); im Ges. v. 31. Mai 1872 §. 1 Abs. 2 u. §. 43 (Brausteuer R.-G.-Bl.
S. 166); im Zollges. v. 7. Juli 1873 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 243). Ferner in
anderen das Finanzwesen betreffenden Gesetzen z. B. Ges. v. 14. Juni
§. 59. Die Verordnungen des Reichs.

III. Die Delegation des Verordnungsrechts kann erfolgen zu
Gunſten des Bundesrathes, des Kaiſers, des Reichskanzlers oder
einer andern Reichsbehörde, oder der Einzelſtaaten 1). Jeder dieſer
vier Fälle bedarf einer näheren Erörterung. Vorauszuſchicken iſt
die für alle Arten von Verordnungen geltende Bemerkung, daß
der juriſtiſche Inhalt der Befugniß, Verordnungen zu erlaſſen,
nicht in der Abfaſſung der Verordnung ſondern in der Ausſtattung
derſelben mit verbindlicher Kraft, in dem Befehl, ſie zu befolgen,
beſteht. Erlaß einer Verordnung bedeutet nicht die Feſtſtellung
ihres Wortlautes, ſondern die Sanction der in ihr enthaltenen
Rechtsſätze. Es wird ſich zeigen, daß auch bei den Verordnungen
theilweiſe andere Regeln für die Feſtſtellung ihres Inhaltes wie
für die Sanction gelten.

1. Bundesraths-Verordnungen 2). Die Beſchluß-

1) Es verſteht ſich von ſelbſt, daß eine Delegation des Verordnungsrechts
wirkſam nur erfolgen kann unter Angabe desjenigen Organes, welches die Ver-
ordnung erlaſſen ſoll. Wenn es richtig iſt, daß in der Reichsverfaſſung eine
allgemeine Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlaſſen, nicht enthalten
iſt, ſo ergiebt ſich, daß es keinen Sinn hat, wenn ein Geſetz beſtimmt, daß
die zur Ausführung erforderlichen Rechtsregeln „durch Verordnung“ erlaſſen
werden ſollen, ohne hinzuzufügen, von wem. Die Reichsgeſetzgebung enthält
jedoch ein Paar Beiſpiele einer derartigen Anordnung; nämlich in dem Geſetz
über die Verpflichtung zum Kriegsdienſte v. 9. Nov. 1867 §. 19 und im Rayon-
Geſetz v. 21. Dez. 1871 §. 47 Abſ. 2 (R.-G.-Bl. S. 471). Indeß ſind keine
Rechtsvorſchriften im Verordnungswege auf Grund dieſer beiden Geſetzes-
beſtimmungen ergangen; vielmehr ſind z. B. die zur Ausführung des §. 16
des Geſ. v. 9. Nov. 1867 nothwendig geweſenen Vorſchriften durch das Ge-
ſetz
über den Landſturm v. 12. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 63) erlaſſen wor-
den, das ſeinerſeits wieder im §. 8 den Erlaß der Ausführungsbeſtimmungen
dem Kaiſer überträgt. Soweit nach Art. 63 der R.-V. dem Kaiſer das Ver-
ordnungsrecht in Militair-Angelegenheiten übertragen iſt, bedurfte es keines
Vorbehaltes.
2) Delegationen an den Bundesrath ſind namentlich enthalten in allen
Zoll- und Steuergeſetzen; ſo z. B. im Geſ. v. 10. Mai 1868 §. 10
(B.-G.-Bl. S. 227); im Geſetz v. 25. Mai 1868 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 313);
im Geſ. v. 26. Mai 1868 (Tabakſteuer) §. 7. 8. 13; im Geſ. v. 10. Juni
1869 §. 28 (Wechſelſtempel B.-G.-Bl. S. 199); im Geſ. v. 26. Juni 1869
§. 5 (Zuckerſteuer B.-G.-Bl. S. 284); im Zollgeſ. v. 1. Juli 1869 §. 167
(B.-G.-Bl. S. 364); im Geſ. v. 8. Juni 1871 §. 5 (Prämienpapiere R.-G.-Bl.
S. 211); im Geſ. v. 31. Mai 1872 §. 1 Abſ. 2 u. §. 43 (Brauſteuer R.-G.-Bl.
S. 166); im Zollgeſ. v. 7. Juli 1873 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 243). Ferner in
anderen das Finanzweſen betreffenden Geſetzen z. B. Geſ. v. 14. Juni
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[78/0092] §. 59. Die Verordnungen des Reichs. III. Die Delegation des Verordnungsrechts kann erfolgen zu Gunſten des Bundesrathes, des Kaiſers, des Reichskanzlers oder einer andern Reichsbehörde, oder der Einzelſtaaten 1). Jeder dieſer vier Fälle bedarf einer näheren Erörterung. Vorauszuſchicken iſt die für alle Arten von Verordnungen geltende Bemerkung, daß der juriſtiſche Inhalt der Befugniß, Verordnungen zu erlaſſen, nicht in der Abfaſſung der Verordnung ſondern in der Ausſtattung derſelben mit verbindlicher Kraft, in dem Befehl, ſie zu befolgen, beſteht. Erlaß einer Verordnung bedeutet nicht die Feſtſtellung ihres Wortlautes, ſondern die Sanction der in ihr enthaltenen Rechtsſätze. Es wird ſich zeigen, daß auch bei den Verordnungen theilweiſe andere Regeln für die Feſtſtellung ihres Inhaltes wie für die Sanction gelten. 1. Bundesraths-Verordnungen 2). Die Beſchluß- 1) Es verſteht ſich von ſelbſt, daß eine Delegation des Verordnungsrechts wirkſam nur erfolgen kann unter Angabe desjenigen Organes, welches die Ver- ordnung erlaſſen ſoll. Wenn es richtig iſt, daß in der Reichsverfaſſung eine allgemeine Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlaſſen, nicht enthalten iſt, ſo ergiebt ſich, daß es keinen Sinn hat, wenn ein Geſetz beſtimmt, daß die zur Ausführung erforderlichen Rechtsregeln „durch Verordnung“ erlaſſen werden ſollen, ohne hinzuzufügen, von wem. Die Reichsgeſetzgebung enthält jedoch ein Paar Beiſpiele einer derartigen Anordnung; nämlich in dem Geſetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienſte v. 9. Nov. 1867 §. 19 und im Rayon- Geſetz v. 21. Dez. 1871 §. 47 Abſ. 2 (R.-G.-Bl. S. 471). Indeß ſind keine Rechtsvorſchriften im Verordnungswege auf Grund dieſer beiden Geſetzes- beſtimmungen ergangen; vielmehr ſind z. B. die zur Ausführung des §. 16 des Geſ. v. 9. Nov. 1867 nothwendig geweſenen Vorſchriften durch das Ge- ſetz über den Landſturm v. 12. Febr. 1875 (R.-G.-Bl. S. 63) erlaſſen wor- den, das ſeinerſeits wieder im §. 8 den Erlaß der Ausführungsbeſtimmungen dem Kaiſer überträgt. Soweit nach Art. 63 der R.-V. dem Kaiſer das Ver- ordnungsrecht in Militair-Angelegenheiten übertragen iſt, bedurfte es keines Vorbehaltes. 2) Delegationen an den Bundesrath ſind namentlich enthalten in allen Zoll- und Steuergeſetzen; ſo z. B. im Geſ. v. 10. Mai 1868 §. 10 (B.-G.-Bl. S. 227); im Geſetz v. 25. Mai 1868 §. 2 (B.-G.-Bl. S. 313); im Geſ. v. 26. Mai 1868 (Tabakſteuer) §. 7. 8. 13; im Geſ. v. 10. Juni 1869 §. 28 (Wechſelſtempel B.-G.-Bl. S. 199); im Geſ. v. 26. Juni 1869 §. 5 (Zuckerſteuer B.-G.-Bl. S. 284); im Zollgeſ. v. 1. Juli 1869 §. 167 (B.-G.-Bl. S. 364); im Geſ. v. 8. Juni 1871 §. 5 (Prämienpapiere R.-G.-Bl. S. 211); im Geſ. v. 31. Mai 1872 §. 1 Abſ. 2 u. §. 43 (Brauſteuer R.-G.-Bl. S. 166); im Zollgeſ. v. 7. Juli 1873 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 243). Ferner in anderen das Finanzweſen betreffenden Geſetzen z. B. Geſ. v. 14. Juni

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/92>, abgerufen am 28.04.2024.