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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 121. Die Ausgaben.
Feststellung des Reichshaushaltsetats für 1871 dahin geeinigt, jedem
Staate, welcher Landesgesandtschaften unterhält, die Hälfte seines
Matrikularbeitrages zu den jährlichen Besoldungsausgaben für die-
jenigen Bundesgesandtschaften, an deren Sitze sich eine Landesge-
sandtschaft des betreffenden Staates befindet, zu erlassen 1). Da
diese Nachlässe auf Kosten sämmtlicher Bundesstaaten gewährt
werden, so ist zunächst ihr Gesammtbetrag den von der Gemein-
schaft zu tragenden Ausgaben hinzuzurechnen, von der hieraus sich
ergebenden Summe der matrikularmäßige Antheil der einzelnen
Staaten zu ermitteln und von diesem Antheil dann den Landes-
gesandtschaften unterhaltenden Staaten der ihnen zukommende Nach-
laß in Abzug zu bringen 2).

b) Bayern ist in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage
vom 23. Nov. 1870, betr. den Beitritt Bayerns zum Deutschen
Bunde im Art. VII. die Zusicherung ertheilt worden, daß die
Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche
beglaubigt sind, vom Kaiser Vollmacht erhalten werden, die Reichs-
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten, wogegen Bayern
zugesichert hat, "daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein
würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung
allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein
wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten". Im An-
schluß hieran bestimmt der Art. VIII. desselben Protokolls, daß
in Anbetracht dieser Leistungen der Bayerischen Regierung für den
diplomatischen Dienst und in Erwägung des Umstandes, daß an
denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unter-
hält, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten den Bundes-
gesandten nicht obliegt, das Reich bei Feststellung der Ausgaben
für den diplomatischen Dienst des Reiches der Bayerischen Regie-
rung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen habe.

1) Diesem Grundsatze gemäß, genießen folgende Staaten Nachlässe:
Sachsen 5190 M., Württemberg 8690 M. und Braunschweig 616 M. -- Der
Reichstag hat sich in der I. Session 1871 in einer Resolution für die Beseiti-
gung der Nachlässe, soweit sie nicht in den bestehenden Verträgen ausdrücklich
bedungen worden sind, ausgesprochen.
2) Vgl. die Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. die
Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871
unter N. 2.

§. 121. Die Ausgaben.
Feſtſtellung des Reichshaushaltsetats für 1871 dahin geeinigt, jedem
Staate, welcher Landesgeſandtſchaften unterhält, die Hälfte ſeines
Matrikularbeitrages zu den jährlichen Beſoldungsausgaben für die-
jenigen Bundesgeſandtſchaften, an deren Sitze ſich eine Landesge-
ſandtſchaft des betreffenden Staates befindet, zu erlaſſen 1). Da
dieſe Nachläſſe auf Koſten ſämmtlicher Bundesſtaaten gewährt
werden, ſo iſt zunächſt ihr Geſammtbetrag den von der Gemein-
ſchaft zu tragenden Ausgaben hinzuzurechnen, von der hieraus ſich
ergebenden Summe der matrikularmäßige Antheil der einzelnen
Staaten zu ermitteln und von dieſem Antheil dann den Landes-
geſandtſchaften unterhaltenden Staaten der ihnen zukommende Nach-
laß in Abzug zu bringen 2).

b) Bayern iſt in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage
vom 23. Nov. 1870, betr. den Beitritt Bayerns zum Deutſchen
Bunde im Art. VII. die Zuſicherung ertheilt worden, daß die
Königlich Bayeriſchen Geſandten an den Höfen, an welchen ſolche
beglaubigt ſind, vom Kaiſer Vollmacht erhalten werden, die Reichs-
geſandten in Verhinderungsfällen zu vertreten, wogegen Bayern
zugeſichert hat, „daß die Bayeriſchen Geſandten angewieſen ſein
würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung
allgemein Deutſcher Intereſſen erforderlich oder von Nutzen ſein
wird, den Bundesgeſandten ihre Beihülfe zu leiſten“. Im An-
ſchluß hieran beſtimmt der Art. VIII. deſſelben Protokolls, daß
in Anbetracht dieſer Leiſtungen der Bayeriſchen Regierung für den
diplomatiſchen Dienſt und in Erwägung des Umſtandes, daß an
denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Geſandtſchaften unter-
hält, die Vertretung der Bayeriſchen Angelegenheiten den Bundes-
geſandten nicht obliegt, das Reich bei Feſtſtellung der Ausgaben
für den diplomatiſchen Dienſt des Reiches der Bayeriſchen Regie-
rung eine angemeſſene Vergütung in Anrechnung zu bringen habe.

1) Dieſem Grundſatze gemäß, genießen folgende Staaten Nachläſſe:
Sachſen 5190 M., Württemberg 8690 M. und Braunſchweig 616 M. — Der
Reichstag hat ſich in der I. Seſſion 1871 in einer Reſolution für die Beſeiti-
gung der Nachläſſe, ſoweit ſie nicht in den beſtehenden Verträgen ausdrücklich
bedungen worden ſind, ausgeſprochen.
2) Vgl. die Denkſchrift zu dem Entwurf eines Geſetzes, betr. die
Feſtſtellung des Haushalts-Etats des Deutſchen Reichs für das Jahr 1871
unter N. 2.
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[328/0338] §. 121. Die Ausgaben. Feſtſtellung des Reichshaushaltsetats für 1871 dahin geeinigt, jedem Staate, welcher Landesgeſandtſchaften unterhält, die Hälfte ſeines Matrikularbeitrages zu den jährlichen Beſoldungsausgaben für die- jenigen Bundesgeſandtſchaften, an deren Sitze ſich eine Landesge- ſandtſchaft des betreffenden Staates befindet, zu erlaſſen 1). Da dieſe Nachläſſe auf Koſten ſämmtlicher Bundesſtaaten gewährt werden, ſo iſt zunächſt ihr Geſammtbetrag den von der Gemein- ſchaft zu tragenden Ausgaben hinzuzurechnen, von der hieraus ſich ergebenden Summe der matrikularmäßige Antheil der einzelnen Staaten zu ermitteln und von dieſem Antheil dann den Landes- geſandtſchaften unterhaltenden Staaten der ihnen zukommende Nach- laß in Abzug zu bringen 2). b) Bayern iſt in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage vom 23. Nov. 1870, betr. den Beitritt Bayerns zum Deutſchen Bunde im Art. VII. die Zuſicherung ertheilt worden, daß die Königlich Bayeriſchen Geſandten an den Höfen, an welchen ſolche beglaubigt ſind, vom Kaiſer Vollmacht erhalten werden, die Reichs- geſandten in Verhinderungsfällen zu vertreten, wogegen Bayern zugeſichert hat, „daß die Bayeriſchen Geſandten angewieſen ſein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutſcher Intereſſen erforderlich oder von Nutzen ſein wird, den Bundesgeſandten ihre Beihülfe zu leiſten“. Im An- ſchluß hieran beſtimmt der Art. VIII. deſſelben Protokolls, daß in Anbetracht dieſer Leiſtungen der Bayeriſchen Regierung für den diplomatiſchen Dienſt und in Erwägung des Umſtandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Geſandtſchaften unter- hält, die Vertretung der Bayeriſchen Angelegenheiten den Bundes- geſandten nicht obliegt, das Reich bei Feſtſtellung der Ausgaben für den diplomatiſchen Dienſt des Reiches der Bayeriſchen Regie- rung eine angemeſſene Vergütung in Anrechnung zu bringen habe. 1) Dieſem Grundſatze gemäß, genießen folgende Staaten Nachläſſe: Sachſen 5190 M., Württemberg 8690 M. und Braunſchweig 616 M. — Der Reichstag hat ſich in der I. Seſſion 1871 in einer Reſolution für die Beſeiti- gung der Nachläſſe, ſoweit ſie nicht in den beſtehenden Verträgen ausdrücklich bedungen worden ſind, ausgeſprochen. 2) Vgl. die Denkſchrift zu dem Entwurf eines Geſetzes, betr. die Feſtſtellung des Haushalts-Etats des Deutſchen Reichs für das Jahr 1871 unter N. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/338>, abgerufen am 28.04.2024.