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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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demjenigen, welcher den Autorem der ersten würde anzeigen können, eine nahmhaffte Recompense versprechen zu lassen. Alldieweil aber der Sachen damit nicht abgeholffen ist, zumahlen dennoch der infame Autor davon unentdeckt bleiben könte, Euer Käyserliche Majestät anbey selbst verhoffentlich allergnädigst gerne sehen werden, daß die Wahrheit oder Unwahrheit deßfalls an den Tag käme; So tragen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir das allerunterthänigste Vertrauen, dieselbe, als in deren eintzigen Vermögen es ist, den Grund hierinn zu erforschen, werden allergnädigst geruhen, uns hierinn dero kräfftigste Macht-Hand zu bieten, und den Producenten, den Baron von Marenholtz, dahin zu nöthigen, daß er seine übergebene unbeglaubte, also auch nicht admissible Copeyen mit denen Originalien bestärcken, und also den Autorem nennen müsse, damit auch derselbe zu gebührender Straffe gezogen werden könne, gestalten wir auch dieser Stadt Deputirte zu dem, wodurch sie nothdringlich ihre Ehre geretet, allerdings befugt halten, und sie desfalls allemahl zu vertreten, wir samt der Stadt uns schuldig befinden. Stellen daneben Euer Käyserlichen Majestät allergerechtester Judicatur allerunterthänigst anheim, wie dieselbe diesen Excess an benanntem Baron von Marenholtz zu ahnden convenable finden werden. Unsers Theils können wir nicht umhin, offtbesagten Marenholtz (salvo Charactere) für den Autorem, biß er einen andern nahmkündig machet, zu achten und zu halten. Eure Käyserliche Majestät versichern wir in tieffster und wahrhafftester Sincerität, daß weder von uns, dem

demjenigen, welcher den Autorem der ersten würde anzeigen können, eine nahmhaffte Recompense versprechen zu lassen. Alldieweil aber der Sachen damit nicht abgeholffen ist, zumahlen dennoch der infame Autor davon unentdeckt bleiben könte, Euer Käyserliche Majestät anbey selbst verhoffentlich allergnädigst gerne sehen werden, daß die Wahrheit oder Unwahrheit deßfalls an den Tag käme; So tragen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir das allerunterthänigste Vertrauen, dieselbe, als in deren eintzigen Vermögen es ist, den Grund hierinn zu erforschen, werden allergnädigst geruhen, uns hierinn dero kräfftigste Macht-Hand zu bieten, und den Producenten, den Baron von Marenholtz, dahin zu nöthigen, daß er seine übergebene unbeglaubte, also auch nicht admissible Copeyen mit denen Originalien bestärcken, und also den Autorem nennen müsse, damit auch derselbe zu gebührender Straffe gezogen werden könne, gestalten wir auch dieser Stadt Deputirte zu dem, wodurch sie nothdringlich ihre Ehre geretet, allerdings befugt halten, und sie desfalls allemahl zu vertreten, wir samt der Stadt uns schuldig befinden. Stellen daneben Euer Käyserlichen Majestät allergerechtester Judicatur allerunterthänigst anheim, wie dieselbe diesen Excess an benanntem Baron von Marenholtz zu ahnden convenable finden werden. Unsers Theils können wir nicht umhin, offtbesagten Marenholtz (salvo Charactere) für den Autorem, biß er einen andern nahmkündig machet, zu achten und zu halten. Eure Käyserliche Majestät versichern wir in tieffster und wahrhafftester Sincerität, daß weder von uns, dem

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[223/0259] demjenigen, welcher den Autorem der ersten würde anzeigen können, eine nahmhaffte Recompense versprechen zu lassen. Alldieweil aber der Sachen damit nicht abgeholffen ist, zumahlen dennoch der infame Autor davon unentdeckt bleiben könte, Euer Käyserliche Majestät anbey selbst verhoffentlich allergnädigst gerne sehen werden, daß die Wahrheit oder Unwahrheit deßfalls an den Tag käme; So tragen zu Eurer Käyserlichen Majestät wir das allerunterthänigste Vertrauen, dieselbe, als in deren eintzigen Vermögen es ist, den Grund hierinn zu erforschen, werden allergnädigst geruhen, uns hierinn dero kräfftigste Macht-Hand zu bieten, und den Producenten, den Baron von Marenholtz, dahin zu nöthigen, daß er seine übergebene unbeglaubte, also auch nicht admissible Copeyen mit denen Originalien bestärcken, und also den Autorem nennen müsse, damit auch derselbe zu gebührender Straffe gezogen werden könne, gestalten wir auch dieser Stadt Deputirte zu dem, wodurch sie nothdringlich ihre Ehre geretet, allerdings befugt halten, und sie desfalls allemahl zu vertreten, wir samt der Stadt uns schuldig befinden. Stellen daneben Euer Käyserlichen Majestät allergerechtester Judicatur allerunterthänigst anheim, wie dieselbe diesen Excess an benanntem Baron von Marenholtz zu ahnden convenable finden werden. Unsers Theils können wir nicht umhin, offtbesagten Marenholtz (salvo Charactere) für den Autorem, biß er einen andern nahmkündig machet, zu achten und zu halten. Eure Käyserliche Majestät versichern wir in tieffster und wahrhafftester Sincerität, daß weder von uns, dem

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/259>, abgerufen am 26.05.2024.