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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und Ungemach ihren Gottesdienst unter fremdem Gebiete mühseligen suchen und pflegen müssen. Nun haben wir bishero aller Welt so viele essentiale Zeichen unserer zu euer Stadt tragenden Gunst und sinceren Gewogenheit gegeben, und uns ihrer mit solchem Ernst und Nachdruck überall angenommen, daß wir gar nicht vermuthen wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch iemahls zu begehren uns entschliessen solten, wobey ihr einigen Schaden und Nachtheil zu befahren haben köntet. Gleichwie wir aber gar nicht absehen, daß es eurer Stadt in dem allergeringsten zu praejudiciren vermöge, wenn ihr euch resolviren soltet, obgedachten unsern Glaubens-Genossen die Erlaubniß zu ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und anstellen möchten: Bevorab da nicht allein, vermöge der bekannten Reichs-Constitutionen, die Evangelische beyde Confessionen gleich seyn, sondern auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern Theile a communi Hoste so hefftig zugesetzet wird, billich um so vielmehr zusammen zu treten, und alles, was den Schein einiger Spaltung haben kan, aus dem Wege zu räumen; Als sind wir dannenhero veranlasset worden, euch hiemit gnädigst und zuverläßig zu ersuchen, ihr wollet uns den angenehmen Gefallen erweisen, und gedachten unsern Glaubens-Genossen die nun schon so lange und sehnlich gesuchte Permission wiederfahren lassen, daß sie an einem beqvemen Ort, binnen den Wercken und Ring-Mauern der Stadt, eine Kirche erbauen, und also von nun an bis hinführo unter eurem Gebiete

und Ungemach ihren Gottesdienst unter fremdem Gebiete mühseligen suchen und pflegen müssen. Nun haben wir bishero aller Welt so viele essentiale Zeichen unserer zu euer Stadt tragenden Gunst und sinceren Gewogenheit gegeben, und uns ihrer mit solchem Ernst und Nachdruck überall angenommen, daß wir gar nicht vermuthen wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch iemahls zu begehren uns entschliessen solten, wobey ihr einigen Schaden und Nachtheil zu befahren haben köntet. Gleichwie wir aber gar nicht absehen, daß es eurer Stadt in dem allergeringsten zu praejudiciren vermöge, wenn ihr euch resolviren soltet, obgedachten unsern Glaubens-Genossen die Erlaubniß zu ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und anstellen möchten: Bevorab da nicht allein, vermöge der bekannten Reichs-Constitutionen, die Evangelische beyde Confessionen gleich seyn, sondern auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern Theile a communi Hoste so hefftig zugesetzet wird, billich um so vielmehr zusammen zu treten, und alles, was den Schein einiger Spaltung haben kan, aus dem Wege zu räumen; Als sind wir dannenhero veranlasset worden, euch hiemit gnädigst und zuverläßig zu ersuchen, ihr wollet uns den angenehmen Gefallen erweisen, und gedachten unsern Glaubens-Genossen die nun schon so lange und sehnlich gesuchte Permission wiederfahren lassen, daß sie an einem beqvemen Ort, binnen den Wercken und Ring-Mauern der Stadt, eine Kirche erbauen, und also von nun an bis hinführo unter eurem Gebiete

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                     wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch
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                     ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und
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                     auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern
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[249/0285] und Ungemach ihren Gottesdienst unter fremdem Gebiete mühseligen suchen und pflegen müssen. Nun haben wir bishero aller Welt so viele essentiale Zeichen unserer zu euer Stadt tragenden Gunst und sinceren Gewogenheit gegeben, und uns ihrer mit solchem Ernst und Nachdruck überall angenommen, daß wir gar nicht vermuthen wollen, daß euch oder iemanden in Sinn kommen werde, als ob wir etwas von euch iemahls zu begehren uns entschliessen solten, wobey ihr einigen Schaden und Nachtheil zu befahren haben köntet. Gleichwie wir aber gar nicht absehen, daß es eurer Stadt in dem allergeringsten zu praejudiciren vermöge, wenn ihr euch resolviren soltet, obgedachten unsern Glaubens-Genossen die Erlaubniß zu ertheilen, daß sie inskünfftige ihren Gottesdienst binnen der Stadt halten und anstellen möchten: Bevorab da nicht allein, vermöge der bekannten Reichs-Constitutionen, die Evangelische beyde Confessionen gleich seyn, sondern auch bey denen gegenwärtigen Drangsalen, womit sowohl dem einen als dem andern Theile a communi Hoste so hefftig zugesetzet wird, billich um so vielmehr zusammen zu treten, und alles, was den Schein einiger Spaltung haben kan, aus dem Wege zu räumen; Als sind wir dannenhero veranlasset worden, euch hiemit gnädigst und zuverläßig zu ersuchen, ihr wollet uns den angenehmen Gefallen erweisen, und gedachten unsern Glaubens-Genossen die nun schon so lange und sehnlich gesuchte Permission wiederfahren lassen, daß sie an einem beqvemen Ort, binnen den Wercken und Ring-Mauern der Stadt, eine Kirche erbauen, und also von nun an bis hinführo unter eurem Gebiete

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/285>, abgerufen am 29.04.2024.