Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten, aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget, dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So

von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten, aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget, dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0624" n="588"/>
von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen
                     Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des
                     Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und
                     des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches
                     derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten,
                     aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle
                     Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet
                     und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen
                     zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig
                     fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs
                     Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget,
                     dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten
                     Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte
                     wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu
                     vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in
                     dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und
                     Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus
                     hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum
                     machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff
                     dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter
                     Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[588/0624] von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten, aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget, dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/624
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/624>, abgerufen am 03.06.2024.