Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Armeen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0626" n="590"/>
gene Vergleich von Anno
                     1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure &amp; Facto null, nichtig,
                     cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero
                     Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu
                     befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure
                     Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero
                     Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder
                     abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten,
                     Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers
                     extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer
                     Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und
                     gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber
                     darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen,
                     beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig
                     verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden
                     refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey
                     nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse
                     befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere
                     Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von
                     fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch
                     Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität,
                     diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[590/0626] gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/626
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/626>, abgerufen am 29.04.2024.