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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Gesandschaftsrecht überhaupt.
bedungen wird; 5) andere endlich, insonderheit manche Ce-
remonielrechte, hängen von dem besondren Gebrauch ein-
zelner Höfe ab, und lassen sich daher nicht auf allgemeine
Grundsätze zurückführen.

Zweytes Hauptstück.
Verschiedene Klassen von Gesandten.
§. 188.
Geschichte des Ursprungs der verschiedenen Klassen.

Das allgemeine Völkerrecht kennt keine Eintheilung
der Gesandten in verschiedene Klassen; es betrachtet sie alle
als öffentliche Geschäftsträger des Staats den sie, jedoch nur
in Hinsicht der ihnen aufgetragenen Geschäfte, vorstellen,
und läßt sie der hieraus fliessenden wesentlichen Rechte ge-
nießen. Das positive Europäische Völkerrecht aber hat nach
und nach mehrere in Ansehung des Ceremoniels von einan-
der wesentlich verschiedene Klassen eingeführt a).

In früheren Zeiten kannte man nemlich auch in Eu-
ropa in Staatsgeschäften nur eine Gattung von Gesandten
unter dem Nahmen Bothschafter, Ambassadeurs. Für
Privat-Angelegenheiten des Fürsten wurden wohl hie und
da besondere Agenten angenommen, und in Ceremoniel oder
anderen minder wichtigen Geschäften ein adelicher Hofbediente
an einen andren Hof geschickt; aber weder diese noch die
Agenten konnten irgend ein gesandschaftliches Ceremoniel
oder anderes Vorrecht begehren. Als aber im 15ten und
mehr noch im 16ten Jahrhundert die Idee von dem persön-
lichen Representativ-Character des Gesandten manche Strei-
tigkeiten und einen höheren Aufwand veranlaßte, auch zu
dieser Zeit nicht nur die Gesandschaften häufiger wurden
sondern selbst in beständige verwandelt zu werden anfingen,
so gab dies Veranlassung eine geringere Klasse von Gesand-
ten, ohne den hohen Representativ-Character, einzufüh-

ren

Geſandſchaftsrecht uͤberhaupt.
bedungen wird; 5) andere endlich, inſonderheit manche Ce-
remonielrechte, haͤngen von dem beſondren Gebrauch ein-
zelner Hoͤfe ab, und laſſen ſich daher nicht auf allgemeine
Grundſaͤtze zuruͤckfuͤhren.

Zweytes Hauptſtuͤck.
Verſchiedene Klaſſen von Geſandten.
§. 188.
Geſchichte des Urſprungs der verſchiedenen Klaſſen.

Das allgemeine Voͤlkerrecht kennt keine Eintheilung
der Geſandten in verſchiedene Klaſſen; es betrachtet ſie alle
als oͤffentliche Geſchaͤftstraͤger des Staats den ſie, jedoch nur
in Hinſicht der ihnen aufgetragenen Geſchaͤfte, vorſtellen,
und laͤßt ſie der hieraus flieſſenden weſentlichen Rechte ge-
nießen. Das poſitive Europaͤiſche Voͤlkerrecht aber hat nach
und nach mehrere in Anſehung des Ceremoniels von einan-
der weſentlich verſchiedene Klaſſen eingefuͤhrt a).

In fruͤheren Zeiten kannte man nemlich auch in Eu-
ropa in Staatsgeſchaͤften nur eine Gattung von Geſandten
unter dem Nahmen Bothſchafter, Ambaſſadeurs. Fuͤr
Privat-Angelegenheiten des Fuͤrſten wurden wohl hie und
da beſondere Agenten angenommen, und in Ceremoniel oder
anderen minder wichtigen Geſchaͤften ein adelicher Hofbediente
an einen andren Hof geſchickt; aber weder dieſe noch die
Agenten konnten irgend ein geſandſchaftliches Ceremoniel
oder anderes Vorrecht begehren. Als aber im 15ten und
mehr noch im 16ten Jahrhundert die Idee von dem perſoͤn-
lichen Repreſentativ-Character des Geſandten manche Strei-
tigkeiten und einen hoͤheren Aufwand veranlaßte, auch zu
dieſer Zeit nicht nur die Geſandſchaften haͤufiger wurden
ſondern ſelbſt in beſtaͤndige verwandelt zu werden anfingen,
ſo gab dies Veranlaſſung eine geringere Klaſſe von Geſand-
ten, ohne den hohen Repreſentativ-Character, einzufuͤh-

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[223/0251] Geſandſchaftsrecht uͤberhaupt. bedungen wird; 5) andere endlich, inſonderheit manche Ce- remonielrechte, haͤngen von dem beſondren Gebrauch ein- zelner Hoͤfe ab, und laſſen ſich daher nicht auf allgemeine Grundſaͤtze zuruͤckfuͤhren. Zweytes Hauptſtuͤck. Verſchiedene Klaſſen von Geſandten. §. 188. Geſchichte des Urſprungs der verſchiedenen Klaſſen. Das allgemeine Voͤlkerrecht kennt keine Eintheilung der Geſandten in verſchiedene Klaſſen; es betrachtet ſie alle als oͤffentliche Geſchaͤftstraͤger des Staats den ſie, jedoch nur in Hinſicht der ihnen aufgetragenen Geſchaͤfte, vorſtellen, und laͤßt ſie der hieraus flieſſenden weſentlichen Rechte ge- nießen. Das poſitive Europaͤiſche Voͤlkerrecht aber hat nach und nach mehrere in Anſehung des Ceremoniels von einan- der weſentlich verſchiedene Klaſſen eingefuͤhrt a). In fruͤheren Zeiten kannte man nemlich auch in Eu- ropa in Staatsgeſchaͤften nur eine Gattung von Geſandten unter dem Nahmen Bothſchafter, Ambaſſadeurs. Fuͤr Privat-Angelegenheiten des Fuͤrſten wurden wohl hie und da beſondere Agenten angenommen, und in Ceremoniel oder anderen minder wichtigen Geſchaͤften ein adelicher Hofbediente an einen andren Hof geſchickt; aber weder dieſe noch die Agenten konnten irgend ein geſandſchaftliches Ceremoniel oder anderes Vorrecht begehren. Als aber im 15ten und mehr noch im 16ten Jahrhundert die Idee von dem perſoͤn- lichen Repreſentativ-Character des Geſandten manche Strei- tigkeiten und einen hoͤheren Aufwand veranlaßte, auch zu dieſer Zeit nicht nur die Geſandſchaften haͤufiger wurden ſondern ſelbſt in beſtaͤndige verwandelt zu werden anfingen, ſo gab dies Veranlaſſung eine geringere Klaſſe von Geſand- ten, ohne den hohen Repreſentativ-Character, einzufuͤh- ren

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/251>, abgerufen am 28.04.2024.