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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Er kann den Betrag der Bewilligung im Einzelfalle frei festsetzen;
dies findet z. B. häufig statt bei der Anstellung von Universitäts-
professoren. Er kann auch inhaltlich gebunden sein durch allgemeine
Regeln, welche für die einzelnen Arten von Ämtern bestimmte Ge-
haltssätze aufstellen. Solche Regeln giebt das Budgetgesetz in den
Gehaltsetats; die Verwaltung kann sie auch besonders zusammenfassen
zum Zwecke einer dauernden Gültigkeit, als Gehaltsregulative.
Beiderlei Festsetzungen haben zunächst nur die Bedeutung eines
Planes zur Verwendung der jeweils im Budget für Besoldungen zur
Verfügung stehenden Summen. Wirksam werden sie nur nach Maß-
gabe des Verwaltungsaktes, der Anwendung davon macht. Wenn
nichts weiter gesagt ist, enthält die Anstellung selbst stillschweigend
die Bewilligung des nach Etat oder Gehaltsregulativ für ein derartiges
Amt bestimmten Satzes. Wenn Gesetz oder Verordnung die Gehalts-
sätze für gewisse Arten von Ämtern rechtssatzmäßig bestimmen3, so
wird der Anspruch darauf durch die Anstellung zu einem solchen
Amte mit rechtlicher Notwendigkeit begründet; eine abweichende Be-
stimmung, selbst mit Einwilligung des Angestellten, wäre ungültig.

Die bewilligte Besoldung bedeutet für den Dienstpflichtigen ein
subjektives öffentliches Recht auf Zahlung.

Als Rechtsschutz dient allgemeinen Grundsätzen entsprechend
(Bd. I § 16, II) regelmäßig die Klage vor den Civilgerichten. Die
erworbenen Gehaltsforderungen unterliegen der freien Verfügung des
Berechtigten, wobei wieder die Grundsätze des Civilrechts maßgebend
werden (Bd. I § 11, IV n. 2). --

Während des Dienstverhältnisses kann der Besoldungsanspruch
nachträglich eine Erhöhung erfahren, sei es in Verbindung mit der
Beförderung in ein anderes Amt, sei es durch einfache Bewilligung
einer Zulage oder Aufbesserung. Dies wird durch allgemeine Regeln
geordnet in der gleichen Weise, wie die Bestimmung des Anfangs-
gehaltes4. Der Verwaltungsakt, der die Bewilligung enthält, wirkt

3 Das wurde z. B. bei Beratung des G.V.G. für die Gehälter der Richter be-
antragt (Prot. der Kom. S. 574).
4 Ein Beispiel rechtssatzmäßiger Regelung giebt Preuß. Ausf.Ges. zum
G.V.G. v. 24. April 1878 § 9: "Die Verleihung der etatsmäßigen Gehälter und
Gehaltszulagen an die Richter innerhalb des Besoldungsetats erfolgt nach der
durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge". Dazu R.G. 25. Sept. 1885
(Samml. XI S. 289); noch schärfer R.G. 1. März 1886 (Samml. XV S. 274):
Ein Richter ist am 24. Sept. 1884 gestorben, am 25. Okt. 1884 wird zweien
in der Anciennetät nachstehenden Richtern die etatsmäßige Zulage bewilligt und
zwar vom 1. Juli 1884 ab zahlbar. Die Erben nehmen diese Zulage als ihrem
Erblasser gebührend für die Zeit vom 1. Juli bis 1. Okt. 1884 in Anspruch, und

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Er kann den Betrag der Bewilligung im Einzelfalle frei festsetzen;
dies findet z. B. häufig statt bei der Anstellung von Universitäts-
professoren. Er kann auch inhaltlich gebunden sein durch allgemeine
Regeln, welche für die einzelnen Arten von Ämtern bestimmte Ge-
haltssätze aufstellen. Solche Regeln giebt das Budgetgesetz in den
Gehaltsetats; die Verwaltung kann sie auch besonders zusammenfassen
zum Zwecke einer dauernden Gültigkeit, als Gehaltsregulative.
Beiderlei Festsetzungen haben zunächst nur die Bedeutung eines
Planes zur Verwendung der jeweils im Budget für Besoldungen zur
Verfügung stehenden Summen. Wirksam werden sie nur nach Maß-
gabe des Verwaltungsaktes, der Anwendung davon macht. Wenn
nichts weiter gesagt ist, enthält die Anstellung selbst stillschweigend
die Bewilligung des nach Etat oder Gehaltsregulativ für ein derartiges
Amt bestimmten Satzes. Wenn Gesetz oder Verordnung die Gehalts-
sätze für gewisse Arten von Ämtern rechtssatzmäßig bestimmen3, so
wird der Anspruch darauf durch die Anstellung zu einem solchen
Amte mit rechtlicher Notwendigkeit begründet; eine abweichende Be-
stimmung, selbst mit Einwilligung des Angestellten, wäre ungültig.

Die bewilligte Besoldung bedeutet für den Dienstpflichtigen ein
subjektives öffentliches Recht auf Zahlung.

Als Rechtsschutz dient allgemeinen Grundsätzen entsprechend
(Bd. I § 16, II) regelmäßig die Klage vor den Civilgerichten. Die
erworbenen Gehaltsforderungen unterliegen der freien Verfügung des
Berechtigten, wobei wieder die Grundsätze des Civilrechts maßgebend
werden (Bd. I § 11, IV n. 2). —

Während des Dienstverhältnisses kann der Besoldungsanspruch
nachträglich eine Erhöhung erfahren, sei es in Verbindung mit der
Beförderung in ein anderes Amt, sei es durch einfache Bewilligung
einer Zulage oder Aufbesserung. Dies wird durch allgemeine Regeln
geordnet in der gleichen Weise, wie die Bestimmung des Anfangs-
gehaltes4. Der Verwaltungsakt, der die Bewilligung enthält, wirkt

3 Das wurde z. B. bei Beratung des G.V.G. für die Gehälter der Richter be-
antragt (Prot. der Kom. S. 574).
4 Ein Beispiel rechtssatzmäßiger Regelung giebt Preuß. Ausf.Ges. zum
G.V.G. v. 24. April 1878 § 9: „Die Verleihung der etatsmäßigen Gehälter und
Gehaltszulagen an die Richter innerhalb des Besoldungsetats erfolgt nach der
durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge“. Dazu R.G. 25. Sept. 1885
(Samml. XI S. 289); noch schärfer R.G. 1. März 1886 (Samml. XV S. 274):
Ein Richter ist am 24. Sept. 1884 gestorben, am 25. Okt. 1884 wird zweien
in der Anciennetät nachstehenden Richtern die etatsmäßige Zulage bewilligt und
zwar vom 1. Juli 1884 ab zahlbar. Die Erben nehmen diese Zulage als ihrem
Erblasser gebührend für die Zeit vom 1. Juli bis 1. Okt. 1884 in Anspruch, und
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[250/0262] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. Er kann den Betrag der Bewilligung im Einzelfalle frei festsetzen; dies findet z. B. häufig statt bei der Anstellung von Universitäts- professoren. Er kann auch inhaltlich gebunden sein durch allgemeine Regeln, welche für die einzelnen Arten von Ämtern bestimmte Ge- haltssätze aufstellen. Solche Regeln giebt das Budgetgesetz in den Gehaltsetats; die Verwaltung kann sie auch besonders zusammenfassen zum Zwecke einer dauernden Gültigkeit, als Gehaltsregulative. Beiderlei Festsetzungen haben zunächst nur die Bedeutung eines Planes zur Verwendung der jeweils im Budget für Besoldungen zur Verfügung stehenden Summen. Wirksam werden sie nur nach Maß- gabe des Verwaltungsaktes, der Anwendung davon macht. Wenn nichts weiter gesagt ist, enthält die Anstellung selbst stillschweigend die Bewilligung des nach Etat oder Gehaltsregulativ für ein derartiges Amt bestimmten Satzes. Wenn Gesetz oder Verordnung die Gehalts- sätze für gewisse Arten von Ämtern rechtssatzmäßig bestimmen 3, so wird der Anspruch darauf durch die Anstellung zu einem solchen Amte mit rechtlicher Notwendigkeit begründet; eine abweichende Be- stimmung, selbst mit Einwilligung des Angestellten, wäre ungültig. Die bewilligte Besoldung bedeutet für den Dienstpflichtigen ein subjektives öffentliches Recht auf Zahlung. Als Rechtsschutz dient allgemeinen Grundsätzen entsprechend (Bd. I § 16, II) regelmäßig die Klage vor den Civilgerichten. Die erworbenen Gehaltsforderungen unterliegen der freien Verfügung des Berechtigten, wobei wieder die Grundsätze des Civilrechts maßgebend werden (Bd. I § 11, IV n. 2). — Während des Dienstverhältnisses kann der Besoldungsanspruch nachträglich eine Erhöhung erfahren, sei es in Verbindung mit der Beförderung in ein anderes Amt, sei es durch einfache Bewilligung einer Zulage oder Aufbesserung. Dies wird durch allgemeine Regeln geordnet in der gleichen Weise, wie die Bestimmung des Anfangs- gehaltes 4. Der Verwaltungsakt, der die Bewilligung enthält, wirkt 3 Das wurde z. B. bei Beratung des G.V.G. für die Gehälter der Richter be- antragt (Prot. der Kom. S. 574). 4 Ein Beispiel rechtssatzmäßiger Regelung giebt Preuß. Ausf.Ges. zum G.V.G. v. 24. April 1878 § 9: „Die Verleihung der etatsmäßigen Gehälter und Gehaltszulagen an die Richter innerhalb des Besoldungsetats erfolgt nach der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge“. Dazu R.G. 25. Sept. 1885 (Samml. XI S. 289); noch schärfer R.G. 1. März 1886 (Samml. XV S. 274): Ein Richter ist am 24. Sept. 1884 gestorben, am 25. Okt. 1884 wird zweien in der Anciennetät nachstehenden Richtern die etatsmäßige Zulage bewilligt und zwar vom 1. Juli 1884 ab zahlbar. Die Erben nehmen diese Zulage als ihrem Erblasser gebührend für die Zeit vom 1. Juli bis 1. Okt. 1884 in Anspruch, und

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/262>, abgerufen am 27.04.2024.