mithin dieselben dadurch an der Befugniß sich mit andern ih- res Gleichen zusammen zu thun, zu verhindern suchte.
Der große Städtebund oder die bekannte Hanse kam aber dem ungeachtet um diese Zeit zu Stande, es sey nun, daß der Kaiser, welcher den Fürsten zu gefallen, jene Verordnun- gen gogen das wahre Staatsinteresse, gegeben, solche für ein- seitig erschlichen achtete und den Bund unter der Hand begün- stigte, oder auch nicht mächtig genug war, denselben zu ver- hindern.
Es fiel aber auch dieser Bund; wovon wir die Ursachen anderwärts angezeigt haben; und die getrenneten Städte wur- den einzeln den Herrn des Landes, worinn sie lagen, unter- worfen. Ihre eigne Macht half ihnen nicht weiter, und die Reichsgerichtliche Unterstützung lenkte auf den Plan ein, wel- chen die vorangezogenen Reichsconstitutionen mit dunkeln Stri- chen entworfen hatten; unstreitig von Rechtswegen, jedoch nach einem Rechte, welches die Fürsten dem Kaiser selbst zu- gewiesen hatten; insbesondre aber auch von Villigkeitswegen, indem die Städte nicht fordern mochten, daß diejenige, so die ganze kaiserliche Gewalt in ihren Sprengeln oder Ober- Amtsdistrikten an sich gebracht hatten, und mit einer einzigen Petarde das stärkste Stadtthor sprengen konnten, sich dieser ihnen von Gott verliehenen Macht nicht auch gegen sie nach Gelegenheit bedienen sollten.
Diesem ungeachtet, sahen die Fürsten ihre Städte noch immer mit heimlichen Unwillen an. Denn obgleich diese vor und nach, wenn es an Gelde gebrach, angewiesen wur- den, ihrem nunmehrigen Landesherrn zu den gegen den grau- samen Erbfeind des christlichen und deutschen Namens bewil- ligten Steuren und Kriegesvölkern zu Hülfe zu kommen: so
be-
von Zeit zu Zeit an ihren St. genommen haben.
mithin dieſelben dadurch an der Befugniß ſich mit andern ih- res Gleichen zuſammen zu thun, zu verhindern ſuchte.
Der große Staͤdtebund oder die bekannte Hanſe kam aber dem ungeachtet um dieſe Zeit zu Stande, es ſey nun, daß der Kaiſer, welcher den Fuͤrſten zu gefallen, jene Verordnun- gen gogen das wahre Staatsintereſſe, gegeben, ſolche fuͤr ein- ſeitig erſchlichen achtete und den Bund unter der Hand beguͤn- ſtigte, oder auch nicht maͤchtig genug war, denſelben zu ver- hindern.
Es fiel aber auch dieſer Bund; wovon wir die Urſachen anderwaͤrts angezeigt haben; und die getrenneten Staͤdte wur- den einzeln den Herrn des Landes, worinn ſie lagen, unter- worfen. Ihre eigne Macht half ihnen nicht weiter, und die Reichsgerichtliche Unterſtuͤtzung lenkte auf den Plan ein, wel- chen die vorangezogenen Reichsconſtitutionen mit dunkeln Stri- chen entworfen hatten; unſtreitig von Rechtswegen, jedoch nach einem Rechte, welches die Fuͤrſten dem Kaiſer ſelbſt zu- gewieſen hatten; insbeſondre aber auch von Villigkeitswegen, indem die Staͤdte nicht fordern mochten, daß diejenige, ſo die ganze kaiſerliche Gewalt in ihren Sprengeln oder Ober- Amtsdiſtrikten an ſich gebracht hatten, und mit einer einzigen Petarde das ſtaͤrkſte Stadtthor ſprengen konnten, ſich dieſer ihnen von Gott verliehenen Macht nicht auch gegen ſie nach Gelegenheit bedienen ſollten.
Dieſem ungeachtet, ſahen die Fuͤrſten ihre Staͤdte noch immer mit heimlichen Unwillen an. Denn obgleich dieſe vor und nach, wenn es an Gelde gebrach, angewieſen wur- den, ihrem nunmehrigen Landesherrn zu den gegen den grau- ſamen Erbfeind des chriſtlichen und deutſchen Namens bewil- ligten Steuren und Kriegesvoͤlkern zu Huͤlfe zu kommen: ſo
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von Zeit zu Zeit an ihren St. genommen haben.
mithin dieſelben dadurch an der Befugniß ſich mit andern ih-
res Gleichen zuſammen zu thun, zu verhindern ſuchte.
Der große Staͤdtebund oder die bekannte Hanſe kam
aber dem ungeachtet um dieſe Zeit zu Stande, es ſey nun, daß
der Kaiſer, welcher den Fuͤrſten zu gefallen, jene Verordnun-
gen gogen das wahre Staatsintereſſe, gegeben, ſolche fuͤr ein-
ſeitig erſchlichen achtete und den Bund unter der Hand beguͤn-
ſtigte, oder auch nicht maͤchtig genug war, denſelben zu ver-
hindern.
Es fiel aber auch dieſer Bund; wovon wir die Urſachen
anderwaͤrts angezeigt haben; und die getrenneten Staͤdte wur-
den einzeln den Herrn des Landes, worinn ſie lagen, unter-
worfen. Ihre eigne Macht half ihnen nicht weiter, und die
Reichsgerichtliche Unterſtuͤtzung lenkte auf den Plan ein, wel-
chen die vorangezogenen Reichsconſtitutionen mit dunkeln Stri-
chen entworfen hatten; unſtreitig von Rechtswegen, jedoch
nach einem Rechte, welches die Fuͤrſten dem Kaiſer ſelbſt zu-
gewieſen hatten; insbeſondre aber auch von Villigkeitswegen,
indem die Staͤdte nicht fordern mochten, daß diejenige, ſo
die ganze kaiſerliche Gewalt in ihren Sprengeln oder Ober-
Amtsdiſtrikten an ſich gebracht hatten, und mit einer einzigen
Petarde das ſtaͤrkſte Stadtthor ſprengen konnten, ſich dieſer
ihnen von Gott verliehenen Macht nicht auch gegen ſie nach
Gelegenheit bedienen ſollten.
Dieſem ungeachtet, ſahen die Fuͤrſten ihre Staͤdte noch
immer mit heimlichen Unwillen an. Denn obgleich dieſe
vor und nach, wenn es an Gelde gebrach, angewieſen wur-
den, ihrem nunmehrigen Landesherrn zu den gegen den grau-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/333>, abgerufen am 26.04.2024.
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