[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Von Kirchen gericht vnd Visitation. DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein. So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich: [Tabelle] gehalten werden. Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich: Von Kirchen gericht vnd Visitation. DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein. So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich: [Tabelle] gehalten werden. Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich: <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0019"/> </div> <div> <head>Von Kirchen gericht vnd Visitation.</head><lb/> <p>DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des <hi rendition="#i">Ministerij Ecclesiastici</hi> / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein.</p> <p>So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:</p> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>gehalten werden.</p> </div> <div> <head>Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich:</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
Von Kirchen gericht vnd Visitation.
DIEweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici / fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium / vnd Visitationes von nöten sein.
So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:
gehalten werden.
Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende sachen. Nemlich:
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/19>, abgerufen am 01.12.2023. |