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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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ren Leibs vnnd Bluts Christi abgesondert / vnnd gleicher gestalt widerumb entsetzet werden / wie sie sich an der Priester stedte / die noch am Leben sind / haben lassen eindringen. De concessione praebendae, c. Qui, &c.

Innocentius Episcopus Rom. ad Clericos Constantinopolitanos.

Wer kan alles ertragen / was von denen begangen wirt / die sich am allermeisten der Ruhe / Friede vnnd Einigkeit befleissigen solten? Nu aber werden die Priester vngewönlicher weise / ohne Schult vnd Vrsache auß jhren Kirchen vertrieben / welches dann vnserm Bruder vnnd Mitdiener Johanni ewrem Bischoff / der noch nie ordentlicher weise beklaget vnd verhöret ist worden / wider alle billigkeit widerfahren ist.

Man setzt oder höret keine Schult noch vrsache. Vnd was ist doch das für ein erbermlicher Handel? Auff daß ja keine gelegenheit deß Gerichtes vnnd der Gerechtigkeit gestattet oder gesucht werden möge / so werden an der Priester stedte / die noch leben / andere eingesetzet / gleich als werde nun jederman dafür halten / sie haben vnnd thun recht daran / die auff solche vnbilliche weise / zum Priesterthumb kommen. Dann wir haben noch nie gehöret / daß von vnsern Vorfahren solche dinge weren fürgenomen worden. Ja es ist viel mehr verbotten gewesen / damit daß man niemand hat zugelassen / einen andern an deß städt / der da noch lebet / zu ordenen. Dann eine vntüchtige Ordination / kan die Ehre deß Priesters (der vnbillich entsetzt ist) nicht weg nemen. Sintemal der auch nicht kan Bischoff sein / der vnbillicher weise wirt eingesetzt. Sozomenus l. 9. c. 26.

IDEM.

Wir entsetzen vnd verdammen auch den Arsacium nach seinen todte / den jr an deß thewren Johannis städt habt eingeführt / sampt allen Bischoffen / die es vorsetzlich mit jhm gehalten haben / also das auch sein Name in das Heilige Register vnd Verzeychnis der Bischoffe nicht sol eingeschrieben werden / dann er ist der Ehre nicht wirdig / der gleich als mit einem Ehebruch das Bischoffliche Ampt beflecket hat. Dann alle Pflantzen / die mein Himlischer Vater nicht pflantzet / die werden außgereut. Nicephorus lib. 13. cap. 39.

Gregorius Johanni defensori eunti in Hispaniam.

Mit einem Bischoff sol man es also halten / wann keine sträffliche vrsache / darumb man jhn verjagen oder entsetzen möchte / kan auffgebracht /

ren Leibs vnnd Bluts Christi abgesondert / vnnd gleicher gestalt widerumb entsetzet werden / wie sie sich an der Priester stedte / die noch am Leben sind / haben lassen eindringen. De concessione praebendae, c. Qui, &c.

Innocentius Episcopus Rom. ad Clericos Constantinopolitanos.

Wer kan alles ertragen / was von denen begangen wirt / die sich am allermeisten der Ruhe / Friede vnnd Einigkeit befleissigen solten? Nu aber werden die Priester vngewönlicher weise / ohne Schult vnd Vrsache auß jhren Kirchen vertrieben / welches dann vnserm Bruder vnnd Mitdiener Johanni ewrem Bischoff / der noch nie ordentlicher weise beklaget vnd verhöret ist worden / wider alle billigkeit widerfahren ist.

Man setzt oder höret keine Schult noch vrsache. Vnd was ist doch das für ein erbermlicher Handel? Auff daß ja keine gelegenheit deß Gerichtes vnnd der Gerechtigkeit gestattet oder gesucht werden möge / so werden an der Priester stedte / die noch leben / andere eingesetzet / gleich als werde nun jederman dafür halten / sie haben vnnd thun recht daran / die auff solche vnbilliche weise / zum Priesterthumb kom̃en. Dañ wir haben noch nie gehöret / daß von vnsern Vorfahren solche dinge weren fürgenomen worden. Ja es ist viel mehr verbotten gewesen / damit daß man niemand hat zugelassen / einen andern an deß städt / der da noch lebet / zu ordenen. Dañ eine vntüchtige Ordination / kan die Ehre deß Priesters (der vnbillich entsetzt ist) nicht weg nemen. Sintemal der auch nicht kan Bischoff sein / der vnbillicher weise wirt eingesetzt. Sozomenus l. 9. c. 26.

IDEM.

Wir entsetzen vnd verdammen auch den Arsacium nach seinẽ todte / den jr an deß thewren Johannis städt habt eingeführt / sampt allẽ Bischoffen / die es vorsetzlich mit jhm gehalten haben / also das auch sein Name in das Heilige Register vnd Verzeychnis der Bischoffe nicht sol eingeschrieben werden / dann er ist der Ehre nicht wirdig / der gleich als mit einem Ehebruch das Bischoffliche Ampt beflecket hat. Dann alle Pflantzen / die mein Himlischer Vater nicht pflantzet / die werden außgereut. Nicephorus lib. 13. cap. 39.

Gregorius Johanni defensori eunti in Hispaniam.

Mit einem Bischoff sol man es also halten / wann keine sträffliche vrsache / darumb man jhn verjagẽ oder entsetzen möchte / kan auffgebracht /

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[74/0074] ren Leibs vnnd Bluts Christi abgesondert / vnnd gleicher gestalt widerumb entsetzet werden / wie sie sich an der Priester stedte / die noch am Leben sind / haben lassen eindringen. De concessione praebendae, c. Qui, &c. Innocentius Episcopus Rom. ad Clericos Constantinopolitanos. Wer kan alles ertragen / was von denen begangen wirt / die sich am allermeisten der Ruhe / Friede vnnd Einigkeit befleissigen solten? Nu aber werden die Priester vngewönlicher weise / ohne Schult vnd Vrsache auß jhren Kirchen vertrieben / welches dann vnserm Bruder vnnd Mitdiener Johanni ewrem Bischoff / der noch nie ordentlicher weise beklaget vnd verhöret ist worden / wider alle billigkeit widerfahren ist. Man setzt oder höret keine Schult noch vrsache. Vnd was ist doch das für ein erbermlicher Handel? Auff daß ja keine gelegenheit deß Gerichtes vnnd der Gerechtigkeit gestattet oder gesucht werden möge / so werden an der Priester stedte / die noch leben / andere eingesetzet / gleich als werde nun jederman dafür halten / sie haben vnnd thun recht daran / die auff solche vnbilliche weise / zum Priesterthumb kom̃en. Dañ wir haben noch nie gehöret / daß von vnsern Vorfahren solche dinge weren fürgenomen worden. Ja es ist viel mehr verbotten gewesen / damit daß man niemand hat zugelassen / einen andern an deß städt / der da noch lebet / zu ordenen. Dañ eine vntüchtige Ordination / kan die Ehre deß Priesters (der vnbillich entsetzt ist) nicht weg nemen. Sintemal der auch nicht kan Bischoff sein / der vnbillicher weise wirt eingesetzt. Sozomenus l. 9. c. 26. IDEM. Wir entsetzen vnd verdammen auch den Arsacium nach seinẽ todte / den jr an deß thewren Johannis städt habt eingeführt / sampt allẽ Bischoffen / die es vorsetzlich mit jhm gehalten haben / also das auch sein Name in das Heilige Register vnd Verzeychnis der Bischoffe nicht sol eingeschrieben werden / dann er ist der Ehre nicht wirdig / der gleich als mit einem Ehebruch das Bischoffliche Ampt beflecket hat. Dann alle Pflantzen / die mein Himlischer Vater nicht pflantzet / die werden außgereut. Nicephorus lib. 13. cap. 39. Gregorius Johanni defensori eunti in Hispaniam. Mit einem Bischoff sol man es also halten / wann keine sträffliche vrsache / darumb man jhn verjagẽ oder entsetzen möchte / kan auffgebracht /

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/74>, abgerufen am 29.04.2024.