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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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6) Verfassung der Reichsstädte.
gewisse adeliche oder patricische Geschlechter aus-
schließlich oder doch vorzüglich in den Rath zu kom-
men berechtiget sind. Verschiedentlich hat das je-
doch so gemildert werden müßen, daß keine nahe
Verwandte zu gleicher Zeit im Rathe seyn dürfen,
und daß außer einigen etwa privilegirten Geschlech-
tern doch auch andere vom Bürgerstande zum Ra-
the genommen werden müßen; oder auch, daß in
Bestimmung der jedesmal zu befördernden Perso-
nen theils die Bürgerschaft mittelst eines zu thuen-
den Vorschlages oder auch mit einer Exclusivstim-
me mit beywirken kann, oder theils auch das Loos
unter mehreren den Ausschlag zu geben gebraucht
wird.

In vielen Reichsstädten hat sich der MagistratIV.
allerley Arten von Einschränkungen müßen gefallen
laßen, als daß zu Abfassung neuer Gesetze, zu
Einführung neuer Auflagen, zu willkührlichen Aus-
gaben, die über gewisse Summen gehen, zu Ver-
äußerungen gemeiner Stadtgüter u. s. w. die Ein-
willigung der Bürgerschaft erfordert wird, daß
derselben die Rechnungen über Einnahme und Aus-
gabe vorgelegt werden müßen, und was dergleichen
mehr ist. Das alles macht nun zwar noch keine
eigentliche Democratie aus, so lange nicht der Ma-
gistrat als ein der gesammten Stadt und Bürger-
schaft subordinirtes Collegium anzusehen ist. Man
hat auch nicht nöthig, eine aus Aristocratie und
Democratie vermischte Regierungsform daraus zu
machen. Sondern so, wie Monarchien in solche,
die durch Stände eingeschränkt, oder es nicht sind,
eingetheilt werden, so laßen sich auch zweyerley
Gattungen von Aristocratien denken, nachdem die

Ari-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. O

6) Verfaſſung der Reichsſtaͤdte.
gewiſſe adeliche oder patriciſche Geſchlechter aus-
ſchließlich oder doch vorzuͤglich in den Rath zu kom-
men berechtiget ſind. Verſchiedentlich hat das je-
doch ſo gemildert werden muͤßen, daß keine nahe
Verwandte zu gleicher Zeit im Rathe ſeyn duͤrfen,
und daß außer einigen etwa privilegirten Geſchlech-
tern doch auch andere vom Buͤrgerſtande zum Ra-
the genommen werden muͤßen; oder auch, daß in
Beſtimmung der jedesmal zu befoͤrdernden Perſo-
nen theils die Buͤrgerſchaft mittelſt eines zu thuen-
den Vorſchlages oder auch mit einer Excluſivſtim-
me mit beywirken kann, oder theils auch das Loos
unter mehreren den Ausſchlag zu geben gebraucht
wird.

In vielen Reichsſtaͤdten hat ſich der MagiſtratIV.
allerley Arten von Einſchraͤnkungen muͤßen gefallen
laßen, als daß zu Abfaſſung neuer Geſetze, zu
Einfuͤhrung neuer Auflagen, zu willkuͤhrlichen Aus-
gaben, die uͤber gewiſſe Summen gehen, zu Ver-
aͤußerungen gemeiner Stadtguͤter u. ſ. w. die Ein-
willigung der Buͤrgerſchaft erfordert wird, daß
derſelben die Rechnungen uͤber Einnahme und Aus-
gabe vorgelegt werden muͤßen, und was dergleichen
mehr iſt. Das alles macht nun zwar noch keine
eigentliche Democratie aus, ſo lange nicht der Ma-
giſtrat als ein der geſammten Stadt und Buͤrger-
ſchaft ſubordinirtes Collegium anzuſehen iſt. Man
hat auch nicht noͤthig, eine aus Ariſtocratie und
Democratie vermiſchte Regierungsform daraus zu
machen. Sondern ſo, wie Monarchien in ſolche,
die durch Staͤnde eingeſchraͤnkt, oder es nicht ſind,
eingetheilt werden, ſo laßen ſich auch zweyerley
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Ari-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. O
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[209/0251] 6) Verfaſſung der Reichsſtaͤdte. gewiſſe adeliche oder patriciſche Geſchlechter aus- ſchließlich oder doch vorzuͤglich in den Rath zu kom- men berechtiget ſind. Verſchiedentlich hat das je- doch ſo gemildert werden muͤßen, daß keine nahe Verwandte zu gleicher Zeit im Rathe ſeyn duͤrfen, und daß außer einigen etwa privilegirten Geſchlech- tern doch auch andere vom Buͤrgerſtande zum Ra- the genommen werden muͤßen; oder auch, daß in Beſtimmung der jedesmal zu befoͤrdernden Perſo- nen theils die Buͤrgerſchaft mittelſt eines zu thuen- den Vorſchlages oder auch mit einer Excluſivſtim- me mit beywirken kann, oder theils auch das Loos unter mehreren den Ausſchlag zu geben gebraucht wird. In vielen Reichsſtaͤdten hat ſich der Magiſtrat allerley Arten von Einſchraͤnkungen muͤßen gefallen laßen, als daß zu Abfaſſung neuer Geſetze, zu Einfuͤhrung neuer Auflagen, zu willkuͤhrlichen Aus- gaben, die uͤber gewiſſe Summen gehen, zu Ver- aͤußerungen gemeiner Stadtguͤter u. ſ. w. die Ein- willigung der Buͤrgerſchaft erfordert wird, daß derſelben die Rechnungen uͤber Einnahme und Aus- gabe vorgelegt werden muͤßen, und was dergleichen mehr iſt. Das alles macht nun zwar noch keine eigentliche Democratie aus, ſo lange nicht der Ma- giſtrat als ein der geſammten Stadt und Buͤrger- ſchaft ſubordinirtes Collegium anzuſehen iſt. Man hat auch nicht noͤthig, eine aus Ariſtocratie und Democratie vermiſchte Regierungsform daraus zu machen. Sondern ſo, wie Monarchien in ſolche, die durch Staͤnde eingeſchraͤnkt, oder es nicht ſind, eingetheilt werden, ſo laßen ſich auch zweyerley Gattungen von Ariſtocratien denken, nachdem die Ari- IV. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. O

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/251>, abgerufen am 17.06.2024.